Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, selbständige Übersetzerin und Sprachentrainerin, **-Straße **, **, vertreten durch Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Beklagte B* C* Betriebsgesellschaft m.b.H. , FN **, **platz **, ** C*, vertreten durch die Weinhäupl Edtbauer Tremel Anwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen (zuletzt) EUR 52.608,17 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21. April 2026, Cg*-85, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.742,32 (darin enthalten EUR 623,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin besuchte am 13. Jänner 2024 die – von der Beklagten betriebene – Therme C*. Sie kam dort im Liege- bzw Ruhebereich zu Sturz und zog sich dabei Verletzungen zu.
Deshalb begehrt die Klägerin (zuletzt) Schadenersatz von insgesamt EUR 52.608,17 (darin EUR 35.000,00 Schmerzengeld, EUR 2.500,00 Verunstaltungsentschädigung, EUR 6.060,00 Pflegekosten, EUR 8.545,50 Verdienstentgang und [richtig:] EUR 502,67 Fahrtkosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden. Sie brachte – soweit für das Berufungsverfahren relevant – vor, die Ursache ihres Sturzes seien die „aufgrund stehenden Wassers rutschigen Fliesen“ im Ruhebereich gewesen. Es hätte sich dort kein Wasser befinden dürfen. Die Beklagte habe es insoweit verabsäumt, den Bereich regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen. Sie habe auch keine Warn- und Hinweisschilder aufgestellt. Außerdem seien die dort verwendeten Fliesen überhaupt ungeeignet gewesen, weil sie nicht die erforderliche Rutschsicherheit aufgewiesen hätten. Die Beklagte hafte daher für die der Klägerin durch den Sturz entstandenen Schäden. Da Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen seien, habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Der Sturz der Klägerin sei nicht dadurch verursacht worden, dass die Fliesen aufgrund stehenden Wassers rutschig gewesen seien, sondern resultiere aus einer Unachtsamkeit der Klägerin. „Thermen-Coaches“ der Beklagten würden regelmäßige Kontrollen durchführen und falls erforderlich Reinigungsarbeiten durchführen oder in Auftrag geben. Die Mitarbeiter der Beklagten stellten immer dann Warn- und Hinweisschilder auf, wenn das notwendig sei. Die verwendeten Fliesen seien jedenfalls geeignet. Die Beklagte habe sämtliche Verkehrssicherungspflichten eingehalten und alle Maßnahmen gegen Stürze ihrer Badegäste getroffen, die geboten und ihr zumutbar gewesen seien. Jedenfalls treffe die Klägerin ein Mitverschulden. Ihre Forderungen seien außerdem überhöht. Folgeschäden seien nicht zu erwarten, weshalb auch dem Feststellungsbegehren keine Berechtigung zukomme.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgerichtdie Klage ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten zwei bis sieben des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren wesentlich sind folgende Feststellungen (wobei die von der Klägerin bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben sind):
Der Ruhebereich weist ein Ausmaß von etwa 8 x 15 Metern auf. In diesem Ruheraum sind Fliesen, nämlich beigefarbene Steinfliesen der Klasse „R10-11“, im Ausmaß von 60 x 60 cm verlegt und in regelmäßigen Abständen für die Gäste entsprechende Liegen aufgestellt. Im rechten hinteren Eck des Ruheraums befindet sich eine Glastür. Vor dieser befindet sich im Ruheraum eine etwa ein mal einen Meter große Vertiefung, in der beigefarbene Steinfliesen im Ausmaß von 40 x 40 cm verlegt sind, die eine rauere Oberfläche als die im restlichen Ruheraum verlegten Fliesen aufweisen und der Klasse „R11-12“ angehören. Die Glastür trennt den Ruheraum von einem Beckenbereich.
Etwa fünf Meter schräg hinter dieser Glastür mündet ein Beckenausgang vom Außensalzwasserbecken in den inneren Thermenbereich. Die Gäste können über eine Ausstiegsstiege mit Handlauf dieses Becken betreten und verlassen. Unmittelbar in diesem Bereich befinden sich auch Duschen.
Links von der oben beschriebenen Glastür befindet sich eine Fliesenwand. An dieser sind keine Halterungen oder ein Handlauf montiert. An der Wand rechts der Glastür befindet sich in einer Höhe von etwa 60 cm ein Handlauf aus Metall, der vorwiegend dazu dient, den Badegästen das Aufhängen von Badekleidung oder Handtüchern zu ermöglichen. Ein solcher befindet sich auch an der gegenüberliegenden, oben beschriebenen, Glasfront. Ob die am Vorfallstag an diesen Handläufen aufgehängten diversen Badeutensilien nass waren, kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin ging an der rechten Wand in der Entfernung von etwa einem Meter von der Halterung entlang. Sie bemerkte subjektiv etwa einen Meter vor der Glastür das erste Mal, dass es für sie relevant rutschig war. Daher entschloss sie sich kurz darauf, unmittelbar an der Glastüre stehend, den Weg aufgrund der für sie gefühlten relevanten Rutschigkeit nicht fortzusetzen. Sie wendete daher in diesem Bereich, ging aus dem Mauervorsprung heraustretend wieder zurück und wendete sich dann nach rechts. Kurz nachdem sie gewendet hatte, nahm die Klägerin ein „Spiegeln“ wahr, setzte ihren Weg aber dennoch fort.
Ob dieses Spiegeln auf eine Wasserlacke am Boden oder auf die im Raum angebrachte Beleuchtung zurückzuführen war, kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin ging dann ca einen Meter links parallel zu der dortigen, oben beschriebenen, Fliesenwand noch eine Gehstrecke von ca zwei bis drei Metern, ehe sie, für sie plötzlich und völlig unvermutet, zu Sturz kam.
Die konkrete Sturzursache kann nicht festgestellt werden. Es kann insbesondere auch nicht festgestellt werden, ob Ursache des Sturzes eine im letztangeführten Bereich bestehende konkrete Wasserlacke war und wenn ja, auch nicht das Ausmaß, insbesondere auch nicht die Erkennbarkeit für andere Personen bei Betreten dieses Raumes.
Aufgrund der plötzlichen Sturzproblematik hatte die Klägerin keine Möglichkeit mehr, in dieser Situation den Sturz noch zu verhindern. Unmittelbar vor dem Sturz ging die Klägerin mit Blickrichtung auf die Sturzstelle zu, nahm jedoch bewusst eine größere oder relevante Wasserlacke nicht wahr.
Die im gegenständlichen Ruheraum verlegten Fliesen weisen im trockenen Zustand bei einer Längsmessung einen Mittelwert von 52μ und bei einer Messung quer der Gehlinie einen Mittelwert von 57μ auf. Im nassen Zustand weisen sie bei einer Längenmessung einen Mittelwert von 54μ und bei einer Messung quer der Gehlinie einen Mittelwert von 55μ auf. Sie sind generell für die gegenständliche Anwendung als Bodenfliesen für einen Ruheraum in diesem Bereich geeignet; dies insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Situierung dieses Ruheraums, insbesondere der oben beschriebenen Nähe zum hinter der Glastür befindlichen Beckenausstiegsbereich.
Im Ruheraum sind innerhalb der Glastür bis zur Mauerkante auf einer Fläche von ca einem Quadratmeter, nämlich innerhalb der oben beschriebenen Vertiefung, rauere Fliesen verlegt. Dabei handelt es sich um solche Fliesen, die in der Therme der Beklagten allgemein in den Beckenrandbereichen und so auch zur Gänze im gesamten Bereich des Beckenausstiegs jenseits der Glastür verlegt sind. Auch diese raueren Fliesen sind für diesen Anwendungsbereich, nämlich betreffend die Beckenrand- und -ausstiegsbereiche, generell geeignet. Auch bei Berücksichtigung eines entsprechenden Wassereintrages in den Ruheraumbereich in Form von größeren Pfützen oder Lacken ändert dies nichts daran, dass die verwendeten Fliesen im Ruheraumbereich generell für diese Anwendung geeignet sind.
Die Beklagte verfügt über sogenannte „Thermen-Coaches“, die zumindest vier mal täglich sämtliche der ihnen zugewiesenen Bereiche im Bereich der gesamten Therme begehen. Ihre Aufgabe umfasst dabei neben der Wassertemperaturmessung auch Beobachtungen und Unterstützungsleistungen für diverse Thermengäste bei verschiedensten Fragen. Weiters haben diese Thermen-Coaches zu beobachten, ob es Gefahrenstellen, insbesondere relevante Wasser- und Feuchtigkeitseinträge in verschiedenen Bereichen gibt. Wenn solche festgestellt werden, haben die Thermen-Coaches umgehend eine entsprechende Reinigung dieser Stellen durch die vorhandenen Reinigungskräfte anzuordnen.
Darüber hinaus werden sämtliche Bereiche der Therme regelmäßig durch Reinigungskräfte gereinigt. Sämtliche Bereiche, so auch die Ruheräume, werden einmal täglich vor Beginn der Thermenöffnung gereinigt. Die Wasserbeckenbereiche werden regelmäßig jede Stunde gereinigt.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Klägerin der ihr obliegende Beweis, dass die Beklagte (vertragliche) Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt habe, nicht gelungen sei. Die im Ruhebereich verwendeten Fliesen seien geeignet gewesen, weshalb sich auch daraus keine Haftung der Beklagten ergebe. Daher sei die Klage abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, weshalb eine kurze Begründung genügt (§ 500a ZPO).
1. Zur Mängelrüge:
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin den Umstand, dass der Sachverständige die zur Beurteilung der Rutschsicherheit der Fliesen dienenden Messungen nicht exakt an der von ihr geschilderten Sturzstelle (sondern etwa zwei Meter davon entfernt) vorgenommen habe. Daher könne nicht verlässlich beurteilt werden, ob auch die Fliesen an der Unfallstelle ausreichend rutschfest seien. Dass der Sachverständige davon ausgegangen sei, dass sich an der Unfallstelle keine anderen Messwerte ergeben würden, sei eine bloße Annahme, die nicht ausreichen könne. Hinzu komme, dass es denkbar sei, dass die Fliesen dort aus einer anderen Charge stammten. Der Sachverständige habe selbst ausgeführt, dass eine Vergleichsmessung nur bei Fliesen aus der gleichen Charge möglich sei (Pkt 2 der Berufung).
Diese Ausführungen sind nicht stichhaltig, weil es sich nur um Mutmaßungen bzw rein spekulative Erwägungen der Klägerin handelt. Weder bietet sie nachvollziehbare Argumente, warum die (schon aufgrund des einheitlichen Erscheinungsbildes des Fliesenbodens plausible; vgl die Bilder auf US 3) Annahme des Sachverständigen falsch sein soll, noch kann sie irgendwelche Anhaltspunkte dafür dartun, dass tatsächlich Fliesen aus unterschiedlichen Chargen verwendet wurden. Bloße Vermutungen reichen insoweit nicht aus. Abgesehen davon bleibt auch unerfindlich, warum Fliesen desselben Typs aus unterschiedlichen Chargen neben womöglich optischen Abweichungen auch im Hinblick auf die Rutschfestigkeit derart gravierende Unterschiede aufweisen sollen, dass sie in eine andere Rutschfestigkeitsklasse einzuordnen wären. Auf demgegenüber geringfügige Messabweichungen kann es nicht ankommen.
Der geltend gemachten Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
2. Zur Tatsachenrüge:
Die Klägerin bekämpft die oben kursiv hervorgehobenen Feststellungen und begehrt stattdessen die unter Pkt 1.3 der Berufung angeführten Ersatzfeststellungen. Zur Begründung stützt sie sich im Wesentlichen auf ihre eigenen Aussagen sowie – erkennbar – auf die allgemeine Lebenserfahrung.
Anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge einer Berufung hat das Berufungsgericht nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).
Das gelingt der Klägerin nicht. Soweit sie aus ihren Angaben ableitet, dass die Sturzstelle feucht gewesen sein muss (Pkt 1.1 der Berufung), ist das nicht zielführend. Ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin nicht aufzeigen kann, warum ihre Aussagen zuverlässig sein sollen, ist es keineswegs zwingend, dass der Sturz auf Feuchtigkeit zurückzuführen ist. Dafür kann es auch andere Ursachen geben. Auch aus den vom Erstgericht festgestellten örtlichen Verhältnissen kann nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit auf einen Nässe- bzw Feuchteeintrag geschlossen werden. Gleiches gilt, wenn die Klägerin meint, dass die am Handlauf aufgehängten Badeutensilien „nass gewesen sein müssen“. Sie selbst hat ausgesagt, nicht angeben zu können, ob die Badeutensilien „relevant nass“ gewesen sind oder nicht, sie könne sich nur vorstellen, dass es so gewesen sei (S 11 f/ON 75.2). Ihre diesbezüglichen Überlegungen zeigen daher bestenfalls die Möglichkeit einer anderen Feststellung auf, nicht aber, dass die vom Erstgericht insoweit getroffene (non-liquet-)Feststellung zwingend oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist.
Was schließlich das „Spiegeln“ betrifft, hat die Klägerin selbst angegeben, dass sie nicht exakt zuordnen habe können, ob es sich dabei um einen „relevanten Feuchtigkeitseintrag“ gehandelt habe (S 10/ON 75.2). Auch das reicht nicht aus, um die von der Klägerin insoweit begehrte Ersatzfeststellung treffen zu können. Soweit sie überdies nunmehr meint, die Ursache des Sturzes sei gewesen, dass sie den nassen Bereich vor der Glastüre betreten habe und dann aufgrund der dadurch nassen „Badeschlapfen“ ausgerutscht sei, übersieht sie, dass auch nicht feststeht, ob der Bereich vor der Glastür tatsächlich nass gewesen ist, weshalb damit schon deshalb für die Klägerin nichts zu gewinnen ist. Die Feststellung, dass es dort für die Klägerin (subjektiv) „relevant rutschig“ war, besagt nämlich nicht, dass die Stelle tatsächlich nass oder zumindest feucht war. Die Frage, ob die Klägerin diesbezüglich nicht ohnehin eine im Berufungsverfahren gemäß § 482 ZPO unzulässige Neuerung geltend macht, kann daher dahingestellt bleiben.
Unter Pkt 1.2 der Berufung setzt die Klägerin den Befunden bzw gutachterlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen lediglich eigene Ansichten entgegen. Diese führen jedoch mangels überzeugender Argumente zu keinen Bedenken gegen das Gutachten bzw gegen die darauf gestützten Feststellungen. Dass die Rutschfestigkeit der Fliesen ausreichend war, geht aus dem in sich schlüssigen Gutachten eindeutig hervor (ua S 2 ff/ON 79.2). Vor diesem Hintergrund verfängt auch die Argumentation der Klägerin, dass nicht nur im Nahebereich der Glastür, sondern überall im Ruheraum rutschfestere Fliesen verlegt werden hätten müssen, nicht. Aus diesem Grund trifft es auch nicht zu, wenn die Klägerin meint, dass sich das Erfordernis der Verwendung rauerer Fliesen auch daraus ergebe, dass die Badeschuhe beim Betreten dieses Bereichs feucht werden können.
Damit kommt der auch Tatsachenrüge keine Berechtigung zu, weshalb der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Eine Bewertung des Streitgegenstands erübrigte sich, weil bereits das Zahlungsbegehren EUR 30.000,00 übersteigt.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil nur Tatsachenfragen zu klären waren.
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