Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers A* , geb. am **, Gastronom, ** Straße **, B*, vertreten durch die Haas Anwaltsgesellschaft mbH in 4060 Leonding, gegen die Beklagte Dr. C* , geb. am **, Zahnärztin, **strasse **, B*, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in 4040 Linz, wegen EUR 14.152,95 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. Mai 2026, Cg*-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger suchte die beklagte Zahnärztin am 29. Juni und am 12. Juli 2023 auf. Dabei versorgte sie Zähne im rechten Oberkiefer und nahm auch eine Wurzelbehandlung des Zahns 47 im rechten Unterkiefer vor. Der Zahn musste ihm im Dezember 2023 im zahnärztlichen Notdienstzentrum wegen Entzündungen an den Wurzelspitzen entfernt werden.
Mit der Behauptung verschiedener Behandlungs- und Aufklärungsfehler hinsichtlich der Zähne im rechten Ober- und Unterkiefer begehrt der Kläger Schadenersatz und die Feststellung der Haftung „aus den Behandlungen vom 29. Juni und vom 12. Juli 2023“. Im Rechtsmittel-verfahren steht nur noch die Aufklärung zum Zahn 47 im rechten Unterkiefer zur Beurteilung. Dazu brachte der Kläger zusammengefasst vor, die Beklagte habe (auch) die Wurzel-behandlung nicht lege artis durchgeführt, sonst hätte der Zahn nicht entfernt werden müssen, jedenfalls wäre es nicht in so kurzer Zeit zu so einer schweren Entzündung und Schmerzen gekommen. Über die eingetretenen Folgen sei er nicht aufgeklärt worden. Bereits beim zweiten Termin am 12. Juli hätten der Behandlungsfehler oder das Fehlschlagen der Behandlung erkannt und sofort medizinische Maßnahmen ergriffen werden müssen und der Beklagte nicht mit der Auskunft, dass alles in Ordnung sei, nach Hause geschickt werden dürfen. Hätte die Beklagte lege artis gehandelt, wären dem Kläger nicht Schmerzen in diesem Ausmaß und daraus resultierende Vermögenseinbußen entstanden. Sie habe ihn nicht über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt. Wären ihm mitgeteilt worden, dass statt der Wurzelbehandlung auch ein Ziehen des Zahns oder eine Generalsanierung möglich wären, hätte er die Alternative gewählt und es wäre nicht zu den Schmerzen gekommen. Er sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass nach der Wurzelbehandlung weitere Behandlungen notwendig seien und durch sie Schmerzen entstehen könnten. Bei entsprechender Aufklärung hätte er sich für eine geeignete Behandlungsmethode entschieden. Dem Kläger sei gar nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte auch Sanierungen rechts unten durchführen würde und habe gar keine Möglichkeit gehabt, darauf Einfluss zu nehmen und der Behandlung zuzustimmen. Durch die Fehlbehandlungen habe er das Vertrauen in die Beklagte verloren und sie nicht mehr aufgesucht. Nach diesem dritten Termin, an dem die Wurzelbehandlung durchgeführt worden sei, habe er mit Schmerzen zu kämpfen gehabt, bis ihm der zahnärztliche Notdienst den Zahn gezogen habe. Auch die Dokumentation der Beklagten sei nicht ordnungsgemäß.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete dazu ein, sie habe den Kläger ordnungsgemäß untersucht, aufgeklärt und behandelt. Dass der Zahn in der Folge dennoch extrahiert habe werden müssen, sei weder auf einen Behandlungs fehler , noch auf die Wurzelbehandlung zurückzuführen. Die Schmerzen fußten in einem bis in die Wurzeln reichenden Karies. Eine Wurzelbehandlung sei immer nur der Versuch, einen geschädigten Zahn zu erhalten, worüber sie ihn auch aufgeklärt habe. Auch über die schwierige Wurzelanatomie und die Möglichkeit einer sofortigen Entfernung sei gesprochen worden; der Kläger habe den Zahn erhalten wollen, auch weil ihm schon der Zahn 46 gefehlt habe, und sich für eine Wurzelbehandlung entschieden. Die Wurzelbehandlung sei aus medizinischer Sicht indiziert gewesen und lege artis durchgeführt worden. Am 12. Juli, dem Kontrolltermin, habe sich der Kläger schmerzfrei gezeigt. Eine Generalsanierung habe er aus finanziellen Gründen abgelehnt. Er sei darauf hingewiesen worden, sich bei Schmerzen wieder zu melden, was er nicht getan habe. Einen weiteren Besuch habe es nicht gegeben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 4 bis 7 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, deren für das Rechtsmittelverfahren relevante sich, teilweise zusammengefasst, wie folgt wiedergeben lassen, wobei die davon bekämpften kursiv dargestellt sind:
Als die Beklagte den Kläger, der wegen Schmerzen im Oberkiefer erstmals am 29. Juni 2023 gekommen war, untersuchte, fand sie kariöse Stellen im Unterkiefer und teilte ihm mit, dass er sehr schlechte Zähne habe und eigentlich viele Zähne entfernt gehörten. Eine Generalsanierung der Zähne (Zahnersatz, Zahnimplantate) wollte der Kläger aufgrund seiner finanziellen Lage nicht; bei Entfernung der Zähne wäre ihm, weil bereits die Zähne 14, 24, 46 und 36 fehlten, nur ein Restgebiss geblieben.
Bei zwei Maßröntgen zum Zahn 47 fand die Beklagte nur die distale Wurzel. Sie entfernte die kariöse Läsion und verschloss den damals nicht mehr vitalen Zahn nach dessen einkanaliger und ohne Anästhesie durchgeführten Wurzelbehandlung endgültig mit einer Amalgamfüllung. Wegen der schwierigen Wurzelkanalanatomie konnte sie keine vollständige Wurzelkanalbehandlung durchführen; diese Anatomie war aber kein Grund, davon von vornherein Abstand zu nehmen.
Die Beklagte klärte den Kläger vor Durchführung der Behandlung darüber auf, dass eine Behandlung des Unterkiefers notwendig und eine Zahnerhaltung durch eine Wurzelbehandlung anstelle einer Extraktion des Zahnes 47 möglich sei, solange der Patient keine Schmerzen habe, sie aber bezweifle, ob der Zahn dadurch langfristig erhalten werde, die Prognose für diesen Zahn also schlecht sei. Sie teilte ihm auch mit, dass sie dort nur mehr eine Wurzel gefunden habe. Zudem teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er danach bei Auftreten von Schmerzen sie oder einen anderen Zahnarzt aufsuchen müsse. Zwischen ihnen bestand keine Sprachbarriere.
Der Kläger wollte seine Zähne auch wegen der bereits Fehlenden und seiner finanziellen Situation unbedingt erhalten und willigte in die von der Beklagten empfohlene Vor-gehensweise der Wurzelbehandlung des Zahnes 47 ein. Der Kläger hätte einer Extraktion des Zahnes auch bei weitergehender Aufklärung nicht zugestimmt, so lange eine Wurzelbehan-dlung erfolgversprechend zu sein schien. Der Versuch des Zahnerhalts war in diesem Fall jedenfalls indiziert; eine Extraktion bei ausbleibendem Erfolg der Behandlung wäre immer noch möglich gewesen. Ohne Behandlung wäre es hier zu starken Schmerzen gekommen. Die einzige Behandlungsalternative zur Wurzelbehandlung wäre die Extraktion gewesen. Ein durchschnittlicher Zahnarzt hätte in dieser Situation die Wurzelbefüllung technisch nicht anders vornehmen können. Es war auch nicht angezeigt, den Kläger zu einem Zahnarzt mit speziellen oder besseren Instrumenten zu überweisen.
Jede Wurzelbehandlung stellt lediglich einen Erhaltungsversuch eines Zahnes dar. Auch bei vollständiger Aufbereitung des gesamten Wurzelkanalsystems kann es in der Folge zum Auftreten von Entzündungen um die Wurzelspitzen kommen, die mit Schmerzen verbunden sind und eine Extraktion des Zahnes notwendig machen können. Eine lege artis durchgeführte Wurzelbehandlung ist nicht immer erfolgreich und in der Regel mit Schmerzen in der Dauer von wenigen Tagen verbunden.
Die Beklagte vereinbarte mit dem Kläger nach der Behandlung am 29. Juni 2023 einen weiteren Termin für den 12. Juli 2023, um sicher zu gehen, dass er schmerzfrei geblieben wäre. Bei diesem Folgetermin untersuchte die Beklagte den Kläger klinisch und ein Heilkostenplan und das weitere Vorgehen wurden besprochen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt schmerzfrei. Danach wurde er nicht mehr bei der Beklagten vorstellig.
Das Auftreten der Schmerzen des Klägers ist zwar auf die Verzögerung einer adäquaten Behandlung zurückzuführen, welche jedoch nicht von der Beklagten verursacht wurde.
Aus medizinischer Sicht ist ein Patient vor der Behandlung auf Behandlungsalternativen (Wurzelbehandlung oder Extraktion) und den Gebisszustand und zudem darauf hinzuweisen, dass er bei Schmerzpersistenz wieder vorstellig werden muss. Das tat die Beklagte.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Beweiserleichterung bei fehlender ärztlicher Dokumentation helfe dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründe, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen worden sei, sie begründe aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße. Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation könne erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden könnten. Es genüge, wenn die Dokumentation in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang, der zuverlässig die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur gesetzten Tätigkeit oder Beobachtung des behandelnden Arztes gewährleisten könne, erfolge.
Die zahnärztlichen Behandlungen durch die Beklagte am 29. Juni 2023 und am 12. Juli 2023 seien nach dem festgestellten Sachverhalt jeweils lege artis erfolgt. Die im Anschluss daran entstandenen Beschwerden des Klägers seien nicht auf Fehlbehandlungen der Beklagten zurückzuführen. Ebenso sei die Aufklärung des Klägers durch die Beklagte nach den Feststellungen aus medizinischer Sicht ausreichend. Zudem fehle es an einer Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten hinsichtlich der Wurzelbehandlung des Zahnes 47, weil sich der Kläger auch bei Information über eine mögliche Zahnextraktion oder weitergehendere Aufklärung im rechten Unterkiefer für die Wurzelbehandlung entschieden hätte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagestattgabe gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte tritt dem mit ihrer Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Mit der Beweis- und Tatsachenrüge begehrt die Berufungswerberin, die oben kursiv dargestellten Feststellungen (1) zur Aufklärung und (2) zur hypothetischen Einwilligung durch solche zu ersetzen, wonach (1) die Beklagte ihm vor der Behandlung mitgeteilt (statt ihn aufgeklärt) habe, dass eine Behandlung des Unterkiefers notwendig und ein Zahnerhalt durch Wurzelbehandlung anstelle einer Extraktion des Zahns 47 möglich sei, es sei aber keine Aufklärung darüber erfolgt, das die Prognose dieses Zahns schlecht sei, die Wurzelbehandlung nur einen Erhaltungsversuch darstelle, der Zahnerhalt nur vorübergehend sein könne oder bei Auftreten von Beschwerden eine neuerliche zahnärztliche Kontrolle erforderlich sei, und (2) der Kläger einer Extraktion des Zahns bei Aufklärung über die schlechte Prognose des Zahns 47, den Charakter der Wurzelbehandlung als bloßen Erhaltungsversuch sowie die Möglichkeit einer später notwendig werdenden Extraktion seine Zustimmung nicht von vornherein versagt hätte, ihm bei seiner Entscheidung für die Wurzelbehandlung diese Informationen nicht vorgelegen seien und er aufgrund seiner Beschwerdefreiheit keinen Anlass für eine Extraktion gesehen habe.
1.1. Die Ersatzfeststellungen zur Aufklärung sieht der Berufungswerber mit der Aussage des Klägers belegt, aber auch mit dem Karteiausdruck Blg./1, weil sich für den 29. Juni keine solche Dokumentation finde und erst im Eintrag vom 12. Juli die schlechte Prognose und die schwierige Wurzelkanalanatomie festgehalten worden seien.
Das Erstgericht legte seine beweiswürdigenden Erwägungen ausführlich dar und begründete dabei auch gut nachvollziehbar, warum es die Aussage des Klägers für wenig überzeugend, jene der Beklagte hingegen für glaubhaft erachtete. Auch dass und weshalb es ihrer Erklärung, den Eintrag für den 29. Juni erst am 12. Juli ergänzt zu haben, folge und dies nicht als ihr Glaubwürdigkeit erschütternd ansah, erläuterte es plausibel. Die Darstellung des Sachverständigen, dass derartige Aufklärungen in der medizinischen Praxis häufig nur mündlich erfolgten, ohne dokumentiert zu sein, auf die auch die Beweiswürdigung referenziert, erscheint bei solchen zahnärztlichen Behandlungen überdies äußerst lebensnah. Aus einer aus Sicht des Berufungswerbers damit vorliegenden Dokumentationspflicht-verletzung auf ein Unterbleiben der Aufklärung zu schließen, nahm das Erstgericht damit unbedenklich als den Umständen hier nicht angemessen an und folgte der Schilderung der Beklagten. Auf jene Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten der Aussage des Klägers, aus denen das Erstgericht die mangelnde Überzeugungskraft seiner Schilderung ableitete, geht das Urteil entgegen den Berufungsausführungen ausführlich ein.
1.2. Die Feststellung, dass der Kläger seine Zähne auch angesichts der bereits Fehlenden und seiner finanziellen Situation unbedingt erhalten wollte (US 5 zweiter Absatz am Anfang), lässt die Berufung unbekämpft. Sie führt auch zur Unbedenklichkeit der zweiten bekämpften Feststellung, weil kein Grund ersichtlich ist, weshalb sich der Kläger, der damals noch gar nicht an Schmerzen im rechten Unterkiefer litt, nicht jedenfalls auf einen Rettungsversuch durch eine Wurzelbehandlung einlassen hätte sollen, konnte der Zahn doch auch bei mangelndem Erfolg immer noch gezogen werden. Dass das Erstgericht seiner Darstellung, nicht aufgeklärt worden zu sein, keinen Glauben schenkte, wurde bereits als unbedenklich erläutert. Die in der Sache der Feststellung über die Aufklärung widerstreitende „Ersatzfeststellung“, es seien ihm die Informationen zur Entscheidung über die Wurzelbehandlung nicht vorgelegen, erscheint auch hier als unbegründet. Dass er wegen Beschwerdefreiheit keinen Anlass für die Extraktion gesehen haben mag, bedarf keiner ergänzenden Tatsachenfeststellung.
Die Berufung konnte somit weder eine bedenkliche Beweiswürdigung, noch eine zweifelhafte Tatsachenfeststellung aufzeigen.
2. Die Rechtsrüge geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus, indem sie eine Aufklärung über die schlechte Prognose des Zahns 47, die eingeschränkten Erfolgsaussichten der Wurzelbehandlung und den möglicherweise nur vorübergehenden Zahnerhalt vermisst, die aber nach den Feststellungen stattfand, und als sekundäre Feststellmängel das Fehlen von Feststellungen rügt, die den beiden mit Beweis- und Tatsachenrüge bekämpften Feststellungen widersprechen. Damit erweist sich die Rüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0043603 [T 2, T 8]) und ist nicht weiter zu behandeln.
Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Bewertungsausspruch orientiert sich an der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil sich keine Rechtsfragen auftaten, die nicht bereits abschließend geklärt wären.
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