Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 6. Juli 2026, Hv*-46, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Wels vom 27. Februar 2024 wurde A* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und neben einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagessätzen, verurteilt (ON 19).
Hinsichtlich der Geldstrafe wurde ihm mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 13. März 2024 eine Ratenzahlung in Form von 24 Teilzahlungen zu je EUR 40,00 beginnend mit 1. April 2024 mit der Maßgabe gewährt, dass der gesamte offene Betrag sofort fällig wird, wenn der Verurteilte mit zwei Raten in Verzug gerät (ON 29).
Bereits im Juni 2024 ist Terminsverlust eingetreten (ON 33). Die Geldstrafe blieb – abgesehen von bezahlten EUR 80,00 – in der Folge uneinbringlich (ON 36). Am 7. Juli 2025 wurde der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von (restlich) 110 Tagen angeordnet (ON 1.31).
Auch von den letztlich iSd § 3a StVG angebotenen gemeinnützigen Leistungen wurden von A* schließlich nur 18,5 Stunden erbracht (ON 1.31, ON 39, ON 40, ON 45).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ein weiterer – über den Verein ** an das Gericht übermittelter – Antrag des Verurteilten auf Ratenzahlung (ON 45.3) abgewiesen (ON 46).
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde, in welcher er eine vollständige Bezahlung der ausstehenden Geldstrafe bis 31. August 2026 zusichert (ON 51), ist nicht berechtigt.
Zutreffend wurde schon vom Erstgericht darauf hingewiesen, dass die Gewährung eines Zahlungsaufschubs nach Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr in Betracht kommt (vgl RIS-Justiz RS0119768; Lässig, WK StPO § 409a Rz 2 mwN). Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag ins Treffen geführten finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Wohnsitzwechsel nichts zu ändern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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