Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richter Mag. Huemer-Steiner als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 15. August 2026, Hv*-49, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 2. März 2026, Hv*, des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (ON 33).
Zwei zurückliegende Anträge des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 35, ON 41) blieben erfolglos (ON 37, ON 42). Einer Beschwerde gegen die zweite abweisliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 15. Juli 2026, 9 Bs 159/26k, keine Folge gegeben (ON 45).
Mit am 7. August 2026 bei Gericht eingelangter Eingabe begehrt der Genannte nunmehr die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, weil diese für die anwaltliche Prüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz, des Wiederaufnahmeverfahrens sowie die weitere „Wahrung seiner Rechte“ erforderlich sei (ON 48). Auch dem beigefügten Vermögensbekenntnis ist zu entnehmen, dass er eine Überprüfung der oben angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Juli 2026 sowie die allgemeine „Prüfung weiterer zulässiger Rechtsbehelfe“ anstrebt (S 5 in ON 48). Nach seinen Ausführungen in einem eigens angefertigten Beiblatt sei die Verfahrenshilfe erforderlich für „1. die vollständige Prüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz einschließlich ihrer tatsächlichen und rechtlichen Begründung; 2. die Prüfung, ob die im Wiederaufnahmeantrag und in der Beschwerde vorgelegten Beweismittel und Einwendungen vollständig behandelt wurden; 3. die Prüfung, ob weitere neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine neuerliche oder ergänzende Antragstellung rechtfertigen können; 4. die Prüfung und Durchführung sämtlicher noch zulässiger innerstaatlicher Rechtsbehelfe; 5. die Prüfung, ob aus der Verfahrensführung oder der Behandlung wesentlicher Beweismittel weitere rechtliche Schritte abgeleitet werden können; 6. erforderlichenfalls die Prüfung einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen und sämtliche Zulässigkeitsbedingungen vorliegen“. Die strafgerichtlichen Entscheidungen seien zu hinterfragen, weil „wesentliche Beweismittel, Widersprüche und Zusammenhänge bislang nicht ausreichend oder nicht vollständig berücksichtigt“ worden seien (S 45 in ON 48).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser Antrag abgewiesen, weil ungeachtet der wirtschaftlichen Komponente die Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht im Interesse der Rechtspflege, insbesondere nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung sei (ON 49).
Die dagegen von A* erhobene Beschwerde, welcher wiederum drei Beilagen angeschlossen waren (ON 50), ist nicht berechtigt.
Die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach der Strafprozessordnung wurden vom Erstgericht gesetzeskonform und umfassend dargestellt sowie unter eingehender Abhandlung des konkreten Vorbringens hiezu zu Recht davon ausgegangen, dass diese vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vor diesem Hintergrund daher auf diese Ausführungen verwiesen.
Zusammengefasst kann sich ein Beschuldigter in jeder Verfahrenslage eines Verteidigers bedienen (§ 49 Abs 1 Z 2 StPO). Das Recht auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers kommt allerdings nur in Betracht, wenn dem Beschuldigten zum einen die Mittel zur Bezahlung fehlen und zum anderen der Beistand eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (§ 61 Abs 2 StPO). Jedenfalls erforderlich ist die Beigebung eines Verteidigers in den Fällen des § 61 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO, wobei die Erstrichterin bereits zutreffend dargelegt hat, dass vorliegend die Beigebung lediglich bei schwieriger Sach- und Rechtslage (§ 61 Abs 2 Z 4 StPO) in Betracht käme. Die Gewährung von Verfahrenshilfe für eine kostenlose Rechtsberatung zur Abklärung künftig allenfalls möglicher Rechtshandlungen, wie sie vom Beschwerdeführer im Ergebnis angestrebt wird, ist allerdings gesetzlich nicht vorgesehen.
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