Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Hemetsberger sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 29. Juli 2026, BE* - 5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. November 2025 (Hv*) wurde A* - bei Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB - je eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB, der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB und nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.
Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 23. Dezember 2026. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 12. Mai 2026 vollzogen, der Zwei-Drittel-Stichtag fiel auf den 27. Juli 2026 (ON 2, 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Linz als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1) - nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 4) - dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 5). Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 4, 3) und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss den Akteninhalt sowie die gesetzlichen Grundlagen zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]). Insbesondere kam es rechtsrichtig zum Schluss, dass der bedingten Entlassung des Strafgefangenen ein nach wie vor evidentes Rückfallrisiko unüberwindbar entgegensteht, weil die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers 13 Eintragungen (überwiegend wegen Aggressionsdelikten) aufweist (ON 3). Hinzu kommt, dass ihm bislang weder die Gewährung einer bedingten Entlassung, noch die Auferlegung flankierender und unterstützender Maßnahmen, wie etwa die Beigebung von Bewährungshilfe, davon abhalten konnte, innerhalb kurzer Zeit wieder strafrechtlich relevant in Erscheinung zu treten (zu Pos 7, 8 in ON 3). Der Einschätzung des Erstgerichts, wonach aufgrund seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht davon auszugehen sei, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist daher - auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - unumwunden zuzustimmen.
Das Beschwerdevorbringen, die dem Vollzug zugrunde liegenden Taten nicht begangen zu haben, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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