Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin Dr. A*, geboren am **, selbständige Psychologin, **-Straße **, ** B*, vertreten durch Mag. Annamaria Lechthaler, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die Beklagte C*-GmbH, FN **, **straße **, ** D*, vertreten durch die Kühleitner&Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schwarzach, wegen EUR 20.000,00 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 4. Mai 2026, Cg*-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war als klinische Psychologin bei der Beklagten auf Honorarbasis tätig. Sie stürzte am 13. Juli 2024 im Betriebsgebäude der Beklagten und verletzte sich dabei.
Die Beklagte verfügt für die Kur- und Reha-Anstalt über eine angestellte Psychologin, die jedoch von März 2024 bis zumindest inklusive Juli 2024 aufgrund einer Erkrankung dauerhaft im Krankenstand war. Aus diesem Grund suchte die Beklagte nach einer Psychologin, um die Arbeitsleistungen dieser angestellten Psychologin zu ersetzen. Ansonsten beschäftigt die Beklagte Psychologen auf Honorarbasis, wenn die angestellte Psychologin auf Urlaub oder eben im Krankenstand ist.
Auf diese Art und Weise kam die Beklagte mit der Klägerin in Kontakt. Es wurde ein mündlicher Vertrag geschlossen. Es wurde vereinbart, dass die Klägerin die geleisteten Arbeitsstunden auf Honorarbasis abrechnet und ein bestimmter Stundensatz vereinbart. Außerdem wurde der Klägerin, die ihren Wohnsitz und ihre eigene Praxis in B* hat, eine Schlafmöglichkeit zur Verfügung gestellt, ebenso Verpflegung. Sowohl die Zurverfügungstellung eines Zimmers zur Nächtigung als auch die Verpflegung waren für die Klägerin kostenfrei.
Die Klägerin sollte die erkrankte angestellte Psychologin ersetzen, die Arbeitszeiten wurden so angepasst, dass es der Klägerin möglich war, die Termine wahrzunehmen. Die Klägerin verrichtete nicht 40 Stunden pro Woche die Arbeit, wie dies die angestellte Psychologin tat, von der Beklagten wurden aufgrund des Krankheitsfalles die Stunden auf das Mindestmaß reduziert und nicht – wie sonst – den Patienten zusätzliche Stunden auf Kosten des Hauses angeboten. Das von der Pensionsversicherungsanstalt vorgegebene Mindestmaß wurde durch die Arbeitsleistungen der Klägerin erfüllt.
Die Beklagte fragte jeweils bei der Klägerin an, ob sie an bestimmten Tagen Zeit habe, psychologische Therapieleistungen zu erbringen. Wenn die Klägerin zusagte, an bestimmten Tagen Zeit zu haben, wurden Tagespläne erarbeitet, aus welchen hervorging, wann die Klägerin welche Patienten zu betreuen hat. Dabei handelte es sich sowohl um Einzeltherapien, als auch um Gruppentherapien. Es wurden der Klägerin in ihr Einlauffach Tagespläne vorgelegt, die von ihr so wie vorgegeben akzeptiert und eingehalten wurden. Die psychologischen Leistungen mussten jeweils von den Patienten durch Unterschrift bestätigt werden.
Die Klägerin war im Zeitraum 19. April 2024 bis 12. Juli 2024 an 24 Tagen 138 Stunden bei der Beklagten tätig, zumeist an zwei aufeinander folgenden Tagen, von 6. bis 8. Juni 2024 an drei aufeinander folgenden Tagen, von 19. bis 22. Juni 2024 an vier aufeinander folgenden Tagen.
Die Klägerin hatte Aufzeichnungen zu führen, welche Beratungen sie durchführte und welche Diagnosen bzw Behandlungsvorschläge sie den einzelnen Patienten erstattete. Dazu hatte sie Eintragungen vorzunehmen, die im Verfügungsbereich der Beklagten verblieben.
Die Klägerin war bis zum Unfall niemals krank. Wäre sie krank geworden, hätte sie dies gemeldet und hätte die Beklagte von sich aus eine Vertretung in Form eines anderen Psychologen/einer anderen Psychologin gesucht.
Der Klägerin wurden die entsprechenden Räumlichkeiten sowohl für die Einzelberatung als auch für die Gruppentherapie zur Verfügung gestellt. Ferner stand in jedem Raum ein Computer zur Aufzeichnung der notwendigen Therapieinhalte zur Verfügung. Die Klägerin musste daher keinen eigenen Laptop benutzen. Für die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten und den Computer musste die Klägerin ebenfalls nichts bezahlen. Präsentationsmaterial für die Gruppentherapien wurden der Klägerin ebenfalls von der Beklagten bzw der von dieser fest angestellten Psychologin zur Verfügung gestellt. Für Entspannungsübungen wurden sogenannte Entspannungssäcke unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Die Anreise der Klägerin von B* zur Beklagten wurde insofern entlohnt, als sie pro Anreise eine Honorarstunde zusätzlich verzeichnen durfte, die ihr dann dementsprechend entlohnt wurde.
Die Klägerin betreute in den Räumlichkeiten der Beklagten lediglich Patienten und Kurgäste der Beklagten, nicht jedoch eigene Patienten. In die Krankengeschichten hatte sie keine Einsicht, aufgrund der Kurzzuweisungen wusste sie jedoch den Grund für den Aufenthalt der Patienten. Die Behandlungen der Patienten erfolgten im Halbstundentakt. In Teilbereichen war der Inhalt der Therapie vorgegeben, nämlich „Beruflicher Alltag und gesundes Leben“.
Neben ihrer Tätigkeit für die Beklagte betrieb die Klägerin damals eine eigene Praxis in B*.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz in Höhe von EUR 20.000,00 s.A. und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden aus dem Sturzgeschehen vom 13. Juli 2024. Sie sei beim Überqueren des Eingangs über eine Türschwelle gestürzt und habe sich schwer verletzt. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie die Gefahr durch die überhöhte Türschwelle nicht abgesichert habe. Die nicht gekennzeichnete, baulich unsachgemäße Schwelle habe eine Stolperstelle dargestellt, die vermieden oder zumindest deutlich markiert hätte werden müssen. Sie leide bis dato an einer massiven, generalisierenden Schmerzsymptomatik sowie an Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Die Beschwerden seien derart massiv, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihren vormaligen Beruf als klinische Psychologin auszuüben. Ein Anwendungsfall des Haftungsprivilegs nach § 333 ASVG liege nicht vor. Sie sei in der Kuranstalt der Beklagten als selbständige Psychologin auf Honorarbasis tätig gewesen. Eine Eingliederung in den Betrieb, der einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des ASVG gleichkäme, habe nicht vorgelegen. Sie sei in ihrer fachlichen Ausübung weisungsfrei gewesen und habe ihr eigenes unternehmerisches Risiko getragen.
Die Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, dass ihr keine schuldhaften Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten bzw vertraglichen Nebenpflichten anzulasten seien. Der Sturz sei ausschließlich auf ein Fehlverhalten der Klägerin zurückzuführen, nämlich auf die nicht gehörige Aufmerksamkeit. Die Klägerin stehe in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 ASVG zur Beklagten, sodass das Dienstgeberhaftungsprivileg gemäß § 333 ASVG anwendbar sei, da jedenfalls kein vorsätzliches Handeln vorliege. Die Beklagte bestimme den Therapieplan der Klägerin, gebe vor, ob Einzelgespräche, Gruppenberatungen oder Workshops durchzuführen seien, und lege die Termine mit den Kurgästen fest. Diese festgelegten Termine seien von der Klägerin einzuhalten. Sie sei diesbezüglich weisungsgebunden. Die Klägerin lege lediglich vorab die Tage ihrer Anwesenheit in der Kuranstalt fest, habe jedoch keinen Einfluss auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit an diesen Tagen. Die Klägerin nutze ausschließlich die Infrastruktur der Beklagten, ohne dafür Nutzungsentgelt bezahlen zu müssen, und erhalte an ihren Arbeitstagen unentgeltliche Verpflegung. Die Klägerin erbringe ihre Leistungen ausschließlich gegenüber stationären Patienten und Kurgästen der Beklagten. Sie betreue keine „eigenen“ Patienten. Die Tätigkeit der Klägerin ist in den Kur- und Behandlungsalltag der Beklagten voll integriert bzw diesem sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht unterworfen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Leistungs- und das Feststellungsbegehren ab.
Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest - im Übrigen wird auf die Seiten 3 bis 7 der Urteilsausfertigung verwiesen – und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Klägerin in einem zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zur Beklagten gestanden sei. Die Klägerin sei in den Betrieb der Beklagten, die ihr sämtliche Betriebsmittel sowie Verpflegung und Logis zur Verfügung gestellt habe, eingegliedert gewesen. Dass die Klägerin auf Honorarbasis tätig gewesen sei, schade dem nicht. Ihr seien die Therapiepläne vorgegeben worden, das Ergebnis ihrer Leistung sei bei der Beklagten verblieben und habe nicht eigenen wirtschaftlichen Zwecken gedient. Eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit sei daher gegeben gewesen. Für wirtschaftliche Unselbständigkeit würden nach ständiger Judikatur unter anderem eine gewisse Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, die Tätigkeit für einen oder mehrere, nicht aber für eine unbegrenzte Anzahl ständig wechselnder Unternehmer, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Unternehmers, Berichterstattungspflicht, Verrichtung der Arbeit in einem Betrieb oder in einer Betriebsstätte des Unternehmers, Bindungen in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht und dass die Verwertung der Ergebnisse der Arbeit dem Unternehmer zukomme, sprechen. Elemente von diesen Kriterien seien im vorliegenden Fall vorhanden.
Der Unfall habe sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin ereignete. Von einem vorsätzlichen Verhalten der Beklagten könne keine Rede sein, weshalb das Klagebegehren in Anwendung des Dienstgeberhaftungsprivilegs nach § 333 ASVG abzuweisen gewesen sei. Weitere rechtliche Überlegungen, ob die Beklagte Verkehrssicherungspflichten vernachlässigt oder gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen habe, seien nicht anzustellen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung inklusive sekundärer Feststellungsmängel mit dem Abänderungsantrag dahin, dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufungswerberin rügt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens,dass die Frage, wie sie zum Zeitpunkt ihrer Tätigkeit bei der Beklagten versichert gewesen sei, nicht erörtert worden sei. Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich der Hinweis, dass sie bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesen sei. Das Erstgericht habe damit seine materielle Prozessleitungspflicht gemäß § 182a ZPO verletzt. Zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des Dienstgeberhaftungsprivilegs des § 333 ASVG sei das Bestehen eines konkreten Unfallversicherungsschutzes der verletzten Person nach dem ASVG.
Für den Haftungsausschluss nach § 333 Abs 1 ASVG kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die konkrete Gestaltung eines Vertragsverhältnisses an. Es ist nicht einmal erforderlich, dass ein solches überhaupt besteht; entscheidend ist nur das Tätigwerden in der Sphäre des Unternehmers. Liegt ein derartiges Beschäftigungsverhältnis vor, kommt es nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendung der Haftungsprivilegierung nicht darauf an, ob der Verletzte vom Dienstgeber – zur Vollversicherung (§ 4 ASVG) oder zur Teilversicherung in der Unfallversicherung (§ 7 Z 3, § 8 Abs 1 Z 3 ASVG) – angemeldet war oder nicht. Die Sozialversicherung ist nämlich eine ex-lege-Versicherung, deren Schutz auch eingreift, wenn der Dienstnehmer ohne Anmeldung beschäftigt wurde ( Auer-Mayer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 333 ASVG Rz 29 und 30 mwN; RS0083529; SZ 2012/114 ua).
Dies bedeutet, dass entgegen der Ansicht der Berufungswerberin die Anwendung des Dienstgeberhaftungsprivilegs nach § 333 Abs 1 ASVG nicht zwingend ausgeschlossen ist, auch wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls (nur) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (unfall)versichert gewesen sein sollte. Mangels Entscheidungsrelevanz war daher eine Erörterung der Versicherungszuordnung der Klägerin bzw eine entsprechende richterliche Anleitung nicht erforderlich, sodass der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
In ihrer Rechtsrügemoniert die Berufungswerberin die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses als „zumindest arbeitnehmerähnlich“ und die daraus abgeleitete Subsumtion unter § 333 ASVG als unrichtig. Ein Arbeitsunfall sei gemäß § 175 Abs 1 ASVG jeder Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigungereignet habe. Sie sei selbständige klinische Psychologin und betreibe eine eigene Praxis in B*. Sie sei für die Beklagte klassisch auf Honorarbasis tätig gewesen. Dass sie für ihre Leistungen ihren Stundensatz in Rechnung gestellt und – als weiteres Indiz für echte Selbständigkeit – sogar die Anfahrtszeiten von B* nach D* als Honorarstunden vergütet erhalten habe, spreche jedenfalls gegen ein Dienstverhältnis. Die vom Erstgericht angenommene „persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit“ liege darüber hinaus gerade nicht vor. Sie sei keinerlei fixen Arbeitszeiten unterlegen gewesen. Vielmehr habe sie der Beklagten vorab lediglich jene Tage bekanntgegeben, an denen sie überhaupt Zeit für eine Leistungserbringung gehabt habe. Wenn kein Bedarf bestanden sei, habe sie nicht anreisen müssen. Auch ihre fachliche Autonomie sei völlig unangetastet geblieben. Die Beklagte – respektive deren Verwaltung – sei gar nicht in der Lage gewesen, einer hochqualifizierten klinischen Psychologin inhaltliche Fachweisungen zur konkreten Therapiegestaltung zu erteilen. Die bloß organisatorische Vorgabe von Terminen bei stationären Patienten entspringe der Natur eines Kur- und Reha-Betriebes und begründe per se noch keine Eingliederung in eine betriebliche Struktur im arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Im Krankheitsfall hätte die Beklagte selbst für einen Ersatz gesorgt. Der Entfall der persönlichen Arbeitspflicht schließe eine persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG zwingend aus. Die Zurverfügungstellung der Infrastruktur, der Verpflegung und eines Zimmers, sei branchenüblich und vermöge die fehlenden Merkmale der persönlichen Abhängigkeit nicht zu substituieren. Das Dienstgeberhaftungsprivileg sei das Korrelat zur Pflichtversicherung im ASVG und der Beitragszahlungspflicht des Dienstgebers. Sie sei, wie sich aus der Beilage ./C (gemeint offenbar Beilage ./B) ergebe, nach dem GSVG pflichtversichert gewesen und habe ihr volles unternehmerisches Risiko selbst getragen. Die Beklagte habe für sie keinerlei Unfallversicherungsbeiträge abgeführt, profitiere nun aber in rechtswidriger Weise von einer Enthaftung, die dem -System immanent sei, hier aber systemfremd zur Anwendung gebracht worden sei. Die Gesamtwürdigung aller Umstände hätte zwingend zu dem Schluss führen müssen, dass ein freies, unternehmerisches Dienstleistungs- bzw Werkvertragsverhältnis vorgelegen sei, auf welches keine Anwendung finde. Die Beklagte hafte daher uneingeschränkt nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen für die Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten.
Gemäß § 333 Abs 1 erster Satz ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt ereignen, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht (§ 176 Abs 1 Z 6 ASVG).
Von § 333 Abs 1 ASVG erfasster Dienstgeber ist zunächst derjenige, der mit dem Verletzten durch ein Beschäftigungsverhältnis verbunden ist. Liegt ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis vor, kommt es nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendung der Haftungsprivilegierung nicht darauf an, ob der Verletzte vom Dienstgeber zur Unfallversicherung angemeldet war oder nicht. Weder für die Versicherten– oder Dienstnehmereigenschaft noch für das Vorliegen eines von der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten Arbeitsunfall ist eine entsprechende Meldung durch den Dienstgeber erforderlich. Das Dienstgeberhaftungsprivileg findet nach ständiger Rechtsprechung nicht nur im Falle des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses und damit eines klassischen Dienstnehmer-Dienstgeber-Verhältnisses Anwendung. Dienstgeber ist vielmehr nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch jeder, in dessen Betrieb der Verletzte eingegliedert ist (RS0119378 ua). Wenngleich ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit hier nicht erforderlich ist, muss die Tätigkeit „ihrer Art nach“ einer abhängigen Beschäftigung entsprechen und darf nicht zum eigenen betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehören. Für die Anwendbarkeit des Dienstgeberhaftungsprivilegs ist somit nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes (nur) entscheidend, dass der Verletzte in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des betreffenden Unternehmers tätig wird und bei dieser Tätigkeit in den fremden Betrieb in der Art eines eigenen Dienstnehmers eingegliedert ist. Abzustellen ist hier darauf, ob der Verletzte bei seiner Tätigkeit die Sphäre seines eigenen (betrieblichen oder auch privaten) Lebensbereichs verlässt und sich in den Aufgabenbereich des schädigenden Unternehmers einordnet (RS0084172). Nicht notwendig ist darüber hinaus, dass es sich um eine dauernde Tätigkeit handelt. Vielmehr ist eine vorübergehende, auch kurzfristige Eingliederung in den Bereich ausreichend. Entscheidend ist nur die Art der Tätigkeit. Diese muss sich (ex ante) objektiv als eine wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt charakterisieren lassen. Es muss sich also um eine ernstliche, dem Unternehmen dienende, planmäßige Tätigkeit handeln, die wirtschaftlich als Arbeit zu werten ist (A uer-MayeraaO § 333 ASVG Rz 29ff mwN).
Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist daher wesentlich, dass es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeit handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Auf die Beweggründe des Tätigwerdens kommt es nicht an (RS0083555). Es muss sich um eine arbeitnehmerähnliche, betriebliche spezifische Tätigkeit handeln, die als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheint, durch die ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Die Handlungstendenz muss auf Belange des Unternehmens gerichtet sein. Dabei sind die Gesamtumstände zu betrachten, weil es nicht ausreicht, dass die einzelne Verrichtung losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist (RS0083555 [T16]; vgl insgesamt auch Tarmann-Prentner/Ziegelbauer in Sonntag ASVG 17 § 176 Rz 17 und Atria in Sonntag, ASVG 17 §§ 333 – 335 Rz 15).
Die konkrete Gestaltung des Vertragsverhältnisses ist demgemäß für die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung grundsätzlich unerheblich. Das Bestehen eines Werkvertrages zwischen Schädiger und Verletztem schließt die Stellung als privilegierter „Dienstgeber“ also ebenso wenig aus wie das gänzliche Fehlen eines Vertragsverhältnisses ( Auer/MayeraaO § 333 ASVG Rz 35 mN).
Unter Zugrundelegung der zur Vertragsgestaltung und zu den konkreten Tätigkeiten der Klägerin getroffenen Feststellungen schließt sich das Berufungsgericht der Ansicht des Erstgerichtes an, dass die Klägerin in den Betrieb der Beklagten im Sinne der obigen Rechtsausführungen eingegliedert war, sodass Letzterer mangels vorsätzlicher Verursachung des Unfalls das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugute kommt. Letztlich übte die Klägerin die gleiche Tätigkeit aus, wie sie die im Krankenstand befindliche angestellte Psychologin zuvor ausgeübt hat. Auch wenn dies mit gewissen Einschränkungen erfolgte, etwa dass nur das von der Pensionsversicherungsanstalt vorgegebene Mindestmaß durch die Arbeitsleistungen der Klägerin erfüllt wurde und die Klägerin nur an den von ihr vorgegebenen Tagen tätig war, ändert dies nichts daran, dass sie an diesen Tagen wie eine Arbeitnehmerin in den Betrieb der Beklagten eingegliedert war. Die Beklagte erarbeitete die Tagespläne, aus welchen hervorging, wann die Klägerin welche Patienten in Einzel- oder Gruppentherapien zu betreuen hat, und die von der Klägerin so wie vorgegeben akzeptiert und eingehalten wurden. Die Klägerin hatte Aufzeichnungen zu führen, welche Beratungen sie durchführte und welche Diagnosen bzw Behandlungsvorschläge sie den einzelnen Patienten erstattete. Dazu hatte sie Eintragungen vorzunehmen, die im Verfügungsbereich der Beklagten verblieben. Der Klägerin wurden die entsprechenden Räumlichkeiten sowohl für die Einzelberatung als auch für die Gruppentherapie, und ein Computer zur Aufzeichnung der notwendigen Therapieinhalte unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das Gleiche galt für das Präsentationsmaterial für die Gruppentherapien und Entspannungssäcke für Entspannungsübungen. Die Klägerin betreute in den Räumlichkeiten der Beklagten lediglich Patienten und Kurgäste der Beklagten, nicht jedoch eigene Patienten. In Teilbereichen war der Inhalt der Therapie vorgegeben.
Da es, wie schon ausgeführt, für die Anwendbarkeit des Dienstgeberhaftungsprivilegs des § 333 Abs 1 ASVG nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Klägerin von der Beklagten zur Unfallversicherung angemeldet war oder nicht – insoweit liegt daher der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor -, und sich der Unfall unstrittigerweise im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung bei der Beklagten ereignete, hat das Erstgericht das Klagebegehren zu Recht in Anwendung des Dienstgeberhaftungsprivilegs des § 333 Abs 1 ASVG abgewiesen. Allfällige Umstände, die für eine rein selbständige Tätigkeit der Klägerin sprechen (etwa Abrechnung auf Honorarbasis inklusive Fahrzeit und Vorgabe der Tage der Tätigkeit; die fehlende Verpflichtung, sich im Krankheitsfall um eine Vertretung kümmern zu müssen, spricht entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings nicht für, sondern gegen eine selbständige Tätigkeit), treten bei Gesamtwürdigung derart in den Hintergrund, dass sie nichts an der anzunehmenden Eingliederung in den Betrieb der Beklagten im Sinne der zitierten Rechtssätze zu ändern vermögen. Mangels Haftung der Beklagten dem Grunde nach bedurfte es auch keiner Feststellungen zur allfälligen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit dem Sturz der Klägerin, sodass auch diesbezüglich kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.
Insgesamt musste der Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes orientiert sich an den behaupteten massiven (Verletzungs-)Folgen der Klägerin, die eine Ausübung des Berufes als klinische Psychologin nicht mehr zulassen würden (vgl ON 6). Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit im Zusammenhalt mit dem Leistungsbegehren EUR 30.000,00 übersteigend erscheint daher gerechtfertigt.
Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen wurde und die konkrete Beurteilung der Eingliederung in den Betrieb des Verletzers von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist.
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