Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 10. April 2026, BE*-14, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine 30-monatige Freiheitsstrafe, die über ihn im Verfahren LGSt Wien Hv* wegen gewerbsmäßiger Einbruchsdelinquenz (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall StGB) verhängt worden war (Pos 10 in ON 12). Das urteilsmäßige Strafende fällt voraussichtlich auf den 7. Mai 2027; zwei Drittel der Strafzeit werden demnach am 7. Juli 2026 vollzogen sein (ON 13, 1 f).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 10. April 2026 (ON 14) lehnte das Strafvollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des A* (ON 15, 2), jedoch ohne Erfolg.
Denn mit Recht verweist das Erstgericht darauf, dass die verdichtete, bereits mit mehrjährigen Freiheitsentzügen einhergegangene (ganz überwiegend) einschlägige Vorstrafenbelastung des Rechtsmittelwerbers und die Chronologie aus zurückliegend (nach mehreren vorangegangenen Hafterfahrungen, vgl ON 12, 1 f) bedingter Entlassung und deren Widerruf zufolge neuerlicher, massiver Vermögensstraftaten sowie zuletzt wiederum rascher Rückfälligkeit, außerdem keineswegs tadelsfreier Führung im aktuellen Vollzug (ON 4, 2) und angesichts bisheriger Behandlungsresistenz wenig überzeugender Beteuerung künftiger Therapiebereitschaft betreffend seine ausgeprägte Suchtproblematik – ungeachtet der nicht ablehnenden Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 3, 3) – keine ausreichend nachhaltige Persönlichkeitswandlung und -festigung annehmen lässt, um die Abwägungsfrage iSd § 46 Abs 1 StGB selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB schon zu seinen Gunsten lösen zu können. Dies umso mehr, als die bisherige Dauer des Vollzugs an die Summe der früheren Hafterfahrungen des Strafgefangenen nicht einmal annähernd heranreicht, sodass auch unter diesem Aspekt keine für ihn positivere Sicht ableitbar ist.
Die nicht ausgeführte Beschwerde gibt für eine geänderte Einschätzung ebenso wenig an die Hand.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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