Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache des Klägers A* , geb. **, Koch, **straße **, ** B*, vertreten durch Linsinger&Partner Rechtsanwälte GmbH in 5600 St. Johann im Pongau, wider den Beklagten Ing. C* , geb. **, Pensionist, **, **, vertreten durch Pallauf&Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, wegen Einwilligung (Streitwert: EUR 31.000,00) über die Berufung des Klägers (Berufungsinteresse: EUR 31.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. Mai 2026, Cg*-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 3.269,22 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 544,87 USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Streitteile sind Grundeigentümer in B*. Auf Einladung des Beklagten nahm u.a. der Kläger am 28. November 2022 an einer Versammlung teil, wobei die Möglichkeit eines Anschlusses [der Grundstücke der Streitteile; Anm. des Berufungsgerichts] an die Wassergenossenschaft B* besprochen wurde. Zwischen den Parteien wurde dabei keine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass dem Kläger ein Wasserleitungsrecht über die Liegenschaft des Beklagten eingeräumt wird. Die Parteien vereinbarten auch nicht, dass sie sich der Wassergenossenschaft B* anschließen. Es gab keine Gespräche, wonach der Kläger auf der Liegenschaft des Beklagten eine Leitung für seine Wasserversorgung einlegen könne.
Der Kläger begehrte mit Klage vom 20. Jänner 2026 die mit EUR 31.000,00 bewertete Einwilligung des Beklagten in die grundbücherliche Einverleibung einer Dienstbarkeit zur Trinkwasserleitungsführung über das Grundstück des Beklagten zugunsten des klägerischen Grundstücks und führte hiezu im Wesentlichen aus, er sei aufgrund schadenersatzrechtlicher Naturalrestitution und grundbuchsrechtlicher Bestimmungen gegenüber dem Beklagten berechtigt, eine grundbücherlich gesicherte Trinkwasserversorgung in Form des Anschlusses an die Wassergenossenschaft B* mittels Dienstbarkeit eines Leitungsrechts zu fordern.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen stark zusammengefasst ein, eine Vereinbarung über die Einräumung einer Dienstbarkeit sei zwischen den Streitteilen nie geschlossen worden, es liege keine Ersitzung vor und bilde Schadenersatz keinen tauglichen Titel zum Erwerb einer Dienstbarkeit.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab und legte dazu seiner Entscheidung den eingangs zusammengefasst angeführten, unbekämpft gebliebenen Sachverhalt zugrunde, welcher auf den in den US 3 bis 4 ersichtlichen Feststellungen basiert, auf die ansonsten verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht im Wesentlichen zum Ergebnis, dass der Kläger unter Beweis stellen hätte müssen, dass ihm aufgrund einer Vereinbarung (Vertrag) eine Dienstbarkeit eingeräumt worden sei. Ein Dienstbarkeitsbestellungsvertrag könne zwar formfrei und auch konkludent geschlossen werden. Die Annahme eines schlüssigen Vertragsschlusses sei jedoch an strengen Maßstäben zu messen, weil die Einräumung einer Servitut einem Teilrechtsverzicht gleichkomme. Es müsse erkennbar sein, dass der Eigentümer des belasteten Gutes einen rechtsgeschäftlichen Willen erklärt habe. Ein derartiger rechtsgeschäftlicher Wille habe im konkreten Fall nicht festgestellt werden können. Die Annahme des Klägers, dass er eine Dienstbarkeit habe, weil sie im November 2022 beisammen gesessen seien, reiche für eine tatsächliche Einräumung einer Servitut nicht aus.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Er stellt primär einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag und beantragt in eventu, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben werde.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung des Klägers keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Kläger wendet sich mit seiner ausschließlich erhobenen Rechtsrüge (nur) gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass eine Naturalrestitution im konkreten Fall nicht möglich sei und vermisst nicht näher konkretisierte Feststellungen zu seinem geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Es sei entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts sehr wohl zulässig, Schadenersatz in Gestalt einer Dienstbarkeit zu fordern.
Dabei übersieht der Kläger jedoch – wie der Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung zutreffend aufzeigt –, dass das Erstgericht im vorliegenden Fall (unbekämpft) festgestellt hat, dass die Parteien zwar Gespräche geführt haben, jedoch letztlich keine Vereinbarungen geschlossen haben, die Grundlage für den von ihm behaupteten Anspruch auf Servitutseinräumung sein könnten. Dabei handelt es sich um einen Umstand, der dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist (vgl. RIS-Justiz RS0048339 [T2]). Es ist ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden und – so wie hier – zu einem bestimmten Thema Feststellungen getroffen werden (RS0053317 [T3]). Eine Beweisrüge hat der Kläger aber gerade nicht, geschweige denn gesetzmäßig erhoben.
Auf Basis der somit der Berufungsentscheidung ungeprüft zugrunde zu legenden erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich, dass gegenständlich keine vertragliche Grundlage für den von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruch gegeben ist. Auf diesen Umstand hat das Erstgericht im Übrigen auch bereits im Ersturteil explizit hingewiesen (s. US 5 vorletzter Abs.).
Der Argumentation des Klägers ist somit bereits deshalb kein Erfolg beschieden, sodass es auf die diversen vom Kläger in diesem Zusammenhang aber ohnedies nicht näher erläuterten vermissten ergänzenden Feststellungen ebenso wenig ankommt, wie auf die aufgrund dessen nur noch rein hypothetische Frage des Ausmaßes der Naturalrestitution im konkreten Fall. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Wenn aber bereits keine vertragliche Grundlage für den insinuierten Schadenersatzanspruch besteht, bedarf es mangels vorliegender Rechtswidrigkeit auch keiner Feststellungen zu den weiteren schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen.
Demnach kommt der Berufung zusammengefasst keine Berechtigung zu.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientierte sich das Berufungsgericht an der in erster Instanz unbeanstandet gebliebenen Bewertung des Klagebegehrens. Aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens lässt sich keine anderslautende Bewertung ableiten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden