Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. August 2026, Hv*-29, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. April 2026 (rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 9. Juli 2026) wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde (vgl ON 23.3).
Am 5. August 2026 beantragte er Strafaufschub, weil er mittlerweile über eine verbindliche Arbeitsplatzzusage verfüge und das Arbeitsverhältnis am 10. August 2026 antreten werde. Durch die Aufnahme der Beschäftigung wäre er in der Lage, seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen und den Schaden wiedergutzumachen (ON 28).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 29) wurde der Antrag des Verurteilten auf Strafaufschub nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG mangels eines tauglichen Aufschubsgrundes abgewiesen.
Seine dagegen erhobene Beschwerde (ON 30) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ist einem Verurteilten, der nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich ist, Strafaufschub für die Dauer von höchstens einem Jahr zu gewähren, sofern das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt und der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug.
Mit zutreffender Begründung weist bereits das Erstgericht darauf hin, dass weder der drohende Verlust des erst nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses noch die vom Verurteilten in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Leistungen des zugesprochenen Teilschmerzengeldbetrags an die Privatbeteiligte in Höhe von EUR 100,00 und des Unterhalts für seine Tochter einen Strafaufschub im beantragten Ausmaß rechtfertigen würden, weshalb vom Rechtsmittelgericht darauf verwiesen wird.
Die Beschwerdeargumentation, wonach der beantragte Aufschub angesichts der Kürze der Freiheitsstrafe sowie der Fixierung des Arbeitsantritts am 10. August 2026 für sein späteres Fortkommen zweckmäßiger wäre als der sofortige Vollzug, kann diese Einschätzung daher nicht relativieren. Aber auch mit seinem weiteren Vorbringen, er hätte den Privatbeteiligtenzuspruch mit seinem zuletzt bezogenen Krankengeld nicht leisten können und durch den Aufschub und den sofortigen Arbeitsantritt wären das pfändbare Einkommen gesichert und der laufende Unterhalt garantiert, ist für den Verurteilten bei der hier anzustellenden Bewertung nichts gewonnen.
Die gesetzmäßig vorzunehmende Abwägung zwischen den im Gesetz genannten Interessen aus der Sphäre des Verurteilten und den am Strafzweck orientierten Erfordernissen einer gegenüber der zu vollziehenden Verurteilung zeitnahen Strafverbüßung hat sich nämlich wesentlich daran zu orientieren, dass der Aufschub von Freiheitsstrafen aus anderen Gründen als aus jenem der Strafvollzugsuntauglichkeit des Verurteilten vom kriminalpolitischen Standpunkt aus nur innerhalb enger Grenzen vertretbar ist und eine großzügige Praxis daher nicht nur vom Standpunkt der Generalprävention, sondern auch von jenem der Spezialprävention aus verfehlt wäre, würde doch dadurch der Vollzug bis zu einem Zeitpunkt hinausgezögert, zu dem er vom Verurteilten nicht mehr als gerecht empfunden werden kann (vgl Pieberin WK² StVG § 6 Rz 21).
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass ein Aufschub nur wegen besonderer im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt sein kann. Ein späterer Vollzug wird den Verurteilten ebenso aus seinem Erwerbs- und Familienleben reißen wie der sofortige, weshalb ein Aufschub in der Regel bloß eine zeitliche Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile darstellt. Je früher der Verurteilte den Vollzug antritt, umso früher steht er seinem Arbeitgeber beziehungsweise für sein Unternehmen wieder zur Verfügung und kann er sich um seine Unterhaltspflichten und die Schadensgutmachung kümmern ( Pieber aaO § 6 Rz 27).
Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Erfüllung der genannten Pflichten darauf zu verweisen, dass der Verurteilte ohnehin bereits einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest gestellt hat (ON 31).
Zusammengefasst ist somit keines der vom Verurteilten vorgebrachten Argumente geeignet, die Zweckmäßigkeit des Aufschubs der dreimonatigen Freiheitsstrafe (auch nicht – wie in der Beschwerde angesprochen – für einen kürzeren Zeitraum) im Vergleich zum sofortigen Vollzug zu begründen, weshalb kein Strafaufschubsgrund iSd § 6 Abs 1 Z 2 StVG vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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