Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 19. Mai 2025, BE1*-17, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 24. November 2022, Hv*-173, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A./I./), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (A./II./) sowie jeweils mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Fall StGB (B./I./) und nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB (B./II./) schuldig erkannt.
Nach teilweiser Kassation der Schuldsprüche zu B./I./ und B./II./ mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. April 2023, 12 Os 22/23m, erkannte ihn das Landesgericht St. Pölten als Schöffengericht im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 25. Juli 2023, Hv*-193, der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB schuldig und verurteilte ihn unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs des Landesgerichts St. Pölten vom 24. November 2022 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Zudem ordnete es aus Anlass der Taten zu A./I./ und B./II./1./ bis 3./ des Urteils des Landesgerichts St. Pölten vom 24. November 2022, Hv*-173, sowie der Taten des Urteilsspruchs vom 25. Juli 2023 die Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.
Zu dem dieser Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt wird auf dessen Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Bereits im Jahr 2016 wurde er in Deutschland wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Aus dieser wurde er im März 2018 entlassen. Die Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe endete mit 7. März 2021. Laut Urteil wohnte der Betroffene im Jahr 2013/2014 für ca. ein Jahr bei einer Bekannten und deren 10-jährigem Sohn B* und passte in dieser Zeit öfter auf den Jungen auf. Anfang April 2014 spielte B* mit drei gleichaltrigen Freunden zu Hause Playstation, während sich der Betroffene auf einem Tablet einen Film ansah und masturbierte. Im weiteren Verlauf zog er sich ein Kondom über und forderte B* zum Oralverkehr auf, wofür er ihm eine Zigarette anbot. B* kam seiner Aufforderung nach (vgl ON 13, 3).
Die derzeit im Weg der Vikariierung verbüßte Freiheitsstrafe endet voraussichtlich mit 12. April 2028. Die Maßnahme wird seit 6. Februar 2024 im forensisch-therapeutischen Zentrum C* vollzogen (ON 3).
Zuletzt stellte das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2024, BE2*-8, die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen im forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB fest. Das Oberlandesgericht Linz gab der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 22. Juli 2024, 7 Bs 89/24y, nicht Folge.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 19. Mai 2025, BE1* (ON 17), sprach das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht aus Anlass der alljährlichen Prüfung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Durchführung einer Anhörung erneut aus, dass die weitere Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB notwendig ist.
Die dagegen wiederum erhobene Beschwerde des Betroffenen (ON 20), mit der er primär seine bedingte Entlassung anstrebt, ist nicht berechtigt.
Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB).
Das Erstgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Entwicklung des Betroffenen im Maßnahmenvollzug und den Inhalt der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen, insbesondere die Stellungnahmen des forensisch-therapeutischen Zentrums vom 17. Februar 2025 (ON 8) und der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 10. März 2025 (ON 13) sowie das aktuelle Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. D* vom 22. April 2025 (ON 14) am Akt orientiert in den wesentlichen Punkten wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auch darauf verwiesen werden kann (ON 17, 2 ff).
Ausgehend von der Entscheidung dieses Beschwerdegerichts vom 22. Juli 2024 ist insbesondere unter weiterer Berücksichtigung der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der genannten Einrichtungen und den damit in Einklang zu bringenden unbedenklichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass die spezifische Gefährlichkeit des Betroffenen, gegen die sich die Maßnahme richtet, nach wie vor besteht. Dass das forensisch-therapeutische Zentrum derzeit keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung im engeren, pathologischen Sinn sieht, während der Sachverständige Univ. Doz. Dr. D* in seinem aktuellen Gutachten nach wie vor neben der homosexuellen, nicht-ausschließlichen Pädophilie (ICD-10, F65) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F61) diagnostiziert, ändert an dieser Einschätzung noch nichts.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider gründet sich die Beurteilung des Sachverständigen von Gefährlichkeit des Betroffenen und Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten nachvollziehbar und schlüssig auf den von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck anlässlich seiner Begutachtung am 3. März 2025, und - wie im Gutachten ausführlich dargestellt - auf die Ergebnisse der forensisch-prognostischen Instrumente SORAG und die integrierte Liste der Risikofaktoren nach Nedopil 2006 (ILRV), bei der die prinzipiell unveränderbaren aktuarischen Risikofaktoren (Ausgangsdelikt und anamnestische Daten), die klinischen Variablen (insbesondere die postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung) und der zukünftige soziale Empfangsraum (die sogenannten veränderbaren Risikovariablen) herangezogen werden (ON 14, 17-20).
Insbesondere ergibt sich vorliegend aus dem Sachverständigengutachten - korrelierend mit der Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums -, dass der Betroffene (weiterhin) keinerlei Krankheitseinsicht und auch keine genuine Therapiebereitschaft zeigt. Deliktseinsicht besteht lediglich hinsichtlich des Vorhandenseins von sexuellem Kindesmissbrauchsmaterial am Handy. Die Vergewaltigung stellt er entschieden in Abrede, sodass er auch der Meinung ist, dass man für seine Problematik keine Therapie anzubieten hat. Bewältigungsmechanismen im Umgang mit der eigenen Gesamtstörungslage und der sich daraus ergebenden erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Delinquenz konnten nicht entwickelt werden. Da er keinerlei Bereitschaft zeigt, zumindest ansatzweise die strafrechtliche Verurteilung anzuerkennen, gibt es noch keine Möglichkeit, sich mit ihm therapeutisch konstruktiv auseinanderzusetzen. Tatsächlich befindet sich der therapeutische Prozess erst am Anfang.
Die Einschätzung des Sachverständigen und des Fachteams des forensisch-therapeutischen Zentrums C*, dass es unter diesen Prämissen mit hoher Wahrscheinlichkeit außerhalb des Maßnahmenvollzugs in absehbarer Zukunft (in einem Zeitraum von null bis fünf Jahren on risk [vgl ON 8, 15]) unter dem maßgeblichen Einfluss der psychischen Störung neuerlich zu Taten des Betroffenen mit schweren Folgen, nämlich insbesondere schwerem sexuellen Missbrauch oder Vergewaltigung, kommen wird, ist schlüssig und nachvollziehbar.
Dem Betroffenen ist zwar einzuräumen, dass er sich laut Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums C* hinsichtlich zweier relevanter Risikofaktoren des VRS:SO, einem Verfahren zur Messung veränderbarer behandlungs- und deliktrelevanter Faktoren, mittlerweile im Veränderungsstadium befindet. So ist nunmehr eine teilweise Einsicht des Beschwerdeführers in die Problematik einer Verknüpfung von Emotionen und Sexualität gegeben, wobei derzeit eine Fokussierung auf negative Gefühle und Zustände als Folge der prekären Lebenslage und dabei eine Bereitschaft zur Veränderung besteht (ON 8, 11). Auch hinsichtlich des Risikofaktors sexuelle Zwanghaftigkeit gibt er nunmehr eine Überbetonung von Sexualität an. Er erkennt, dass seine übermäßige Beschäftigung mit Masturbation und Prostitution ein Problem darstellen kann. Ein Zusammenhang mit dem Delikt konnte mit ihm jedoch noch nicht erarbeitet werden (ON 8, 10). Angesichts des Umstands, dass sich aktuell bei allen anderen, mitunter hochrelevanten Risikofaktoren wie etwa sexuell abweichender Lebensstil, kriminelle Persönlichkeit, kognitive Verzerrungen, Behandlungscompliance, abweichende Sexualpräferenz und Intimitätsdefizite, noch keine Einsicht (Absichtslosigkeit) zeigt, lässt sich aber kein beobachtbarer Behandlungsfortschritt konstatieren.
Wie bereits im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 22. Juli 2024 dargetan, hat der Umstand, dass er die psychoedukative Basisgruppe für Untergebrachte positiv abgeschlossen hat, seine Gefährdungsprognose nicht positiv beeinflusst, zumal dabei (bloß) Informationen zum Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB und zu anstaltsinternen Abläufen vermittelt wurden (ON 8, 14).
Sofern der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die forensische Stellungnahme eine „Stabilität“ für sich ins Treffen führt, ist ihm zu erwidern, dass sich diese nur auf seine Arbeit in der Hauswerkstätte bezieht (ON 8, 14) und die Einschätzung des Erstgerichts ebenso wenig zu relativieren vermag wie sein (nunmehr – vgl ON 8, 5) ordnungsgemäßes Verhalten im Maßnahmenvollzug. Anhaltspunkte dafür, dass der als erforderlich erachteten Therapie des Betroffenen rechtswidrig Sprachbarrieren vorgeschoben würden, sind dem Akteninhalt, insbesondere der Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums sowie den Ausführungen des Sachverständigen, welcher den Beschwerdeführer am 3. März 2025 im Beisein einer gerichtlich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die ungarische Sprache begutachtet hat, nicht zu entnehmen. Vielmehr gab er gegenüber dem Sachverständigen an, dass es für sein Problem keine Therapie gebe und er auf jeden Fall gar keine Therapie brauche (ON 14, 9 f).
Insgesamt musste daher die Beschwerde erfolglos bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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