Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*und den belangten Verband C*. wegen der Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der D* B* gegen die Lastschriftanzeige des Landesgerichts Wels vom 10. März 2026, Hv* – 61 – VNR 2, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 4. Februar 2026, GZ Hv*-54, wurde über den belangten Verband C*. – wegen durch den faktischen Geschäftsführer A* B* als Entscheidungsträger begangener Finanzvergehen gemäß § 33 Abs 1 FinStrG – nach § 4 Abs 1 VbVG iVm § 28a FinStrG rechtskräftig eine Verbandsgeldbuße in Höhe von 300.000 Euro verhängt, welche gemäß § 7 VbVG iVm § 28a FinStrG zur Hälfte, sohin mit 150.000 Euro unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Im Rahmen der Endverfügung (vgl ON 61 Pkt 12; § 397 letzter Satz StPO) wurde der belangte Verband „Frau C*., GF D* B*“ mittels Lastschriftanzeige vom 10. März 2026 zu Handen der Geschäftsführerin D* B* aufgefordert, die verhängte Verbandsgeldbuße im Betrag von 150.000 Euro binnen 14 Tagen auf das bekannt gegebene Konto (bei sonstiger zwangsweiser Einbringung) einzuzahlen. Das Poststück wurde am 17. März 2026 an D* B* ausgefolgt.
Gegen die Lastschriftanzeige richtet sich das als „Einspruch“ bezeichnete (und insofern als Beschwerde zu verstehende) Rechtsmittel der D* B*, mit welchem sie die Forderung – unter gleichzeitiger Distanzierung von der C*. – zurückweist und ihre „vollständige Entlassung“ aus dem Verfahren anstrebt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 27 Abs 1 VbVG hat das Gericht nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung den Verband aufzufordern, die Verbandsgeldbuße binnen 14 Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben wird. Kommt der Verband dieser Aufforderung nicht nach, so ist die gerichtliche Einbringung nach dem GEG zu veranlassen. Da die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe gegen einen Verband nicht in Betracht kommt, womit die Androhung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe in der gegenständlichen Lastschriftanzeige ins Leere geht, sieht § 27 Abs 1 VbVG eine von § 409 StPO abweichende Vorgangsweise bei der Aufforderung zur Zahlung einer Verbandsgeldbuße vor ( Lehmkuhl/Zederin WK² VbVG § 27 Rz 1).
Gemäß § 234 Abs 1 Geo bedarf die Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (§ 6a Abs 2 Z 2 GEG) erfolgen kann. Mangels spezieller Regelung für die Einbringung von Verbandsgeldbußen (§ 27 VbVG; § 1 Abs 1 Z 3 GEG) ist § 234 Geo analog anzuwenden (vgl zur Einbringung „sonstiger Geldstrafen“ Danzl, Geo. 11 § 234 Anm 3; Dokalik/Schuster , Gerichtsgebühren 15§ 1 GEG Anm 2; eingehend Dokalik , Gerichtsgebühren 24 GEG-Richtlinie III: Vorschreibung und Einbringung nach der ZVN 2022 B.3. Rz 10), da es hier wie dort jeweils einer schriftlichen Zahlungsaufforderung mit 14-tägiger Leistungsfrist vor gerichtlicher Zwangsvollstreckung bedarf.
§ 6a Abs 2 GEG normiert im Übrigen, dass der Zahlungspflichtige mit Lastschriftanzeige aufgefordert werden kann, fällig gewordene Beträge binnen 14 Tagen zu entrichten, und zwar vor Erlassung eines Zahlungsauftrags (Z 1), oder wenn bereits ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 Abs 2 GEG (vgl § 1 Z 9 EO) vorliegt (Z 2). Die Lastschriftanzeige kann vom Kostenbeamten oder von der Dienststelle des Organs des Grundverfahrens im eigenen Namen erlassen werden, und hat insbesondere dann – zwingend ( Dokalik , Gerichtsgebühren 24GEG-Richtlinie III: Vorschreibung und Einbringung nach der ZVN 2022 B.3. Rz 10) – zu ergehen, wenn die zugrunde liegenden Materiengesetze nach Vorliegen einer Entscheidung iSd § 1 Abs 2 GEG (wie hier) eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung eines unter § 1 Abs 1 GEG zu subsumierenden Betrags fordern (vgl RV 1291 BlgNR 27. GP 34; Dokalik/Schuster , Gerichtsgebühren 15§ 6a GEG Anm 4).
Bis zur Geschäftsordnungs-Novelle 2022 (BGBl II 2022/174) war in § 216 Abs 2 Geo (aF) ausdrücklich normiert, dass ein Rechtsbehelf gegen die Lastschriftanzeige nicht zulässig ist. Ungeachtet der Aufhebung von § 216 Geo durch Art 1 Z 8 VO BMJ BGBl II 2022/174 hat sich daran nichts geändert. Die Regelung wurde als entbehrlich erachtet, da die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs bereits aus dem mangelnden Bescheidcharakter erhellt (vgl RV 1291 BlgNR 27. GP 34; Danzl, Geo. 11 § 216 Anm a mH). Ein Rechtsbehelf ist überdies schon deshalb obsolet, weil die Lastschriftanzeige keine Rechtskraftwirkung hat ( Dokalik/Schuster , Gerichtsgebühren 15§ 6a GEG Anm 4); wenn der Zahlungspflichtige der Lastschriftanzeige nicht nachkommt, hat die Vorschreibungsbehörde einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu erlassen, wogegen (im Verwaltungsweg) das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 GEG) offensteht.
Das In-Vollzug-Setzen der Verbandsgeldbuße (§ 27 Abs 1 VbVG) im Zuge der Endverfügung (ON 61) wiederum stellt ihrem Wesen nach ( Ratz, WK-StPO Vor §§ 280-296a Rz 5) jedenfalls eine bloße Verfügung (§§ 35 Abs 2 StPO) dar, sohin eine nicht rechtskraftfähige bloße Anordnung des Gerichts (vgl unlängst 12 Os 2/26z [zur Strafvollzugsanordnung]), wogegen keine Beschwerde zusteht ( Birklbauer/Köpf in LiK-StPO² § 35 Rz 11).
Somit war die – zudem außerhalb der 14-Tages-Frist eingebrachte – Beschwerde gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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