Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 und 2 dritter Fall StGB (idF BGBl I 2023/135) und weiterer strafbarer Handlungen gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Wels (im Ermittlungsverfahren) vom 18. Mai 2026, HR*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Wels führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den ** geborenen A* wegen des Verdachts der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 und 2 dritter Fall StGB und nach § 207a Abs 3 zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB. Dem Verfahren liegt ein Bericht der Polizei zugrunde, demnach offenbar die Tochter des Beschuldigten einen Snapchataccount entdeckt haben soll, der auf einen anderen Namen laute, dessen Telefonnummer jedoch ihrem einschlägig vorbestraften Vater zuzurechnen sei. Ihre Freundin, die ** geborene B* habe dann mit dem Snapchataccount Kontakt aufgenommen, wobei sie sich als 13-jähriges Mädchen ausgegeben habe. Der Beschuldigte wiederum habe angegeben, 19 Jahre alt zu sein (ON 2.2). Dem Bericht der Polizei ist eine Lichtbildbeilage angeschlossen, die den Chatverlauf vom 28. und 29. April 2026 wiedergibt (ON 2.3). Der Beschuldigte habe dabei ua um (nicht einschlägige) Bilder gebeten und in diesem Zusammenhang unter Anfügung eines Feuer-Emojis eine 13-jährige Ex-Freundin erwähnt, die „viel gemacht habe“.
Am 13. Mai 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Wels (ON 1.3) die Bewilligung der Anordnung der Durchsuchung der von A* genutzten Wohnräume samt Nebenräumlichkeiten, Keller, Nebengebäude, Garagen, Dachgeschoßräumlichkeiten sowie Fahrzeuge gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO und der Beschlagnahme näher bezeichneter Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO (ON 9).
Demnach sei der Beschuldigte verdächtig, er habe in **
I./ in einem noch festzustellenden Zeitraum Ende 2025/Anfang 2026 ein noch auszuforschendes 13-jähriges Mädchen, sohin eine unmündige Person, zur Herstellung und Überlassung von bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger (Abs 4 Z 3 lit b) in Form von Nacktbildern und Bildern der Geschlechtsteile, bestimmt oder zu bestimmen versucht, indem er sich im Rahmen eines Onlinechats als 19-jähriger C* ausgab und die 13-jährige aufforderte, ihm Nacktbilder zu senden;
II./ durch die zu I./ dargestellte Tathandlung sich eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen Person nach Abs 4 verschafft und folglich besessen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichts Wels im Ermittlungsverfahren den Antrag mit der Begründung ab, dass das Handeln des Beschuldigten vor allem im Zusammenschau mit seiner getrübten Vorgeschichte zwar durchaus Besorgnis hervorrufe, hinsichtlich der vom Beschuldigten im Chatverlauf mit B* getätigten Äußerungen (er habe zuletzt eine 13-jährige Freundin gehabt, die viel gemacht habe [plus Feuer-Emoji]) könne aber nicht per se die Glaubhaftigkeit dieser angenommen werden, komme es doch nicht selten vor, dass viele ähnlich agierende Personen eben genau damit versuchen, ihr Gegenüber zu überreden, Fotos zu senden beziehungsweise von diesen Mädchen solche herauszulocken, indem sie vorgaukeln, dass andere Mädchen dies auch gemacht hätten. Aber selbst unter der Annahme, dass diese Angaben stimmen, könne daraus noch kein konkretes tatbildliches Handeln des Beschuldigten abgeleitet werden (ON 10).
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Anordnung der Durchsuchung sowie der Beschlagnahme von Datenträgern zu bewilligen (ON 12). Der Beschuldigte habe eine ausgeprägte pädophile Neigung. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Jänner 2019, Hv*, sei er wegen zahlreicher Vergehen und Verbrechen gegen die sexuelle Integrität, unter anderem auch wegen Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 und 2 dritter Fall, 15 Abs 1 StGB und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach §§ 207a Abs 3 erste und zweite Deliktsvariante, 15 Abs 1 StGB jeweils idF vor BGBl I 2023/135 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Demnach habe er über Jahre hinweg wie nach der aktuellen Verdachtslage beschriebene Tathandlungen nach demselben Schema begangen. Insbesondere sei ihm bereits zurückliegend ein hohes Rückfallrisiko bescheinigt worden, dem nunmehr (nach Ablauf der Probezeit nach der bedingten Entlassung) auch keine psychotherapeutische Behandlung mehr entgegenwirke. Es bestehe ein begründeter und konkreter Verdacht, dass er zurückliegend auch tatsächlich mit einem 13-jährigen Mädchen in Kontakt gestanden (und von dieser auch Nacktbilder udgl gefordert habe) und diesbezüglich nicht von einem erfundenen Argument des Beschuldigten auszugehen sei.
Die Beschwerde, zu der dem Beschuldigten gemäß § 89 Abs 5 zweiter Halbsatz StPO keine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde, ist nicht berechtigt.
Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2 StPO) ist – hier von Bedeutung – zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind (§ 119 Abs 1 StPO).
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten – zum Zweck der Auswertung von Daten (§ 109 Z 2a StPO) – zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich erscheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (§ 5 StPO).
Beide Ermittlungsmaßnahmen setzen zunächst einen Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO) voraus. Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung („Straftat“ iSd § 1 Abs 1 zweiter Satz StPO) begangen worden ist. Hierfür bedarf es konkreter (objektiver) Anhaltspunkte, die verifizierbar oder widerlegbar sind. Für einen objektiven und vernünftigen Beobachter mit kriminalistischer Erfahrung muss die Sachlage die Annahme einer (verfolgbaren) Straftat indizieren. Bloße Vermutungen oder Erwartungen eines Organwalters, vage Hinweise oder Spekulationen sind hingegen keine „bestimmten Anhaltspunkte“ ( Danek/Mann in WK-StPO § 1 Rz 37 f).
Unter Berücksichtigung dieser Prämissen kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu, mangelt es doch fallkonkret in Übereinstimmung mit dem Erstgericht an ausreichenden Anhaltspunkten, die annehmen lassen, dass eine Straftat begangen wurde. Trotz des massiv einschlägig getrübten Vorlebens des Beschuldigten und der hier zur Last gelegten identen Vorgangsweise hat das Erstgericht nämlich mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, warum der vorliegende Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und B*, insbesondere seine Textnachricht „meine letzte Freundin war 13 und die hat viel gemacht (samt Feuer-Emoji)“, noch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bietet, dass es dieses 13-jährige Mädchen tatsächlich gegeben hat oder dass dieses ihm auch tatbestandskonforme Lichtbilder übermittelt hätte. Das Beschwerdegericht teilt vielmehr die Einschätzung des Erstgerichts, wonach schon der Umstand gegen die Annahme inhaltlicher Richtigkeit dieser Äußerung spricht, dass regelmäßig ähnlich agierende Personen (nur) vortäuschen, ein bestimmtes anderes Mädchen hätte etwas (auch) gemacht, um ihr Gegenüber zu bestimmten Handlungen zu verleiten. Aber selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich vor wenigen Monaten auf Snapchat Kontakt mit einem 13-jährigen Mädchen gehabt haben sollte, wäre die aus der Äußerung gezogene Schlussfolgerung, dieses Mädchen hätte ihm Darstellungen iSd § 207a Abs 4 StGB geschickt, derzeit rein spekulativ.
Folglich ist dem Erstgericht beizupflichten, dass die in der staatsanwaltschaftlichen Anordnung beschriebene Verdachtslage nicht hinreichend konkret ist, um die durch die Durchsuchung der Räumlichkeiten und Beschlagnahme bewirkten Rechtsgutbeeinträchtigungen des Beschuldigten zu rechtfertigen und überhaupt die Grundlage für die anzustellende Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd § 5 Abs 1 StPO zu bilden.
Daher war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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