Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. Februar 2026, Hv*-56, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Celb durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach § 201 Abs 1 StGB (zu ergänzen) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, auf die gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft vom 16. Jänner 2026, 09:53 Uhr bis 19. Februar 2026, 14:41 Uhr angerechnet wurde. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er weiter schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 2.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch hat er am 19. Jänner 2025 in ** B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er
I./ sie auf das Bett schubste, ihr die Hose und Unterhose hinunterzog, sie auf das Bett drückte und sie entgegen von ihr gesetzter verbaler und körperlicher Gegenwehr am Rücken liegend mit seinem Penis vaginal penetrierte und sich gleich daran anschließend mit seinen Beinen auf ihre Schulter kniete, sie am Hals packte und versuchte, mit seinem Penis in ihren Mund einzudringen;
II./ als sie sich – während er auf der Toilette war – bereits teilweise angezogen hatte, um die Örtlichkeit zu verlassen, wieder zu sich aufs Bett zog, auf den Bauch drehte, ihr die Unterhose zur Seite schob, sie mit seiner Hand an ihrem Rücken auf das Bett drückte sowie festhielt und sie entgegen von ihr gesetzter verbaler und körperlicher Gegenwehr von hinten mit seinem Penis vaginal penetrierte.
Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe über den Angeklagten anstrebt (ON 62), beantragt dieser, allenfalls unter Anwendung des § 41 StGB, die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und bekämpft das Adhäsionserkenntnis (ON 63), wogegen sich die Privatbeteiligte ausgesprochen hat (ON 64).
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel mildernd und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen erschwerend.
Wenngleich vom Erstgericht im Ergebnis zwar ohnehin zum Ausdruck gebracht, weist die Staatsanwaltschaft zutreffend daraufhin, dass sich auch die festgestellten physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Opfers (US 5) zu Lasten des Angeklagten auswirken (vgl RIS-Justiz RS0119312 [T2]). Auch der Umstand, dass der Angeklagte den erzwungenen Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzog, ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als erschwerend in Anschlag zu bringen (vgl 14 Os 8/24v, 12 Os 133/17a; Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 78).
Der vom Angeklagten reklamierte besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB liegt nicht vor, weil Unbesonnenheit nicht nur voraussetzt, dass die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, die aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre, sondern auch, dass die Tat weder auf eine kriminelle Neigung des Angeklagten noch auf die grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen ist (Riffel, WK 2StGB § 34 Rz 18; RIS-Justiz RS0091026). Mit Blick auf die durch die wiederholten Taten zum Ausdruck kommende Geringschätzung fremder Interessen, nämlich der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers, liegen die Voraussetzungen nicht vor. Den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB hat das Erstgericht ohnehin umfassend zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Voraussetzungen außerordentlicher Strafmilderung nach § 41 StGB nicht vorliegen (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 41 Rz 1).
Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren bei dem gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren (§ 201 Abs 1 StGB weder reduktionsfähig noch anhebungsbedürftig sondern tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend.
Die Berufung des Angeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis ist erfolglos, weil der Zuspruch von EUR 2.000,00 an (global zu bemessenden) Teilschmerzengeld schon mit Blick auf die beim Opfer aufgrund der Übergriffe des Angeklagten eingetretenen Folgen (US 5) nicht überhöht ist. Abgesehen davon stünde schon bei Fällen (bloßer) sexueller Belästigung gemäß §§ 12 Abs 11, 38 Abs 2 GlBG ein Mindestschadenersatz von EUR 1.000,00 zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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