Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Koppensteiner (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Lukas Scharinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionist, **, **, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Landesstelle Oberösterreich, wegen Höhe der Alterspension über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. März 2026, Cgs*-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 1. März 2024 hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Alterspension ab 1. Dezember 2023 anerkannt und ausgesprochen, diese betrage EUR 4.705,82 bzw (ab 1. Jänner 2024) EUR 5.162,28.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem Begehren auf Gewährung der Alterspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Dezember 2023, in eventu im Fall der erhöhten Bonuszahlung ab 1. Jänner 2024. Dazu brachte er vor, zur Berechnung des Ausgangsbetrags für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift seien die 336 tatsächlich – und nicht nur durchschnittlich – höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen; der Stichtag hätte verschoben werden müssen, damit er eine erhöhte Bonuszahlung erhalte.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen und die Beklagte zur Zahlung der Alterspension in der anerkannten Höhe verpflichtet. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:
In dem bei der Beklagten eingelangten Antrag auf Alterspension vom 21. September 2023 zum Stichtag 1. Dezember 2023 ist die Frage „Sind Sie mit der Verschiebung des Antrages (des Stichtages) einverstanden, wenn dadurch eine Ablehnung vermieden (bzw. ein für Sie günstigerer Leistungsanspruch erzielt) werden kann?“ (Punkt 13 2. Frage) unbeantwortet. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger bei dieser Frage das Feld „ja“ angekreuzt hat und dies in der Folge beim Speichern als pdf-Datei verloren gegangen ist.
In der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, es sei vom 1. Dezember 2023 als gewähltem Stichtag auszugehen; dem Antrag sei kein Einverständnis mit einer Verschiebung zu entnehmen; in wörtlicher Wiedergabe des Vorbringens der Beklagten zu den Berechnungen hat das Erstgericht festgehalten, es sei von der Vergleichsbetrag-Untergrenze auszugehen, weil der Ausgangsbetrag niedriger sei als diese.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, die Berufung abzuweisen.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Der Kläger kritisiert (das Hauptbegehren betreffend) die Heranziehung der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen für die Berechnung des Ausgangsbetrags nach § 15 Abs 2 Z 1 APG und strebt (das Eventualbegehren betreffend) eine Stichtagsverschiebung an.
2 Für die Berechnung der Kontoerstgutschrift sieht § 15 Abs 2 bis 12 APG eine Reihe von Berechnungen vor, die von der Beklagten für den konkreten Fall offengelegt wurden.
2.1 Der Kläger hat sich ebensowenig gegen die Berechnung des Vergleichsbetrags – also des Ausmaßes der Alterspension bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage (§ 15 Abs 4 f APG) – gewendet wie gegen die Ermittlung der daraus nach § 15 Abs 7 APG zu errechnenden Grenzbeträge und das Ergebnis der Berechnung des Ausgangsbetrags – also des Ausmaßes der Alterspension nach dem ASVG unter Berücksichtigung der in § 15 Abs 2 f APG vorgesehenen Modifikationen – bei Heranziehung der (höchsten) durchschnittlichen monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen.
Bestritten wurde jedoch deren Heranziehung für die Berechnung; dieser seien die (höchsten) tatsächlichen monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zugrunde zu legen. Inhaltlich hat er dazu nur vorgebracht, in den Jahren 1981 bis 1986 würden „jedenfalls 30 Monate mit der höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage vorliegen“ (ON 16 S 4 uHa eine von ihm erstellte Tabelle [Blg ./K]), auf deren Grundlage – ohne nähere Konkretisierung, in welchen Monaten seiner Ansicht nach welche Beitragsgrundlage anzunehmen ist und welcher Ausgangsbetrag davon ausgehend zu errechnen ist – sei die „Vergleichsbetrag-Obergrenze“ für die Berechnung der Kontoerstgutschrift heranzuziehen.
2.2 Ob dieses Vorbringen für die Erfüllung der den Kläger treffenden Behauptungs- und Beweislast ausreicht, muss nicht erörtert werden:
2.3 Nach dem Wortlaut des § 15 Abs 2 Z 1 APG ist als Bemessungsgrundlage „die Summe der 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen“ heranziehen. Dieser ordnet jedoch eine Abweichung nur hinsichtlich der Anzahl der relevanten Gesamtbeitragsgrundlagen an, nicht aber hinsichtlich deren Ermittlung bzw der Berücksichtigung bestimmter Versicherungszeiten (vgl Rainer/Pöltnerin SV-Komm § 15 APG [297. Lfg] Rz 30/1).
Die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind gemäß § 242 Abs 1 ASVG unter Bedachtnahme auf die in § 242 Abs 2 bis 7 und 9 ASVG enthaltenen Regelungen zu ermitteln: Danach ist zunächst eine durchschnittliche tägliche Tagesbeitragsgrundlage aus der Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherungen in jedem Beitragsjahr (§ 242 Abs 2 ASVG) zu ermitteln, aus dieser die Jahresbeitragsgrundlage (§ 242 Abs 3 ASVG) und aus dieser zuzüglich der Sonderzahlungen (§ 242 Abs 6 ASVG) für jedes Jahr eine – solchermaßen notwendigerweise durchschnittliche – monatliche Gesamtbeitragsgrundlage (§ 242 Abs 7 ASVG).
2.4 Die vom Kläger angestrebte Heranziehung der tatsächlich in einzelnen Monaten konkret erreichten „Beitragsgrundlagen“ scheidet damit aus. Auch der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt folglich nicht vor.
3 Auf dem vom Kläger an die Beklagte übermittelten Antragsformular ist die Frage zur Stichtagsverschiebung (unstrittig) unbeantwortet geblieben.
Anzumerken ist, dass die Erhöhung des „Bonus“ nach § 5 Abs 4 APG nicht nur erst durch das – am 31. Dezember 2023 kundgemachte und am 1. Jänner 2024 in Kraft getretene – Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023, BGBl I 2023/189, erfolgt ist; auch der diesem zugrundeliegende Initiativantrag (IA 3743 BlgNR 27. GP) wurde erst nach der Antragstellung und dem gewählten Stichtag im Nationalrat eingebracht, nämlich am 24. November 2023.
3.1 In der Rechtsrüge erachtet der Kläger eine Stichtagsverschiebung als (rechtlich) zulässig und die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 ObS 151/21k als nicht anwendbar.
3.1.1 In dieser hat der Oberste Gerichtshof von allgemeiner Gültigkeit nicht bloß – wenn auch bezugnehmend auf den konkreten Sachverhalt, in dem der Kläger nach antragsgemäßer Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. Juli 2019 die Zuerkennung einer höheren Pension ab 1. Jänner 2020 begehrt hatte – festgehalten, dass die Feststellung, ob ein Versicherungsfall in der Pensionsversicherung eingetreten ist und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen hat (Rz 12 uHa RIS-Justiz RS0111054 und OGH 10 ObS 322/89).
Er hat abschließend und zusammenfassend auch dargelegt, dass eine Stichtagsverschiebung (im Ergebnis) nur in Betracht kommt, wenn der Anspruch auf eine Pension erst während des aufgrund des Leistungsantrags eingeleiteten Verfahrens – etwa durch eine Änderung des Gesundheitszustands, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen – entsteht (Rz 17 uHa RIS-Justiz RS0084533, RS0085973).
3.1.2 Selbst wenn der vom Obersten Gerichtshof beurteilte Sachverhalt nicht bis ins letzte Detail mit dem hier zu beurteilenden identisch ist, gelingt es dem Kläger nicht darzulegen, warum in seinem Fall eine Stichtagsverschiebung zulässig sein soll.
3.1.3 Eine erst nach Antragstellung und ausdrücklich gewähltem Stichtag initiierte und in Kraft getretene Gesetzesänderung vermag daher keine Stichtagsverschiebung zu rechtfertigen.
3.2 Auf die Tatsachenrüge – in welcher der Kläger die kursiv dargestellte Non-liquet-Feststellung dazu bekämpft, ob er beim Ausfüllen des Formulars die Zustimmung zur Stichtagsverschiebung angekreuzt hat, diese Eingabe jedoch beim Speichern verloren gegangen ist, und eine bejahende Ersatzfeststellung begehrt – muss daher an sich nicht mehr eingegangen werden.
3.1.1 Der Kläger hat zwar tatsächlich vorgebracht und in seiner Einvernahme als Partei angegeben, beim Zwischenspeichern im pdf-Format seien „immer wieder Daten verloren gegangen“ (vgl ON 16 S 3, ON 19.3 S 2).
Dies vermochte das Erstgericht jedoch nicht zu überzeugen (vgl Urteil S 4), was auch durchaus nachvollziehbar erscheint:
Zum einen nennt der Kläger in der Berufung (ebenso wie im Verfahren erster Instanz) nur eine einzige Eingabe, die beim Speichern verloren gegangen sein soll – nämlich die strittige –, während alle anderen angeführten Eingaben gespeichert wurden.
Zum anderen läge gerade bei erkannten Problemen beim Speichern eine sorgfältige Kontrolle des Antrags vor dem Absenden nahe, bei der das Fehlen der Antwort aufgefallen wäre.
3.1.2 Die Argumentation des Klägers in der Tatsachenrüge erschöpft sich in der Wiedergabe des Vorbringens; er legt jedoch nicht dar, aus welchen Gründen sein Vorbringen und seine Angaben den Feststellungen dennoch zugrunde zu legen wären.
3.1.3 Dass sich bei einer Stichtagsverschiebung eine „günstigere bzw erhöhte Pension in Höhe von EUR 5.209,44 errechnen“ würde, kann nicht ohne weiteres gesagt werden. Bei dieser Behauptung übersieht der Kläger, dass in diesem Fall die Pension für Dezember 2023 nicht ausgezahlt worden wäre. Ausgehend von den zum 1. Jänner 2024 bestehenden Verhältnissen – nämlich einer monatlichen Differenz von EUR 47,16 –, wäre dieser Verlust erst nach sieben Jahren und knapp zwei Monaten kompensiert worden.
3.1.4 Es ist für den Kläger folglich auch nichts daraus zu gewinnen, dass Anträge im Zweifel zugunsten des Versicherten auszulegen sind (vgl RIS-Justiz RS0086446).
4 Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
5 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch im Berufungsverfahren nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
6 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu klären war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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