Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Herwig Mayer, MBA (Kreis der Arbeitgeber) und Sascha Gruber (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, ** B*, **straße **, vertreten durch die Ganzert&Partner Rechtsanwälte OG in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch deren Angestellten Mag. C*, Landesstelle Oberösterreich, wegen Invaliditätspension , infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Juni 2026, Cgs*-43, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 5. Juni 2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 14. Februar 2025 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, das kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage auf Gewährung einer Invaliditätspension ab 1. März 2025 im gesetzlichen Ausmaß, in eventu auf Feststellung eines Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und auf Rehabilitationsgeld. In der Tagsatzung am 19. Jänner 2026 dehnte die Klägerin das Klagebegehren auf „berufliche Rehamaßnahmen“ aus. Die Klägerin brachte zusammengefasst vor, dass sie aufgrund ihrer Leidenszustände nicht mehr in der Lage sei, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Ihr komme zudem ein „Miniberufsschutz“ zu.
Die Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass die Klägerin im Beobachtungszeitraum gemäß § 255 Abs 2 ASVG nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen sei. Sie sei infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Wörtlich stellte es fest:
Die im Jahr ** geborene Klägerin genießt keinen Berufsschutz. Sie hat zwar viele Monate als Friseurin gearbeitet, erreicht jedoch bei Weitem nicht 90 Versicherungsmonate als Friseurin seit 2010, auch nicht 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (als Friseurin).
Zum Stichtag 1. März 2025 liegen folgende Versicherungszeiten vor:
Österreich: 95 + 93 ergibt 188 Versicherungsmonate, Ungarn: 82 + 28 + 58 ergibt 168, somit in Summe 356 Versicherungsmonate.
Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit belaufen sich allerdings nur auf 177 Monate (Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des Härtefalls sind, dies hier disloziert in Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung, somit zum Stichtag nicht erfüllt.)
Der Klägerin geht es seit geraumer Zeit gesundheitlich alles andere als gut. Sie kann aber auch über den Februar 2025 hinaus verschiedenste leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Insbesondere einfache Tätigkeiten im Bürowesen oder Verwaltungsarbeiten – jeweils gibt es weit mehr als hundert freie oder besetzte solcher Stellen am österreichischen Arbeitsmarkt – erfordern keine Trageleistungen oder Hebeleistungen über 5 bzw 10 kg; überwiegend im Sitzen zu arbeiten, ist der Klägerin möglich. Gleiches gilt etwa für Tätigkeiten eines Handentgraters in der Kunsstoffindustrie.
Tätigkeiten als Friseurin sind mit dem Leistungskalkül der Klägerin nicht mehr in Einklang zu bringen. Am regionalen Arbeitsmarkt gibt es zumindest 30 (oder 2 x 15) Arbeitsplätze, auf die die Klägerin im Rahmen ihres Kalküls verweisbar ist; verwiesen wird auf die oben genannten beruflichen Tätigkeiten. Im Großraum B* ist insbesondere auch der Zentralraum samt ** innerhalb 1 Stunde erreichbar.
Rechtlich vertrat das Erstgericht, dass die Voraussetzungen des § 255 ASVG nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei am allgemeinen Arbeitsmarkt, auch am regionalen Arbeitsmarkt in Verrichtung leichter Tätigkeiten einsetzbar. Sie habe nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen gearbeitet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerinaus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag festzustellen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation infolge des vorliegenden Miniberufsschutzes gemäß § 253e Abs 1 Z 2 ASVG habe, und der Beklagten eine entsprechende angemessene Frist zur Abklärung der beruflichen Maßnahmen aufzutragen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat keine Berufungsbeantwortung erstattet.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Im Verfahren ist nicht strittig, dass die Klägerin keinen Berufsschutz hat und nach ihrem medizinischen Leistungskalkül noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann, sodass sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mangels Invalidität nicht erfüllt. Thema des Berufungsverfahrens ist ein Anspruch der Klägerin auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 253e ASVG.
2 Die von der Klägerin erhobene Beweisrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt; sie nennt weder die bekämpfte noch die ersatzweise angestrebte Feststellung (vgl RIS-Justiz RS0041835). Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte gestützt auf das berufskundliche Sachverständigengutachten das Vorliegen eines „Miniberufsschutzes“ nach § 253e Abs 1 Z 2 ASVG feststellen müssen, verkennt die Berufung, dass es sich dabei um eine Rechts- und keine Tatfrage handelt. Deutet man die Berufung so, dass sie fehlende Feststellungen zu den konkreten Pflichtversicherungsmonaten moniert, macht sie einen sekundären Feststellungsmangel geltend; dieser fällt unter den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
3 In der Rechtsrüge argumentiert die Klägerin, dass ihr eine berufliche Rehabilitation zustehe; wegen 49 erfüllter Pflichtversicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs 1 ASVG liege ein „Miniberufsschutz“ gemäß § 253e Abs 1 Z 2 ASVG vor. Diese Vorbringen greift jedoch zu kurz.
3.1 Die Berufungsausführungen lassen nämlich völlig außer Acht, dass ein Leistungsanspruch nach § 253e Abs 1 ASVG neben einem Mindestmaß an qualifizierter Tätigkeit gemäß Z 1 bzw Z 2 leg cit voraussetzt, dass die versicherte Person infolge ihres Gesundheitszustands die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension oder ein Rehabilitationsgeld erfüllt, wahrscheinlich erfüllt oder in absehbarer Zeit erfüllen wird.
3.2 Die Feststellungen enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diese Voraussetzung erfüllt. Auch die Berufung geht darauf mit keinem Wort ein.
4 Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
5 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch im Berufungsverfahren nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (vgl RIS-Justiz RS0085829).
6 Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden