Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Mario Niederfriniger (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, ** B* **, vertreten durch Mag. Jakob Weinrich, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch ihren Angestellten Mag. C*, Landesstelle Oberösterreich, wegen Kinderbetreuungsgeld , über Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Februar 2026, Cgs*-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
„1. Es wird festgestellt, dass die klagende Partei Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 16. Mai 2025 bis 29. Juni 2025 hat und nicht zum Rückersatz des in diesem Zeitraum bezogenen Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von EUR 3.069,90 verpflichtet ist.
2. Das Mehrbegehren, die klagende Partei habe Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 30. Juni 2025 bis 12. August 2025 und es werde festgestellt, dass sie nicht zum Rückersatz des für den 30. Juni 2025 bezogenen Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von EUR 68,22 verpflichtet ist, wird abgewiesen.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen EUR 68,22 unter Berücksichtigung der einbehaltenen Leistungen zu bezahlen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin wurde für ihre am ** geborene Tochter Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gewährt. Bis 29. Juni 2025 waren die Klägerin und das Kind an derselben Adresse in ** hauptwohnsitzlich gemeldet. Am 29. Juni 2025 meldete der Vater (sich und) das Kind auf eine neue Adresse in B* um. Die digitale Ummeldung des Kindes geschah versehentlich; der Vater wollte in Zusammenhang mit der Ummeldung der Autos nur sich ummelden. Durch die unterbliebene Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes bemerkte die Klägerin die Ummeldung des Kindes und meldete sich am 13. August 2025 auf die neue Adresse in B* um. Tatsächlich hatte die Familie stets denselben gemeinsamen Wohnsitz.
Mit Bescheid vom 1. September 2025 wurde die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum 16. Mai 2025 bis 12. August 2025 widerrufen und die Klägerin zum Ersatz der für den Zeitraum 16. Mai 2025 bis 30. Juni 2025 bereits ausbezahlten Leistung in Höhe von 3.138,12 Euro (46 Tage zu je EUR 68,22) verpflichtet.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes im Zeitraum 16. Mai 2025 bis 12. August 2025 (gemeint wohl auf Feststellung, dass keine Pflicht zum Rückersatz des im Zeitraum vom 16. Mai 2025 bis 30. Juni 2025 empfangenen Kinderbetreuungsgeldes bestehe, und auf [erneute] Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 1. Juli 2025 bis 12. August 2025). Es habe im gesamten Zeitraum ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bestanden und die Ummeldung sei ohne Wissen und Zustimmung der Klägerin erfolgt.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte einerseits ein, dass der Elternteil, welcher das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehme, an derselben Adresse wie das Kind hauptwohnsitzlich gemeldet sein müsse und eine gelebte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreiche, und andererseits, dass das Kinderbetreuungsgeld nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen bezogen werden könne. Ab 30. Juni 2025 habe keine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung der Klägerin und des Kindes vorgelegen, sodass der Zeitraum davor lediglich 45 Tage betragen habe. Im August 2025 seien EUR 648,09 bei der Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes einbehalten worden, weswegen sich der Rückforderungsanspruch nunmehr auf EUR 2.490,03 belaufe.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht ausgehend vom eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt die Beklagte „zur Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes im Zeitraum von 16. Mai 2025 bis 12. August 2025“. Die Klägerin habe durchgehend mit dem Kind in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt, die Ummeldung sei nur aus einem minderen Grad des Versehens verspätet nachgetragen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Abweisung des Klagebegehrens. Es möge festgestellt werden, dass für den Zeitraum von 16. Mai 2025 bis 12. August 2025 kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestanden habe, und die Klägerin zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Betrages in Höhe von EUR 2.490,03 verpflichtet werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist teilweise berechtigt .
1.1 Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens ist unter anderem der gemeinsame Haushalt des Elternteils und des Kindes gemäß § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 2 KBGG. Nach § 24e iVm § 2 Abs 6 KBGG ist nicht nur eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an der selben Wohnadresse erforderlich, sondern auch die hauptwohnsitzliche Meldung des Elternteils und des Kindes an derselben Adresse. Die idente Hauptwohnsitzmeldung muss kumualtiv zur Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen (RIS-Justiz RS0132649); es dient der Entlastung der Eltern und des Krankensversicherungsträgers und erleichtert die Administration ( Sonntag in Schober/Sonntag/Konezny, KBGG 5 § 2 Rz 21). Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass diese Regelung keiner teleologischen Reduktion zugänglich ist und es keine Möglichkeit gibt, das Bestehen eines Haushalts auf andere Weise nachzuweisen, auch wenn es dadurch zu Härtefällen kommen kann (10 ObS 141/25w [Rz 20, 21]).
1.2 Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen waren die Klägerin und das Kind ab einschließlich 30. Juni 2025 nicht an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet, weswegen die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes ab diesem Tag (bis zur Meldung an der selben Adresse in B* am 13. August 2025) nicht vorlagen.
1.3 Zu Recht hat daher die Beklagte die Klägerin für diesen Zeitraum zum Rückersatz verpflichtet.
2.1 Nach § 24b Abs 4 KGBB kann das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (wie gemäß § 3 Abs 5 KBGG das pauschale) jeweils nur in Blöcken von 61 Tagen bezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist diese Bestimmung teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt (10 ObS 21/25y [Rz 13], 10 ObS 73/25w [Rz 14] = RIS-Justiz RS0129247 [T4, T5], 10 ObS 37/26b [Rz 5]).
2.2 Im Zeitpunkt der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes (unstrittig der 23. April 2025 laut Beilage ./1) konnte die Klägerin nicht vorhersehen, dass der Vater des Kindes dieses am 29. Juni 2025 zugleich mit sich selbst ummelden und dadurch die idente hauptwohnsitzliche Meldung mit der Klägerin beenden wird. Daraus folgt, dass die versehentliche und fälschlicherweise zu früh erfolgte, unbemerkt gebliebene Ummeldung des Kindes durch den Vater nicht in der Ingerenz der Klägerin lag. Sie konnte vielmehr bei Antragstellung davon ausgehen, die gesetzliche Mindestdauer zu erreichen, sodass deren Unterschreitung nicht zum Verlust des Kinderbetreuungsgeldes für den verkürzten Zeitraum führt.
Dies steht auch im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. In der Entscheidung 10 ObS 37/26b hatte nämlich die Mutter sich und das Kind nach einem Umzug umgemeldet und der Kinderbetreuungsgeld beziehende Kläger nahm die Ummeldung verspätet vor, weswegen die unterschiedlichen Meldeadressen in seiner Ingerenz lagen (aufgrund seines Meldevergehens) und zum Verlust des Kinderbetreuungsgeldes führten. Im Gegensatz zu jener Entscheidung lag im vorliegenden Fall die unterschiedliche Wohnsitzmeldung aber gerade nicht im Einflussbereich der Klägerin, sondern stellte für sie eine unkalkulierbare Entwicklung dar. Die vom Vater vorgenommene Ummeldung des Kindes fand bereits vor dem Umzug statt, weshalb dieser das Meldevergehen zu verantworten hat und die Klägerin damit weder rechnen konnte noch rechnen musste.
Auch in der Entscheidung 10 ObS 73/25w meldete sich die Klägerin selbst – anders als im vorliegenden Fall – erst knapp einen Monat nach dem Umzug und damit zu spät um, während das Kind korrekt in der neuen Wohnung angemeldet wurde, sodass die Unterschreitung der Mindestbezugsdauer in ihrer Ingerenz lag.
2.3 Ist der Klägerin aber die Unterschreitung der 61 Tage nicht zuzurechnen, erfolgte der Widerruf der Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 16. Mai 2025 bis 29. Juni 2025 zu Unrecht. Folglich ist die Verpflichtung zum Ersatz des Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von EUR 3.069,90 (45 Tage je EUR 68,22) für diesen Zeitraum nicht gerechtfertigt.
Lediglich für den 30. Juni 2025 stand der Klägerin das Kinderbetreuungsgeld nicht zu und ist sie zu deren Ersatz verpflichtet. Anzurechnen ist allerdings der von der Beklagten zwischenzeitig (zu Unrecht) erfolgte Einbehalt in Höhe von EUR 648,09, der die die Klägerin treffende Rückersatzverpflichtung ohnehin übersteigt.
3 Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil abzuändern.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die Klägerin ist für den Zeitraum 16. Mai 2025 bis 29. Juni 2025 nicht zum Rückersatz verpflichtet, weshalb sie für ihre Berufungsbeantwortung einen Anspruch auf Ersatz der vollen Kosten auf Basis des ersiegten Betrages von EUR 3.069,90 hat (vgl OGH 10 ObS 15/19g [Pkt 4], 10 ObS 160/20g [Rz 26]). Kosten erster Instanz wurden außer für die Vorlage des Bescheids (ON 2) keine verzeichnet; dieser hätte aber schon mit der Klage vorgelegt werden können.
5 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da keine erheblichen Rechtsfragen zur Lösung anstehen. Es konnte auf die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückgegriffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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