Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Auslieferungssache der A* zur Strafverfolgung an die Ukraine über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Steyr gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 22. April 2026, AZ HR* (GZ HST*-123) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird im Sinne des Eventualbegehrens Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Auslieferungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Gegen die am ** geborene ukrainische und zypriotische Staatsangehörige A* ist beim Landesgericht Steyr ein Verfahren betreffend Auslieferung zur Strafverfolgung an die Ukraine anhängig.
Mit Ersuchen des Büros des Generalstaatsanwalts der Ukraine vom 5. August 2025, Zahl: Nr. **, wird die Auslieferung der Betroffenen wegen einer Straftat gemäß Artikel 191 Absatz 5 (Aneignung fremden Vermögens durch Amtsmissbrauch eines Beamten, begangen nach vorheriger Absprache durch eine Gruppe von Personen in besonders großem Ausmaß) des ukrainischen Strafgesetzbuches begehrt (ON 42.3).
Die Betroffene steht demnach zusammengefasst im Verdacht, sie habe im Zeitraum von 2016 bis 2017 in der Ukraine als „Finanzleiterin“ der LLC B* (LLC = Limited Liability Company) die genannte Gesellschaft in einem Betrag von 75.062.065 UAH (sohin mehr als 300.000 Euro) am Vermögen geschädigt. A* habe sich hiezu mit dem Geschäftsführer der LLC C*, D*, abgesprochen. Die LLC B* habe mit Verträgen vom 31. März 2016 und 12. April 2016 drei gewerbliche Liegenschaften in der Ukraine an die LLC E* verkauft, wobei mit gesondertem Vertrag festgelegt worden sei, dass der Kaufpreis durch Anrechnung von Gegenforderungen in Höhe von rund 410.000 Euro beglichen werde. Bereits zuvor habe die LLC B* Forderungen aus Darlehensverträgen, die sie als Darlehensnehmerin gegenüber der SE F* gehabt habe, an die LLC E* abgetreten. Am 2. Oktober 2017 habe A* tatplangemäß die LLC E* als Eigentümerin und Geschäftsführerin übernommen und sei dadurch auch Eigentümerin der drei Liegenschaften geworden. Durch dieses Vorgehen sei die LLC B* in einem Betrag von 75.062.065 UAH (sohin mehr als 300.000 Euro) am Vermögen geschädigt worden (vgl ON 42.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht die begehrte Auslieferung für nicht zulässig (ON 123).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Steyr, die unter Verweis auf die Länderinformation der Staatendokumentation (ON 77), die Handreichung des Bundesministeriums für Justiz (ON 64.9) und die Zusicherungen der ukrainischen Behörden (ON 42.3 und ON 86.3) darauf abzielt, dass die Auslieferung der Betroffenen an die Ukraine für (nicht un-)zulässig erklärt wird.
Die Betroffene widersprach dem Rechtsmittelvorbringen und führte unter Vorlage mehrerer Berichte und (unter anderem) unter Verweis auf ihre bereits am 17. April 2026 abgegebene Stellungnahme (ON 119) – verkürzt dargestellt – aus, dass angesichts der auch die Westukraine betreffenden Luft- bzw Raketenangriffe ihre Sicherheit selbst bei Unterbringung in einer Haftanstalt abseits der Front nicht hinreichend gewährleistet werden könnte. Daran würden auch die Zusicherungen seitens des ersuchenden Staats nichts zu ändern vermögen, weil aufgrund der vorherrschenden, bereits vor Kriegsbeginn schlechten Haftbedingungen und der faktischen Unmöglichkeit, Häftlinge vor Angriffen effektiv zu schützen, stets von Verletzungen von Art 3 EMRK auszugehen sei. Ein ausreichender und rechtzeitiger Schutz scheitere insbesondere an geeigneten Schutzräumen und dem mit Evakuierungsmaßnahmen verbundenen logistischen Aufwand (ON 4 des Beschwerdeakts).
Die Oberstaatsanwaltschaft Linz beantragte in ihrer Stellungnahme (zu der sich die Betroffene wiederum ablehnend äußerte; ON 10 im Beschwerdeakt), der Beschwerde Folge zu geben (ON 8.3 des Beschwerdeakts).
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist im Sinne des Eventualbegehrens berechtigt.
Gemäß § 33 Abs 3 ARHG hat das Gericht die Zulässigkeit der Auslieferung in rechtlicher Hinsicht einschließlich aller sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernissen für die Auslieferung der betroffenen Person, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechts, umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen. Dabei sind die sich aus der EMRK und ihren Zusatzprotokollen ergebenden Auslieferungshindernisse zu beachten, sofern sie nach der Rechtsprechung des EGMR einer Auslieferung entgegenstehen (OGH 13 Os 27/15t [13 Os 30/15h]).
Vorliegend gelangen die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl Nr 320/1967) ergänzt durch das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl Nr 297/1983), das Dritte Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 (BGBl III Nr 70/215) und das Vierte Zusatzprotokoll vom 20. September 2012 (BGBl III Nr 42/2016) zur Anwendung.
Der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Sachverhalt ist nach österreichischem Recht als Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB zu subsumieren. Sowohl nach ukrainischem (ON 42.3, 7) wie auch österreichischem Recht ist die Tat mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht, weshalb es sich um eine auslieferungsfähige strafbare Handlung iSd Art 2 Abs 1 EuAlÜbk handelt. Die Verfolgung oder Vollstreckung der Tat ist weder nach ukrainischem Recht (vgl ON 42.3, 8, Punkt 6), noch nach österreichischem Recht (§ 57 Abs 3 iVm § 58 Abs 3 Z 2 StGB) verjährt, zumal bei Prüfung, ob nach österreichischem Recht Verjährung eingetreten wäre, auch auf verjährungshemmende oder -unterbrechende Umstände im ersuchenden Staat Bedacht zu nehmen ist ( Göth-Flemmich in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 18 ARHG Rz 2 mwN).
Eine Entscheidung, einen flüchtigen Straftäter auszuliefern – und die Auslieferung selbst – kann die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staates nach Art 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Empfangsstaat tatsächlich Gefahr laufe, einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (RIS-Justiz RS0123201; vgl auch OGH 13 Os 27/15t [13 Os 30/15h]). Dabei hat die betroffene Person die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines realen, anhand stichhaltiger Gründe belegbaren Risikos, sie würde im Empfangsstaat der tatsächlichen und ernsthaften (gewichtigen) Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, hinreichend konkret nachzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0123229, RS0123201; Göth-Flemmich/Riffel in WK 2ARHG § 19 Rz 8 mwN). Der Nachweis konkreter Anhaltspunkte und stichhaltiger Gründe ist dann verzichtbar, wenn der ersuchende Staat eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweist (RIS-Justiz RS0123229 [T12]; OGH 15 Os 95/24w; OGH [13 Os 30/15h]). Bei einer Auslieferung an einen Konventionsstaat – wie hier an die Ukraine – ist die Verantwortlichkeit des ersuchten Staats eingeschränkt, wenn die betroffene Person im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen verlangen kann. Eine Mitverantwortung des ausliefernden Staates besteht nur dann, wenn Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz – auch durch den EGMR – nicht rechtzeitig zu erreichen ist (OGH mwN). Geht die Gefahr für Leib und Leben nicht von staatlicher Seite aus, muss der Betroffene nicht nur nachweisen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen (RIS-Justiz [T1]; vgl auch EGMR 29. April 1997 Nr 24573/94, H.L.R. gg Frankreich, insbesondere RN 31).
Bei Prüfung einer Auslieferung in ein Kriegsgebiet ist nach der Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen, ob die Konfliktparteien Kriegsmethoden und -taktiken anwenden, die das Risiko von zivilen Opfern erhöhen oder ob sie direkt auf Zivilisten abzielen, ob die Anwendung solcher Methoden und/oder Taktiken unter den Konfliktparteien weit verbreitet ist, ob die Kämpfe lokal begrenzt oder weit verbreitet sind und schließlich die Zahl der Zivilisten, die infolge der Kämpfe getötet, verletzt oder vertrieben wurden bzw werden (EGMR vom 28. Juni 2011, Nr 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg Vereinigtes Königreich RN 241).
Bestehen Zweifel am Vorliegen eines Auslieferungshindernisses, muss das Gericht versuchen, diese vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung – etwa durch Einholung einer im internationalen Auslieferungsverkehr zulässigen verlässlichen und hinreichend konkreten Zusicherung des ersuchenden Staats – auszuräumen (OGH 15 Os 77/17p; OGH 14 Os 10/16a [14 Os 11/16Y]; zur Ausgestaltung der Zusicherungen vgl auch EGMR vom 17. Jänner 2012, Nr 8139/09, Othmann (Abu Qatada)gg Vereinigtes Königreich, RN 186ff, insbesondere RN 189; vgl auch RIS-Justiz RS0123201 [T1]). Erst wenn dies nicht gelingt, hat das Gericht die Auslieferung für unzulässig zu erklären (OGH 14 Os 60/15b [14 Os 73/15i]; OGH 13 Os 27/15t [13 Os 30/15h]; Göth-Flemmich/Riffelin WK² ARHG § 33 Rz 7).
Die ukrainischen Behörden gaben bereits in ihrem Auslieferungsersuchen ua die Zusicherungen ab, dass im Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen A* die Bestimmungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 und die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze von 2006 eingehalten werden, insbesondere sie keinem ihre physische oder psychische Integrität gefährdenden Umgang unterzogen und die Haftbedingungen nicht unmenschlich oder erniedrigend sein werden, Amtspersonen der diplomatischen Vertretung bzw des konsularischen Dienstes Österreichs in der Ukraine die Möglichkeit haben werden, die Betroffene während ihrer Inhaftierung zu besuchen, diese Treffen nicht überwacht werden und die Betroffene die Möglichkeit haben wird, sich jederzeit an diese Vertreter zu wenden, die vorgerichtliche Untersuchung und die Gerichtsverhandlung in einem Gebiet durchgeführt werden, das von der Zone aktiver Kampfhandlungen deutlich entfernt ist, und – sofern vom Gericht angeordnet – eine Inhaftierung in einer der Anstalten im Westen der Ukraine erfolgen werde und die Haftanstalt entsprechend den internationalen Verpflichtungen der Ukraine im Bereich der Menschenrechte entsprechen und über einen Schutzraum verfügen werde (ON 42.3, 8 f).
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 (ON 78.3) ersuchte das Landesgericht Steyr (im Wege des Bundesministeriums für Justiz) um die ergänzende Information, in welchen Justizanstalten die Betroffene im Falle ihrer Auslieferung an die Ukraine untergebracht werde sowie die Abgabe der ergänzenden Zusicherungen, dass die Unterbringung der Betroffenen in der/den genannten Justizanstalt(en) – vor und nach einem allfälligen Urteil – den Vorgaben des Art 3 EMRK entsprechend erfolgt, jede Verlegung der Betroffenen den österreichischen Behörden bekannt gegeben wird, die Justizanstalt(en) über geeignete und hinreichend ausgestattete (bombensichere) Schutzräume und Evakuierungspläne verfügt/verfügen und die Evakuierung der Betroffenen in diesen Schutzraum im Alarmfall tatsächlich durchgeführt werde.
Dazu gaben die ukrainischen Behörden bekannt, A* werde im Falle einer Auslieferung und Verhängung einer vorbeugenden Maßnahme in Form einer Inhaftierung durch den Ermittlungsrichter in der Untersuchungshaftanstalt G* im Südwesten der Ukraine, die weit entfernt vom Kampfgebiet liege und durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt nie beschädigt worden sei, untergebracht. Die Anstalt, in der bei einer Kapazität von 522 Plätzen mit Stand 28. Oktober 2025 242 Personen untergebracht seien, verfüge über drei Schutzräume mit einer Gesamtfläche von 278 Quadratmetern, die für die Unterbringung von 510 Personen ausgelegt seien und die bei Bedarf jeden Monat gewartet werden. Nach dem vom Justizministerium der Ukraine (als für das Strafvollzugssystem zuständigen zentralen Exekutivbehörde) entwickelten Protokoll für das Vorgehen des Personals von Strafvollzugsanstalten bei Auslösung des Alarmsignals „Luftalarm“ werden die Strafgefangenen - ausgelieferte Personen zuerst - in Schutzräume gebracht und diese Maßnahmen, soweit möglich, aufgezeichnet. Schulungen zum Verhalten bei Beschuss oder anderen Notfällen in der Anstalt würden mindestens einmal im Monat stattfinden. Die Untersuchungsanstalt G* verfüge über eine individuelle Heizung und einen eigenen Heizraum sowie eine zentrale Strom- und Wasserversorgung. Darüber hinaus seien autonome Stromquellen angeschafft worden, um den autonomen Betrieb im Fall eines Stromausfalls zu gewährleisten (ON 86.3, 12 ff).
Eine allfällige Freiheitsstrafe werde in der staatlichen Anstalt „H*“ (Nr **) im Westen der Ukraine in der Region ** vollzogen, die sich weit entfernt von der Kampfzone befinde und im Zuge des anhaltenden bewaffnenden Konflikts nie beschädigt worden sei. Die Anstalt sei mit einem Schutzraum ausgestattet, der vor möglichem Beschuss schütze (ON 86.3, 25 ff).
Das Gerichtsverfahren gegen A* werde – sofern die Betroffene dagegen keine Einwände erhebt - vom Bezirksgericht Darnytskyi der Stadt Kyiv im Wege der Videokonferenz durchgeführt. Bei Einwänden werde vom Obersten Gerichtshof über die Verweisung des Strafverfahrens an ein Gericht, das räumlich nahe an der Untersuchungshaftanstalt liegt, entschieden (ON 86.3, 16 ff).
Anhaltspunkte, diese vom Konventionsstaat Ukraine gemachten Zusicherungen als nicht zuverlässig zu beurteilen, liegen nicht vor (vgl OLG München vom 13. August 2024, 1 OAus 174/24). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass in der Ukraine von einer durchwegs volatilen und unberechenbaren Lage (vgl ON 77, 5) bei (auch aktuell; vgl etwa [allgemein zugänglich] **/ Stand: 30. Juli 2026) berichteter Intensivierung der Angriffe durch Russland auszugehen ist (vgl dazu auch Eder/Göth-Flemmich in WK 2StGB § 19 ARHG). Ein Verletzungsrisiko für Zivilisten besteht zwar nicht in sämtlichen Gebieten der Ukraine im selben Ausmaß, Luftangriffe finden aber nach der Berichterstattung auch in der West- und Südwestukraine in unterschiedlicher Intensität und Frequenz statt (vgl ON 4.4.; ON 4.5; ON 4.6; ON 4.7; ON 4.8; ON 4.9; ON 4.10). Bei Unterbringung der Betroffenen in den dort gelegenen Haftanstalten ist in Zusammenhang mit der Prüfung der Vorgaben der EMRK samt Zusatzprotokollen somit insbesondere auch entscheidungsrelevant, ob (auch mit Blick auf die Schutzwirkung) geeignete Schutzräume in ausreichender Größe und Ausstattung und (konkrete) Evakuierungspläne für den Fall eines Angriffs vorhanden sind und tatsächlich eine rechtzeitige Evakuierung der Betroffenen A* in einen geeigneten Schutzraum im Alarmfall erfolgt (bzw rechtzeitig erfolgen kann) sowie welche geeigneten Schutzmaßnahmen auf den Transportwegen (etwa zu einer Justizanstalt oder zum bzw am Ort der Hauptverhandlung) ergriffen werden.
Die bisherigen Informationen und Zusicherungen der ukrainischen Behörden gehen auf diese Umstände nicht bzw nur teilweise ein.
Auch mit Blick auf die von der Verteidigung vorgelegten Berichte zur Untersuchungshaftanstalt G* und zur H*, die dahin deuten, dass die vorhandenen Schutzräume zum Teil ungeeignet sein sollen, (insbesondere bei Vollbelegung und unter Berücksichtigung einer notwendigen Unterbringung auch des Aufsichtspersonals) keinen ausreichenden Platz für alle Insassen bieten würden, über keine ausreichende Ausstattung (Sanitäranlagen, Lüftungs- und Filteranlagen, Heizung und Stromversorgung, Ersatzenergieversorgung, Mobiliar, Versorgung mit [Trink-]Wasser und Vorräten, etc) verfügen würden, sowie keine (über allgemeine Protokolle des Justizministeriums hinausgehenden) konkreten anstaltsbezogenen Evakuierungspläne vorhanden seien, Häftlinge über diese nicht in Kenntnis seien bzw im Falle eines Angriffs/Alarms tatsächlich nicht evakuiert würden und aus logistischen Gründen innerhalb gebotener Zeit auch nicht werden könnten (vgl ON 60.2 und ON 60.3; ON 119.2, 14 ff; ON 119.17, S 1, S 10 und S 15; ON 119.18; ON 119.19) und insbesondere auf Transportwegen besonders gefährdet seien (vgl ON 4.2, 5 f; ON 4.11; ON 4.12; ON 4.13; ON 4.14), ist die Entscheidungsgrundlage durch (ergänzende, detailliertere) Anfrage an die ukrainischen Behörden in obigem Sinn, insbesondere zur Eignung, Anzahl (bezogen auch auf die Möglichkeit einer Trennung nach Geschlechtern), Größe und Kapazität (auch bezogen auf eine mögliche Maximalbelegung), zur konkreten (hinreichenden) Ausstattung (insbesondere hinsichtlich Sanitäranlagen, Heizung, Energie- und Ersatzenergieversorgung sowie Lüftungs- und Filteranlagen, Inventar, Versorgung mit Vorräten und [Trink-]Wasser) und zur Schutzwirkung der Schutzräume (gegen Beschuss mit Bomben und Raketen, durch Drohnen etc) samt Einholung der entsprechenden Zusicherungen zu vervollständigen. Gleiches gilt für die Fragen, ob (und innerhalb welcher Zeitspanne) die Evakuierung der Betroffenen in diesen Schutzraum im Alarmfall tatsächlich durchgeführt wird, ob die Unterbringung – vor und nach einem allfälligen Urteil – auch im Evakuierungsfall den Vorgaben der EMRK entsprechend erfolgt und ob und welche Schutzmaßnahmen für die Betroffene in diesem Sinn auf Transportwegen bzw außerhalb der Justizanstalten (etwa bei einer Gerichtsverhandlung) getroffen werden.
Das Erstgerichts erklärte – unter Hinweis auf die Gefahr eines Angriffs – die Auslieferung mit der Begründung für nicht zulässig, dass „der Schutz [gegen Raketen, Bomben, Drohnen oder ähnliche Angriffsmittel] in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten nicht rechtzeitig und ausreichend gegeben sei“ (ON 123, 7), ohne vor dieser Entscheidung zu versuchen, seine Zweifel am Vorliegen eines Auslieferungshindernisses durch Einholung einer (ergänzenden) verlässlichen und hinreichend konkreten Zusicherung des ersuchenden Staats auszuräumen.
Dies bedingt ein Vorgehen gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO (iVm Art 22 EuAlÜbk, § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG und § 9 Abs 1 ARHG) in nichtöffentlicher Sitzung, wobei das Erstgericht nach Einholung der (im Wege des Bundesministeriums für Justiz einzuholenden) ergänzenden Informationen und Zusicherungen bzw dem Verstreichen der dafür einzuräumenden Frist unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sicherheitslage in der Ukraine neuerlich über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden haben wird. Mit Blick auf die in der Ukraine bestehende, von Unberechenbarkeit geprägte Gefährdungslage ist die Beischaffung möglichst detaillierter Informationen bzw Zusicherungen zur Schaffung einer validen Grundlage für die erst in der Zukunft zu treffende Entscheidung unumgänglich.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 31 Abs 6 dritter Satz ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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