Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A*und andere Personen wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 23. Juli 2026, HR*-75, entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu ersetzende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des B* auf EUR 1.500,00 erhöht.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zu St* gegen B* und andere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG, welches sie gegen B* mit Verfügung vom 3. Juli 2026 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.24).
Über seinen Antrag vom 21. Juli 2026 (ON 73), ihm unter Vorlage eines Leistungsverzeichnisses über EUR 5.928,01 einen angemessenen Betrag zuzusprechen, bestimmte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den vom Bund zu ersetzenden Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 900,00 (ON 75).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des B* (ON 77), mit der er primär den Zuspruch von zumindest EUR 3.000,00 anstrebt.
Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf (hier interessierend) in Fällen gewöhnlichen Umfangs und durchschnittlicher Komplexität des Verfahrens (dazu Önerin LiK-StPO² § 196a Rz 16) den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Wie beim Kostenbeitrag nach einem Freispruch im Hauptverfahren (§ 393a Abs 1 StPO) sind (auch im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge) nicht notwendigerweise die gesamten notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungskosten zu ersetzen (vgl Öner aaO § 196a Rz 6; Poppenwimmer/Wolm in WK-StPO § 196a Rz 15; ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 6; Lendl in WK-StPO § 393a Rz 10), sondern handelt es sich schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut um einen (bloßen) Beitrag, der pauschal zu bestimmen ist. Konkret ist bei dessen Bemessung im Fall eines durchschnittlichen Verfahrens der Grundstufe auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes Standardverfahren auszugehen und dieser Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Je nach Umfang der Ermittlungen, Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sowie dem konkreten Verteidigungsaufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder sich von diesem weiter entfernen. Der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem gewöhnlichen Ermittlungsverfahren umfasst nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe samt einem Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium, Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden. Er schlägt sich damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) mit rund EUR 3.000,00 zu Buche, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (vgl ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Öner aaO § 196a Rz 17; Poppenwimmer/Wolm aaO § 196a Rz 25).
Gemessen an diesen Kriterien ist fallbezogen von einem für die Grundstufe des § 196a Abs 1 StPO noch unter dem Durchschnitt liegenden Verteidigungsaufwand auszugehen. Mit Zwischenbericht der Polizei vom 11. Februar 2026 wurde B* wegen des Verdachts des Vergehens der Verhetzung nach § 283 StGB bei der Staatsanwaltschaft angezeigt (ON 9). Noch am selben Tag ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung von Räumlichkeiten, die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten und die Sicherstellung an, wobei die beiden erstgenannten Punkte vom Landesgericht Salzburg am 19. Februar 2026 gerichtlich bewilligt wurden (ON 20).
Der angenommenen Verdachtslage zufolge habe sich B* in einem noch festzustellenden Zeitraum in ** auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischem Sinn betätigt, indem er spezifische Zielsetzungen der NSDAP propagierte, wobei er die Tat auf eine Weise beging, dass sie vielen Menschen zugänglich wurde, und zwar
1. am 30. Jänner 2022, indem er an einer Musikveranstaltung mit zumindest 30 Personen teilnahm, bei der zumindest ein Lied mit rechtsradikalem Inhalt abgespielt wurde und in weiterer Folge zwei Personen den Hitlergruß zeigten;
2. im Zeitraum 31. Jänner 2026 bis 1. Februar 2026, indem er sich bei einer öffentlichen Faschingsveranstaltung mit rund 150 Personen als Mitglied des sogenannten C* darstellte,
und habe er dadurch das Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG begangen.
Die (bewilligte) Anordnung wurde am 8. April 2026 ohne weiteren Vorkommnisse vollzogen (ON 39). Der Verteidiger gab am 18. April 2026 das Vollmachtsverhältnis zu B* bekannt und beantragte unter einem Akteneinsicht (ON 57). In der Folge nahm B* mit einem Schriftsatz vom 10. Juni 2026 (ON 66) auf etwas über zwei Seiten zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen schriftlich Stellung und beantragte die Einvernahme von drei Zeugen zum Beweis dafür, dass er am 31. Jänner 2026 nicht verkleidet und auch kein Mitglied der „D*“ am ** Maskenball gewesen sei.
Nach dem Abschlussbericht der Polizei vom 2. Juli 2026 (ON 67) habe B* am 26. Juni 2026 ohne Beisein seines Verteidigers (ON 67.2, 2) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (ON 67.4). Unter einem wurden ihm zwei sichergestellte Mobiltelefone ausgefolgt (ON 67.5). Bereits am 3. Juli 2026 wurde das Ermittlungsverfahren gegen B* wegen § 3g VerbotsG gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.24).
Der beweisrelevante Akteninhalt ist der Beschwerdeargumentation zuwider B* betreffend sehr überschaubar und es stellten sich auch keine besonderen rechtlichen Probleme. Der ins Treffen geführte Umfang des Aktes resultiert primär daraus, dass Berichte der Polizei bezogen auf insgesamt zwölf verdächtige beziehungsweise beschuldigte Personen separat erstattet wurden und dementsprechend auch die Anordnungen und Bewilligungen ergingen.
Allerdings ist der dem Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu seinen Verteidigungskosten im Sinne der obigen Kriterien und mit Blick auf den dargestellten Verteidigungsaufwand einer Anhebung auf EUR 1.500,00 zugänglich.
Mit den Ausführungen in der Beschwerde und in der angefochtenen Entscheidung zu einzelnen Positionen der Leistungsaufstellung und den darin aufgelisteten Gesamtkosten orientiert man sich im Übrigen nicht an den dargestellten Grundsätzen zur Bemessung des Verteidigungskostenbeitrags (vgl dazu Poppenwimmer/Wolm aaO § 196a Rz 20).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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