Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Dr. Birgit Rieß und Mag. Carina Habringer-Koller in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Pensionistin, B*straße **, C* D*, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die Beklagte E* F* , B*straße F*, C* D*, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (ausgedehnt) EUR 14.146,58 sA und Feststellung (bewertet mit EUR 5.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25. Juni 2026, Cg*-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.696,02 (darin EUR 282,67 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt nicht EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stürzte am 12. November 2024 gegen 15.00 Uhr im Stadtgebiet von D* auf dem Gehsteig zwischen den Häusern B*straße F* und B*straße **, der an die Liegenschaft der Beklagten mit der Grundstücksnummer ** der EZ **, Grundbuch **, angrenzt und öffentliches Gut ist.
Die Klägerin forderte zuletzt EUR 14.146,58, davon EUR 10.000,00 Schmerzengeld, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle nicht vorhersehbaren Folgen aus ihrem Unfall vom 12. November 2024 und brachte dazu (soweit für das Berufungsverfahren relevant) im Wesentlichen vor, sie habe als Fußgängerin die gebotene Sorgfalt aufgewandt, sei aber dennoch mit dem rechten Fuß in ein für sie nicht erkennbares, weil zur Gänze mit Laub bedecktes Loch gestiegen und deswegen nach einem Gleichgewichtsverlust zu Sturz gekommen. Dadurch habe sie eine Fraktur der rechten Schulter erlitten. Die Beklagte treffe als für den Weg verantwortliche Rechtspersönlichkeit die Haftung für die Folgen ihres Unfalls. Die Beklagte habe den Gehsteig nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten und dadurch eine Gefahrenquelle geschaffen. Es sei nicht überraschend, dass im Herbst Laub von den Bäumen falle; die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, Vorkehrungen zu treffen, zumal sich entlang des Gehsteiges fünf große Platanen befänden. Da diese Bäume viel Laub trügen, wäre eine häufigere Kontrolle und Reinigung des Gehsteiges erforderlich gewesen, um der Verpflichtung nach § 93 StVO zu entsprechen. Eine einmal jährlich zu einem vordefinierten Zeitpunkt erfolgende Reinigung des Gehsteiges von Laub genüge den Anforderungen dieser Norm nicht.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, sie habe ein Reinigungsunternehmen ua mit der Entfernung von Laub beauftragt und damit ihre Sorgfaltspflicht erfüllt. Am Gehsteig sei ausschließlich trockenes Laub gelegen, das keine Sturzgefahr berge. Es sei weder eine rutschige Oberfläche noch eine sonstige Gefahrenquelle vorgelegen. Es bestehe keine generelle Verpflichtung zur Entfernung von Laub. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wäre die Klägerin nicht zu Sturz gekommen. Die Benützung des Gehsteiges sei zum Unfallzeitpunkt gefahrlos möglich gewesen. Die Klägerin hätte auch eigenverantwortlich den gegenüber liegenden Gehsteig auf der anderen Straßenseite oder die weniger stark mit Laub belegten Teile des Gehsteiges benutzen können. Weil die Beklagte nicht Halterin des Gehsteiges sei, treffe sie keine Pflicht zur Instandhaltung und Sanierung von Boden-unebenheiten; Wegehalterin iSd § 1319a ABGB sei die Stadt D*.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Leistungs- und Feststellungsbegehren ab. Seiner rechtlichen Beurteilung legte es den auf US zwei bis vier festgestellten Sachverhalt zugrunde, aus dem folgende wesentliche Feststellungen hervorzuheben sind:
An beiden Seiten der in einem ruhigen Wohngebiet gelegenen B*straße ist ein Gehsteig vorhanden. Die Oberfläche des an das Grundstück der Beklagten angrenzenden Geisteigs ist entlang einer längs verlaufenden Asphaltnaht an mehreren Stellen aufgebrochen, wobei Vertiefungen eine maximale Tiefe von knapp 15 mm erreichen. Neben diesem Gehsteig stehen Platanen, deren Laub im Herbst (auch) auf den Gehsteig fällt. Auf den Gehsteig auf der gegenüber liegenden Straßenseite fällt kein Laub.
Die Beklagte beauftragte 2019 die G* H* HandelsGmbH (im Folgenden: G*) mit der Gartenbetreuung; dies inkludierte ein bis zwei Mal pro Saison bei Bedarf, meist im Oktober, die Entfernung von Laub. Mitarbeiter der Firma G* kontrollierten anlässlich der alle drei bis vier Wochen erfolgenden Grünanlagenpflege, ob eine erhebliche Menge Laub zu entfernen war. Nach einer in der vereinbarten Pauschale zwischen der Beklagten und der Firma G* enthaltenen Entfernung von Laub erfolgte eine weitere Entfernung von Laub auf Regie nur bei einer expliziten Beauftragung.
Am Tag des Unfalls war der Gehsteig im Bereich der Gehsteigkante bis zur Asphaltnaht (ebenso wie die angrenzende Fahrbahn) beinahe vollflächig mit trockenem Laub bedeckt. Daran grenzte ein weiter von der Fahrbahn entfernter Bereich an, bei dem der Asphaltbelag trotz vereinzelter Blätter großteils sichtbar war.
Die Klägerin geht sehr oft auf dem Gehsteig und ist mit der Örtlichkeit vertraut. Sie ist als freie Dienstnehmerin im Bereich des von ihr bewohnten Hauses für die Entfernung des Laubes verantwortlich. Sie störte bereits vor dem Unfall, dass die Beklagte ihrer Ansicht nach Laub nicht häufig genug entfernen ließ, weil dieses in den von ihr betreuten Bereich geweht wurde. Ihr ist bekannt, dass sich auf der gegenüber liegenden Straßenseite ein Gehsteig befindet, auf dem kein Laub zu liegen kommt.
Die Klägerin trug Sneaker und achtete nicht darauf, ob sich Laub auf dem Gehsteig befand; sie „ging einfach“. Im Bereich der Vertiefungen entlang der Asphaltkante auf dem Gehsteig bog sich ihr linker Knöchel um und die Klägerin kam dadurch zu Sturz.
Vor dem Unfall der Klägerin gab es keine Vorfälle oder Hinweise auf gefährliche Situationen bei der Hausverwaltung der Beklagten.
In rechtlicher Hinsichtverneinte das Erstgericht eine Wegehalterhaftung der Beklagten nach § 1319a ABGB, weil sich der Gehweg auf öffentlichem Gut befinde. Selbst Wegehalter seien nicht zur Beseitigung kleiner Unebenheiten eines Gehweges mit einem Höhenunterschied von rund 2 cm verpflichtet.
Zu der in § 93 Abs 1 StVO normierten Verpflichtung von Liegenschaftseigentümern im Ortsgebiet, die entlang ihrer Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern, führte das Erstgericht aus, diese Reinigungspflicht umfasse in der schnee- und eisfreien Zeit nur die Beseitigung gröblicher und/oder die Sicherheit von Fußgängern gefährdender Verunreinigungen, wobei es beispielhaft nasses Laub, Obstschalen und Hundekot anführte. Fraglich sei, inwieweit trockenes Laub im Hinblick auf die Erkennbarkeit von Unebenheiten am Gehsteigbelag eine den Fußgängerverkehr gefährdende Verunreinigung darstelle, zumal von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung Niveauunterschiede von etwa 1,8 cm oder 2 bis 3 cm als geringfügig und nicht haftungsbegründend beurteilt worden seien. Von jedem Fußgänger sei zu verlangen, „vor die Füße zu schauen“. Diese Verpflichtung gelte auch auf einem Gehsteig. Von einem Fußgänger sei auch zu verlangen, einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen. Ein weitaus überwiegendes Verschulden des Geschädigten könne in Ausnahmefällen die Haftung des anderen Teils gänzlich aufheben bzw einen nur geringfügigen Sorgfaltsverstoß des anderen derart in den Hintergrund treten lassen, dass er zu vernachlässigen sei. Davon sei gegenständlich auszugehen. Die Klägerin sei mit der Unfallstelle vertraut und habe als für die Laubentfernung in einem unmittelbar angrenzenden Bereich Verantwortliche gewusst, dass dort den ganzen Herbst über Laub liege. Sie habe auch Kenntnis von dem auf der anderen Straßenseite befindlichen laubfreien Gehsteig gehabt und hätte – ohne einen Umweg in Kauf nehmen zu müssen – dem eingeschlagenen Weg Aufmerksamkeit zuwenden und jenen Bereich des Gehsteigs benützen können, der nicht nur kaum mit Laub bedeckt gewesen sei, sondern auch einen von Unebenheiten beinahe völlig freien Belag aufgewiesen habe. Sie sei „einfach“ gegangen, ohne sich auf die ihr bekannten Unebenheiten und das bekannte und sichtbare Laub einzustellen. Selbst wenn man von einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten durch eine nicht (rechtzeitige) Entfernung abgefallenen Laubs ausgehen wollte, würde dieser Sorgfaltsverstoß gegenüber der Sorglosigkeit der Klägerin in eigenen Angelegenheiten in den Hintergrund treten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, in deren Rahmen auch sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht werden, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgabe abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
[1.] Die Klägerin sieht sich durch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes beschwert, nach der die Beklagte ihre Reinigungspflicht gemäß § 93 Abs 1 StVO nicht verletzt habe. Sie bezieht sich dabei auf eine von ihr nicht näher dargestellte oder zitierte höchstgerichtliche Judikatur zu „verdeckten Gefahrenquellen (sogenannten Fallen)“. Den vom Erstgericht zitierten OGH-Entscheidungen seien Fälle zugrunde gelegen, in denen Fußgänger bei entsprechender Aufmerksamkeit sichtbare Unebenheiten hätten wahrnehmen können. Demgegenüber stehe hier fest, dass die rund 15 mm tiefe Unebenheit in der Asphaltnaht „durch eine massive Schicht an Platanenlaub vollflächig verdeckt“ gewesen sei. Die Gefährlichkeit ergebe sich daher nicht aus der Unebenheit per se, sondern aus der Kombination einer Bodenun-ebenheit und deren vollständiger Tarnung durch Laub; eine solche „verdeckte Stolperfalle“ sei rechtlich anders zu beurteilen als ein sichtbarer Mangel.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordert es, die rechtliche Beurteilung ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen zu beanstanden.
Die Klägerin unterstellt in ihrem Rechtsmittel eine vollflächige Verdeckung der Asphaltnaht durch eine massive Schicht an Platanenlaub. Das Erstgericht stellte jedoch fest, dass der Gehsteig im Bereich der Gehsteigkante „ bis zur Asphaltnaht beinahe vollflächig mit trockenem Laub bedeckt“ war. Daran grenzte ein Bereich des Gehsteiges an, bei dem der Asphaltbelag „trotz zumindest vereinzelter Blätter großteils sichtbar geblieben war“ (vgl US 3).
Zur Oberflächenbeschaffenheit des Gehsteigs stellte das Erstgericht fest, dass dieser entlang einer längs verlaufenden Asphaltnaht an mehreren Stellen aufgebrochen war und Vertiefungen eine maximale Tiefe von knapp 15 mm erreichten. Die Klägerin verunfallte „im Bereich der Vertiefungen entlang der Asphaltkante auf dem Gehsteig“ (vgl US 3 oben und unten).
Bei gesetzmäßiger Ausführung ist der Rechtsrüge daher zugrunde zu legen, dass der Gehsteig an mehreren Stellen entlang der längs verlaufenden Asphaltnaht aufgebrochen war, die Klägerin im Bereich der Vertiefungen entlang der Asphaltkante verunfallte und der Gehsteig im Bereich der Gehsteigkante „bis zur Asphaltnaht“ beinahe vollflächig mit trockenem Laub bedeckt war. Dass „Bodenunebenheiten durch die Mengen an vorhandenem Laub im Bereich der Sturzstelle nicht erkennbar“ waren (wovon die Klägerin ausgeht), wurde daher ebenso wenig festgestellt wie eine „vollflächige Verdeckung der rund 15 mm tiefen Unebenheit an der Asphaltnaht durch eine massive Schicht an Platanenlaub“.
[2.] Unter Hinweis auf die Anmerkung 5 zu § 93 StVO in Pürstl , StVO-ON 16 , führte das Erstgericht aus, in der schnee- und eisfreien Zeit erstrecke sich die Reinigungspflicht nur auf die Beseitigung von gröblichen und/oder die Sicherheit von Fußgängern gefährdenden Verunreinigungen, wobei es beispielhaft nasses Laub, Obstschalen und Hundekot anführte.
Im genannten Kommentar zur StVO wird zur Reinigungspflicht nach § 93 Abs 1 StVO auch auf § 92 Abs 1 StVO („Verunreinigung der Straße“) verwiesen. Demnach ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art. Erfasst sind somit zwei Tatbilder, nämlich zum einen eine gröbliche Verunreinigung und zum anderen eine die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung. Nach der bereits vom Erstgericht zitierten Anmerkung zu § 93 StVO bezieht sich die Reinigungspflicht von Gehwegen und Gehsteigen in der schnee- und eisfreien Zeit nur auf die Beseitigung gröblicher und die Sicherheit der Fußgänger gefährdender Verunreinigungen.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt lag weder eine gröbliche noch eine die Sicherheit gefährdende Verunreinigung vor; es handelte sich um trockenes Laub, das den Gehsteig nur von der Gehsteigkante bis zur Asphaltnaht bedeckte.
Vom Landesgericht Feldkirch wurde zu 1 R 7/15m zu einer Verunreinigung durch Laub und Obst ausgeführt, die davon ausgehende Gefahr sei mit jener von Eis- und Schneeglätte nicht vergleichbar. Neben der weit höheren Rutschgefahr, die mit Eis und Schnee einhergehe, liege ein weiterer Unterschied darin, dass auf einem Weg liegendes Obst und Laub erkennbar und ein Ausweichen auf andere Stellen daher möglich sei. Aus diesem Grund seien die von der Rechtsprechung für Streupflichten im Winter entwickelten Grundsätze nur bedingt übertragbar. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
[3.] Fallbezogen ist zu konstatieren, dass der Asphaltbelag auf jenem Bereich des Gehweges, der weiter von der Fahrbahn entfernt war, trotz vereinzelter Blätter großteils sichtbar war. Wenngleich die Gehsteigbreite vom Erstgericht nicht festgestellt wurde, so ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung, die Klägerin hätte (ohne einen Umweg nehmen zu müssen) jenen Bereich des Gehsteigs begehen können, der nicht oder nur kaum mit Laub bedeckt gewesen sei, implizit, dass der verbleibende weitgehend laubfreie Bereich es der Klägerin erlaubt hätte, diesen Teil des Gehsteiges zu benützen. Illustrativ ist dazu auf die vom Erstgericht im Zuge des Lokalaugenscheines angefertigten und dem Protokoll angeschlossenen Lichtbilder zum Ortsaugenschein 1 und 2 zu verweisen; daraus ergibt sich anschaulich eine (auch gar nicht bestrittene) hinreichende Breite des neben der Asphaltnaht verbleibenden Bereichs für die Fortbewegung eines Fußgängers.
Davon ausgehend ist bereits eine Verletzung der Reinigungspflicht des Gehsteiges gemäß § 93 Abs 1 StVO durch die Beklagte zu verneinen.
[4.] Auf ein allfälliges Organisationsverschulden kommt es daher gar nicht an.
Im Übrigen sieht die Klägerin dieses darin begründet, dass das Reinigungsunternehmen G* von der Beklagten nur mit ein bis zwei „Durchführungen pro Saison“ beauftragt worden sei, wobei die zweite Reinigung nur „auf Zuruf“ erfolge. Weiters erfolge keine Kontrolle nach Windereignissen.
Ausgehend von den Feststellungen über einen verbleibenden Bereich des Gehsteiges mit einem großteils sichtbaren Asphaltbelag und mangels Behauptung eines besonderen Windereignisses (und dadurch verursachten erhöhten Laubabfalls) lag am Unfalltag ohnehin keine Situation vor, die einen unmittelbaren Handlungsbedarf des beauftragten Reinigungsunternehmens ergeben hätte.
[5.] Aus Sicht der Klägerin habe das Erstgericht die sie als Fußgängerin treffende Anforderung, „vor die Füße zu schauen“, überspannt, weil ein Fußgänger nicht „permanent jeden Zentimeter des Bodens auf durch Laub unsichtbar gemachte Fallen absuchen“ müsse. Ihre Aussage zu Protokoll, wonach sie „einfach gegangen“ sei, entspreche der üblichen vertrauensvollen Benützung eines öffentlichen Gehsteigs.
Zunächst ist zu konstatieren, dass sich die Klägerin damit („durch Laub unsichtbar gemachte Fallen“) abermals von den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen entfernt.
Es wird überdies auch ihre Aussage unvollständig wiedergegeben; danach befragt, ob sie jene Bereiche des Gehsteiges gesehen habe, auf denen weniger bzw kaum Blätter gelegen seien und dennoch jenen Bereich benutzt habe, der stark von Blättern bedeckt gewesen sei, gab sie wörtlich Folgendes an: „Also ich habe darauf nicht geachtet, ich bin einfach gegangen.“ (vgl Protokoll ON 18.7, S 2).
Schon das Erstgericht wies zutreffend auf die ständige Rechtsprechung hin, nach der von jedem Fußgänger zu verlangen ist, „vor die Füße zu schauen“ und der eingeschlagenen Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden sowie auftauchenden Hindernissen oder gefährlichen Stellen möglichst auszuweichen (vgl US 6 unten und die dort angeführten Rechtssatzketten). Von einer Überspannung der Sorgfaltspflicht gegenüber der Klägerin kann daher keine Rede sein.
[6.] Soweit die Klägerin ausführt, die theoretische Möglichkeit, die Straßenseite zu wechseln, exkulpiere nicht den verkehrssicherungspflichtigen Anrainer, ist klarzustellen, dass das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zwar darauf hinwies, die Klägerin habe Kenntnis von dem auf der anderen Straßenseite befindlichen laubfreien Gehsteig gehabt, ihr jedoch konkret vorwarf, sie hätte (ohne einen Umweg in Kauf nehmen zu müssen) jenen Bereich des Gehsteigs begehen können, der nicht oder kaum mit Laub bedeckt gewesen sei (und zudem einen von Unebenheiten beinahe völlig freien Belag aufgewiesen habe).
Dass das Erstgericht einen Ersatzanspruch der Klägerin, die ohne Not in Kenntnis der Örtlichkeit und des Laubanfalls jenen Bereich des Gehsteiges wählte, der von (trockenem) Laub bedeckt war, verneint hat, ist nicht zu beanstanden.
[7.] Die Klägerin behauptet sekundäre Feststellungsmängel und vermisst Feststellungen darüber, „ob ein bloß einmaliges vertraglich fixiertes Entfernen pro Jahr und eine eventuell weitere Beauftragung auf Zuruf objektiv ausreicht, um den Gehsteig in der Laubfallzeit bei Platanen verkehrssicher zu halten“.
Zur fehlenden Relevanz der vermissten Feststellung ist auf obige Ausführungen zum behaupteten Organisationsverschulden zu verweisen.
Im Übrigen handelt es sich bei der vermissten Feststellung um eine rechtliche Wertung; die dafür erforderlichen Sachverhaltselemente (der Platanenbestand entlang des Gehsteiges und das beauftragte Intervall zur Laubräumung) wurden vom Erstgericht ohnehin festgestellt.
Weiters fehlt aus Sicht der Klägerin eine Feststellung darüber, „wie lange die verdeckte Gefahrenstelle (Kombination aus Unebenheit und Laub) vor dem Unfallgeschehen bereits unentdeckt und unbereinigt bestanden hat.“ Sie führt dazu aus, die Gefahrenstelle habe bereits „über einen unzulässig langen Zeitraum“ hindurch bestanden.
Die Annahme eines rechtlichen Feststellungsmangels scheitert insoweit schon an einem fehlenden Tatsachenvorbringen der Klägerin in erster Instanz. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Der Berufung war daher kein Erfolg zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Die Klägerin bekämpft in ihrer Berufung die gesamte Klagsabweisung und damit auch die Abweisung ihres (mit EUR 5.000,00 bewerteten) Feststellungsbegehrens. Die Berufungsgegnerin verzeichnete die Kosten der Berufungsbeantwortung (nur) auf Grundlage einer Bemessungsgrundlage von EUR 14.146,58, sodass nur ein Kostenzuspruch in diesem Umfang erfolgen kann.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientierte sich das Berufungsgericht an der von der Klägerin vorgenommenen und von der Beklagten unbeanstandet gebliebenen Bewertung des Feststellungsbegehrens.
Aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung und mangels Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.
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