Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. Februar 2026, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
Der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* (alias B*, geboren am **; alias C*, geboren am **) verbüßt in der Justizanstalt Eisenstadt die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juli 2025, rechtskräftig seit 2. August 2025, AZ D*, wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB; des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Beilage ./1) sowie den Strafrest von zwei Monaten aufgrund der unter einem widerrufenen bedingten Entlassung zu AZ E* des Landesgerichts Klagenfurt aus der über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. August 2022 zu AZ F*, wegen §§ 27 Abs 2a, Abs 3 SMG verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (ON 2.5).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 11. Mai 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 11. November 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 11. Jänner 2026 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) lehnte das Landesgericht Eisenstadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit (Bittsteller) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Eisenstadt (ON 1.2), jedoch entgegen der sich nicht gegen eine bedingte Entlassung aussprechenden Stellungnahme der Anstaltsleitung der Justizanstalt Eisenstadt (ON 2.4, 2) – unter Hinweis auf dessen getrübtes Vorleben und die mangelnde positive Zukunftsprognose ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 5), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, aus deren Anlass das Beschwerdegericht feststellen musste, dass das Vollzugsgericht zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen hat.
Gemäß § 152 Abs 2 erster Satz StVG hat das Gericht vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung unter anderem in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen. Dabei sind alle Strafakten beizuschaffen, die Grundlage des Strafvollzugs sind, bei widerrufenen Strafnachsichten und widerrufenen bedingten Entlassungen daher auch die Akten jener Verfahren, in denen die bedingten Strafnachsichten (Entlassungen) gewährt und die Freiheitsstrafen verhängt worden sind. In analoger Anwendung des § 494a Abs 3 letzter Satz StPO kann sich das Gericht jedoch mit der Einsichtnahme in eine Abschrift des Urteils begnügen, wenn sie eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darzustellen vermag (RIS-Justiz RS0127594; Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StVG § 152 Rz 9).
Im konkreten Fall nahm das Erstgericht zwar Einsicht in das dem Vollzug zugrundeliegende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juli 2025, rechtskräftig seit 2. August 2025, AZ D*, unterließ es jedoch, den der Widerrufsentscheidung zugrundeliegenden Akt des Landesgerichts Klagenfurt zu AZ E* sowie den der bedingten Entlassung zugrundeliegenden Erkenntnisakt des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ F* beizuschaffen bzw zumindest die relevanten Entscheidungen zum elektronischen Akt zu nehmen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die vom Gesetz geforderte Einsicht in die Akten nicht stattfand.
Das Verfahren blieb daher mangelhaft, weshalb gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG spruchgemäß zu entscheiden war.
Im weiteren Verfahren wird daher in die bezughabenden Akten Einsicht zu nehmen, allenfalls auch die bezughabenden Entscheidungen beizuschaffen, und auf Basis der verbreiterten Entscheidungsgrundlage neuerlich zu entscheiden sein.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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