Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 15. Juli 2026, GZ BE*-3, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit eine mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 26. Mai 2025 zu AZ Hv* wegen Verbrechen der Schlepperei nach (richtig [vgl RIS-Justiz RS0130603; 11 Os 104/24i]:) § 114 Abs 1 und 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG (zu 1./ und 2./ des Urteilsspruchs), nach § 114 Abs 1 und 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG (zu 3./, 4./, 6./ und 7./ des Urteilsspruchs) sowie nach § 15 StGB, § 114 Abs 1 und 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG (zu 5./ und 8./ des Urteilsspruchs) verhängte dreijährige Freiheitsstrafe in der Justizanstalt **, weil er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem gesondert verfolgten sowie bislang unbekannten Mittätern in B* und anderen Orten des österreichischen Bundesgebietes die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten gewerbsmäßig (§ 70 StGB), in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat, indem er selbst die Schleppungen der Fremden durchführte, bislang Unbekannte mit den Schleppungen beauftragte, Aufträge weiterleitete und als Begleitfahrer der Schlepperfahrzeuge fungierte, und zwar:
Die Hälfte der Strafzeit wird (unter Anrechnung einer Vorhaft) am 24. September 2026 verbüßt sein, zwei Drittel davon am 24. März 2027. Strafende ist aus derzeitiger Sicht der 24. März 2028 (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag (§ 157 Abs 1 Z 1 StVG) aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (ON 3).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde, mit der er seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug anstrebt (ON 5).
Sie ist nicht berechtigt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Beim Beschwerdeführer ist davon – in Übereinstimmung mit den Überlegungen des Erstgerichts – nach Verbüßung allein des von der genannten Bestimmung geforderten Mindeststrafteils noch nicht auszugehen.
Zwar mag er ein tadelloses und vielleicht sogar vorbildliches Vollzugsverhalten an den Tag legen (ON 2.6) und ihm seine schon mehrmonatige Arbeitstätigkeit als Freigänger (ON 2.2, 2) die Reintegration in den Arbeitsmarkt nach seiner Haftentlassung wesentlich erleichtern.
Doch darf dennoch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer die vollzugsgegenständlichen Taten trotz vier Vorverurteilungen überwiegend zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen (ON 2.4; ON 4 des Bs-Akts) bei (damals noch) offener Probezeit (Pos 04 der Strafregisterauskunft) wiederholt über einen längeren Zeitraum und eingebettet in ein hoch professionelles Umfeld (vgl S 3 f des Anlassurteils) begangen hat.
Die Verantwortung für seine minderjährigen Kinder, für die er sorgepflichtig ist und die auf seine Unterstützung angewiesen seien (ON 5), hat ihn schon damals getroffen und nicht zur Abstandnahme von seinen kriminellen Aktivitäten bewegen können. Deren vollzugsspezifischen Nachteile dürfen für sich genommen bei dieser Entscheidung dagegen keine Rolle spielen, würden ansonsten doch Strafgefangene mit einer stabileren Vollzugsverträglichkeit und ohne familiäre Bindungen grundsätzlich schlechtergestellt (vgl OLG Linz 7 Bs 66/25t und [zu Strafzumessungsfragen] RIS-Justiz RS0090905).
Und schließlich würde eine Entlassung des Beschwerdeführers bereits nach dem Vollzug eines 18-monatigen Strafteils ihm ein (falsches) Signal der Bagatellisierung seiner Taten geben und eine erneute Straffälligkeit begünstigen.
Unter der Voraussetzung eines weiterhin positiven Vollzugsverhaltens sollte allerdings – auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – einer bedingten Entlassung zum Stichtag nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG, möglicherweise sogar etwas früher, nichts im Wege stehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG, § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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