Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. Oktober 2025, Hv*-29, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts HR Mag. Daxecker, der Vertreterin der Privatbeteiligten B*, Mag. C*, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Maier durchgeführten Berufungsverhandlung am 08. September 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Angeklagte A* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1./) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 29. Mai 2025 in **
1./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an der zur Tatzeit gerade 9-jährigen, mithin Unmündigen, B* vorgenommen, indem er sich in bekleidetem Zustand auf diese legte, während diese auf einem Bett bekleidet auf dem Bauch lag, und seinen Penis mit Auf- und Abbewegungen an ihrem Gesäß rieb;
2./ durch die unter Punkt 1. dargestellte Tat mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.
Hiefür verhängte das Erstgericht über den Angeklagten unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Im Adhäsionserkenntnis wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, der Privatbeteiligten B* 1.000 Euro Teilschmerzengeld binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Ausschließlich gegen den Strafausspruch dieses Urteils richtet sich – nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juli 2026 zu 14 Os 34/26w-4 und Zurückziehung der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche – die Berufung des Angeklagten, mit der dieser die Herabsetzung des Strafmaßes begehrt (ON 32). Sowohl die Privatbeteiligte (ON 33) als auch die Oberstaatsanwaltschaft traten der Berufung des Angeklagten entgegen und beantragten die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd das Geständnis und die eingeschränkte Schuldfähigkeit, erschwerend hingegen drei im engstem Sinne einschlägige Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen.
Der Strafzumessungskatalog bedarf keiner Korrektur. Der vom Angeklagten relevierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB liegt nicht vor, weil dieser Strafzumessungsgrund dann zur Anwendung kommt, wenn die Tat schon vor längeren Zeit begangen wurde und sich der Angeklagte seither wohl verhalten hat, wobei dabei eine Zeitspanne zu verstehen ist, die sich an der fünfjährigen Rückfallverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB orientiert (vgl Michel-Kwabinski/Oshidari StGB 15 Rz 15). Da sich die inkriminiert Tat am 29. Mai 2025 zugetragen hat, kann von einem Wohlverhalten über längere Zeit nicht die Rede sein. Dem Umstand, dass die letzte Verurteilung wegen eines einschlägigen Delikts bereits zwölf Jahre zurückliegt, hat das Erstgericht mit der Gewährung teilbedingter Strafnachsicht trotz drei im engsten Sinn einschlägiger Vorverteilungen und Hafterfahrung Rechnung getragen (US 9).
Auch eine stärkere Gewichtung des Milderungsgrundes des Geständnisses ist nicht angezeigt, weil sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zwar schuldig bekannte und die ihm vorgeworfenen Tathandlungen zugestand, bei näherem Befragen allerdings großteils ausweichend und relativierend aussagte. Vor dem Hintergrund seiner festgestellten gestörten Persönlichkeit, die der unreifen Persönlichkeitsstörung F 60.8 zuzuordnen ist und sich insbesondere in einer Verdrängung, Verleugnung und Spaltung mit fehlendem Verantwortungsgefühl für das eigene Handeln zeigt (ON 17, 17f), nahm das Erstgericht den Milderungsgrund des § 34 Ans 1 Z 17 StGB an, obwohl eine nähere Auseinandersetzung mit der eigenen Verantwortung (im Sinne eines reumütigen Geständnisses) nur oberflächlich gezeigt wurde.
Das in der Berufungsverhandlung erfolgte Anerkenntnis der Schadenersatzansprüche der Privatbeteiligten samt Ankündigung zeitnaher Tilgung sowie der Beginn einer psychotherapeutischen Gruppentherapie wirken mangels bereits erfolgter Leistung (vgl RIS-Justiz RS0091354) und erfolgreichem Abschluss (noch) nicht mildernd.
Ausgehend davon, dass dem Angeklagten neben dem Verbrechen des sexuellen Missbrauchs auch das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnis zur Last liegt und er diese strafbaren Handlungen zum Nachteil einer erst 9-Jährigen begangen hat, kann, der Berufung zuwider, nicht von geringer Schuld gesprochen werden. Der soziale Störwert des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen bleibt, auch wenn die Tat fallkonkret im bekleideten Zustand begangen wurde, keineswegs hinter jenem zurück, der typischerweise mit der Verwirklichung des angenommenen Delikts verbunden ist. Unmündigen mangelt es ob ihrer (mentalen) Unreife an der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit betreffend jeglicher sexuellen Annäherung. Daher ist auch jede Form einer solchen Annäherung bei Unmündigen verboten, um deren ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung bestmöglich zu gewährleisten (vgl Philipp in WK 2StGB § 206 Rz 1). Bei der Bewertung des Tatunrechts ist daher das junge Alter des Tatopfers durchaus ins Kalkül zu ziehen.
Für eine Reduktion der Strafe bleibt dementsprechend kein Raum. Das Erstgericht hat mit der verhängten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (und damit einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren nach § 207 Abs 1 StGB) eine Sanktion gefunden, die sowohl tat- als auch schuldangemessen ist und sowohl spezialpräventiven als auch generalpräventiven Erwägungen, denen hier gleichrangig Bedeutung zukommt, Rechnung trägt.
Mit Rücksicht auf das einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten, der bereits drei Mal wegen Delikten gegen die sexuelle Integrität Minderjähriger verurteilt wurde, kommt, trotz längerem Zurückliegens der Vorstrafen, eine gänzlich bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB nicht mehr in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte nur mit der Verhängung auch eines unbedingten Strafteils künftig davon abgehalten werden kann, solche strafbaren Handlungen zu begehen. Da er zudem bereits über mehrjährige Hafterfahrung verfügt (Position 11 und 12 der Strafregisterauskunft ON 3), dennoch wieder rückfällig geworden ist, kann auch mit der Anwendung des § 43a Abs 2 StGB nicht das Auslangen gefunden werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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