Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* und eine andere Angeklagte wegen der Vergehen des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen nach § 181b Abs 1 Z 4, Abs 2 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 6. März 2026, GZ Hv*-50, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Neher (als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts), des Angeklagten A* B* und seines Verteidigers Mag. Griller durchgeführten Berufungsverhandlung am 5. August 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch einer Mitangeklagten enthält, wurde über den ** geborenen A* B* wegen der Vergehen des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen nach § 181b Abs 1 Z 4, Abs 2 (dritter Fall) StGB nach dem Strafsatz des § 181b Abs 2 StGB eine zehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* B* in C* als Geschäftsführer der B* D* GmbH entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so gesammelt, befördert, verwertet, beseitigt oder diese Tätigkeit betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch ein 50.000 Euro übersteigender Beseitigungsaufwand bewirkt wurde, indem er entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 sowie teilweise des Bescheids des Landeshauptmanns von Salzburg vom 17. Mai 2024, AZ **, fortlaufend Bodenaushub, Asphaltschollen, Baurestmassen und Grobfraktionen von Aushub mit Baurestmasseanteilen sowie Betonbruch auf dem Grundstück **, EZ **, KG ** C* II, ablagern ließ, und zwar
1. im Zeitraum 10. Mai 2021 bis 22. Mai 2024 und
2. im Zeitraum Mai 2025 bis 11. Februar 2026.
Gegen diesen Strafausspruch wendet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Strafmaßanhebung (ON 55). Der Angeklagte zog seine (lediglich angemeldete) Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 53) am Gerichtstag zurück.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist ohne Erfolg.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten als mildernd; erschwerend wogen demgegenüber das Zusammentreffen von zwei tatbestandlichen Handlungseinheiten, der (offenkundig gemeint: lange) Tatzeitraum und die Höhe des Beseitigungsaufwands. Außerdem wurde, das Gewicht des Erfolgsunrechts etwas relativierend, zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass das verfolgte Projekt aus abfallrechtlicher Sicht durchaus als sinnvoll angesehen werden könne, dass aus naturschutz- und raumplanungsfachlicher Sicht keine zwingenden Gründe gegen die Aufschüttungen sprachen und dass die nun zuständige Behörde dem Angeklagten sogar noch einmal die Möglichkeit gewährt habe, sich um eine nachträgliche Bewilligung der von ihm faktisch geschaffenen Situation zu bemühen.
Dieser Katalog ist im Ergebnis geringfügig nachzujustieren.
Dass ein nach den Urteilsfeststellungen (US 6) unbedenklich anzunehmender finanzieller Beseitigungsaufwand von circa 3,24 Mio Euro die Qualifikationsgrenze des § 181b Abs 2 StGB um ein Vielfaches übersteigt, bezog das Erstgericht in seine Erwägungen ebenso mit ein wie die Delinquenz des Angeklagten über einen längeren Tatzeitraum. Beizupflichten ist der Staatsanwaltschaft zwar im Argument, dass die Bereitschaft der Verwaltungsbehörde, nachträglich doch noch eine Bewilligung zu prüfen, die objektive Tatschwere unter dem Blickwinkel des Erfolgsunwerts nicht entscheidend zu mindern vermag, zumal der Ausgang jenes Verfahrens bis dato offen ist. Anderseits bleibt unter eben diesem Aspekt (eines objektiv insgesamt wohl eher gering eingeschätzten Umweltrisikos) das Handlungsunrecht als solches – indem der Tatbestand nach § 181b Abs 1 StGB an potenziell besonders umweltgefährdende Verhaltensweisen anknüpft ( Schwaighofer in BirklbauerStGB Praxiskommentar § 181b Rz 1) – innerhalb der angesprochenen Deliktskategorie unterdurchschnittlich. Die strenge strafrechtliche Haftung des Angeklagten für vorsätzliche Tatbegehung auf Basis des § 183a Abs 3 erster Fall StGB (US 12) führt außerdem, wie vom Angeklagten in dessen Berufungsgegenausführung eingewendet, zum Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 12 StGB ( Höpfel in WK 2StGB § 9 Rz 16 f) und relativiert insoweit auch die Gewichtung seiner neuerlicher Delinquenz nach erster strafverfolgungsbehördlicher Anfassung im Juni 2024 (ON 1.1). Besonders wiegt schließlich der angenommenen Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB angesichts des bereits fortgeschrittenen Alters des Angeklagten (RIS-Justiz RS0091502).
Alles in allem ist die vom Erstrichter mit einem knappen Drittel des Rahmens (von bis zu drei Jahren) ausgemessene Freiheitsstrafsanktion tat- und schuldadäquat und noch nicht anhebungsbedürftig. Der gewichtige Milderungsgrund und der anzunehmende Eindruck des aktuellen, über zwei Instanzen geführten Strafverfahrens auf den Angeklagten lassen eine ausreichende Präventionswirkung erwarten, sodass auch eine von der Berufung zusätzlich reklamierte Anwendung des § 43a Abs 2 StGB unterbleiben kann.
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