Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Sonntag (Kreis der Arbeitgeber) und MMag. Barbara Kriechhammer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. A* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B*, Landesstelle Oberösterreich, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. November 2025, Cgs*-8, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin leidet an Multipler Sklerose mit rezidivierenden Schüben, ausgeprägter Spastik sowie Lähmungen der Beine und teilweise auch der Arme. Hinzu kommen eine eingeschränkte Feinmotorik sowie Stuhl- und Harninkontinenz. Sie bezieht derzeit Pflegegeld der Stufe 4.
Von 19. Dezember 2024 bis 16. Jänner 2025 befand sich die Klägerin auf Kosten der Pensionsversicherungsanstalt auf stationärer Rehabilitation im Rehabilitationszentrum C*. Im selben Zeitraum absolvierte auch ihr Lebensgefährte dort einen stationären Rehabilitationsaufenthalt aufgrund eigener gesundheitlicher Beschwerden (Bandscheibenproblematik) auf Rechnung der Österreichischen Gesundheitskasse. Er war nicht als Begleitperson der Klägerin anwesend. Für diesen ihm selbst bewilligten Rehabilitationsaufenthalt musste der Lebensgefährte der Klägerin einen Zuzahlungsbetrag von rund EUR 700,00 leisten.
Die Klägerin, ihr Lebensgefährte sowie die gemeinsame Tochter waren während des genannten Zeitraumes gemeinsam in einem Doppelzimmer der Rehabilitationseinrichtung untergebracht, welches sich nicht auf der Pflegestation befand. Die erforderliche Pflege der Klägerin wurde (mit wenigen Ausnahmen) von ihrem Lebensgefährten erbracht. Der Umfang der Pflege entsprach jenem im häuslichen Umfeld. Er unterstützte die Klägerin insbesondere beim An- und Auskleiden, beim Duschen, beim Abholen der Mahlzeiten, beim Umsitzen sowie bei nächtlichen Toilettengängen.
In der Rehabilitationseinrichtung war eine Pflegestation vorhanden. Die Klägerin wäre daher auch ohne Anwesenheit ihres Lebensgefährten in der Lage gewesen, den Rehabilitationsaufenthalt zu absolvieren, hätte in diesem Fall jedoch auf der Pflegestation aufgenommen werden müssen.
Ihr Lebensgefährte hatte die Klägerin bereits bei früheren Rehabilitationsaufenthalten gemeinsam mit der Tochter begleitet. Beim letzten vorangehenden Aufenthalt hatte er Urlaub genommen, war als Begleitperson aufgetreten und hatte die anfallenden Kosten von ungefähr EUR 2.500,00 selbst übernommen. Das Pflegegeld war der Klägerin damals weiter gewährt worden.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2025 sprach die Beklagte aus, dass der Pflegegeldanspruch der Klägerin von 20. Dezember 2024 bis 15. Jänner 2025 ruht.
Mit der auf Gewährung des Pflegegelds (Stufe 4) auch während des Rehabilitationsaufenthalts gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, sie sei von ihrem Lebensgefährten gepflegt worden und hätte deswegen in einem Standardzimmer untergebracht werden können. Ansonsten hätte sie mit wesentlichen Mehrkosten auf der Pflegestation aufgenommen werden müssen. Die Therapiesitzungen seien so getaktet gewesen, dass er die gesamte Pflege übernehmen habe können. Ohne ihren Lebensgefährten als Begleitperson wäre der Aufenthalt nicht in dieser Form möglich gewesen, sodass von einem Ruhen des Pflegegelds nicht auszugehen sei.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, der Lebensgefährte der Klägerin sei nicht als Begleitperson aufgenommen worden. Umfassende Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen für die Klägerin wären im Rehazentrum C* gewährleistet gewesen. Dass der Aufenthalt der Klägerin ohne Begleitung durch den Lebensgefährten nicht möglich gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Nicht ausschlaggebend sei, ob durch die gleichzeitige Anwesenheit des Lebensgefährten gegebenenfalls Kosten eingespart worden seien.
Das Erstgericht bestätigte auf Basis des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts das Ruhen des Pflegegelds während des Rehabilitationsaufenthalts und gelangte in seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Schluss, nicht die Ersparnis von Pflegekosten für die Beklagte sei entscheidend, sondern die Pflegeperson müsse unter Tragung erheblicher Zusatzkosten als Begleitperson aufgenommen worden sein. Auf die Möglichkeit der Kinderbetreuung komme es nicht an, mag es auch im Interesse der Klägerin und der gemeinsamen Tochter gelegen sein, dass der Lebensgefährte die Betreuung übernommen habe. Die überwiegende Erbringung pflegerischer Leistungen sei dem Zweck der eigenen Rehabilitation des Lebensgefährten entgegen gestanden. Aufgrund der eigenen Rehabilitation habe sich der Lebensgefährte auch keinen Urlaub nehmen müssen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsstattgabe. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Die Klägerin bekämpft die Feststellung, wonach ihr Lebensgefährte nicht als Begleitperson, sondern aufgrund einer eigenen Rehabilitation anwesend gewesen sei, und möchte ersatzweise festgestellt haben, dass ihr Lebensgefährte als Begleitperson und aufgrund einer eigenen Rehabilitation anwesend gewesen sei. Sowohl die Klägerin als auch ihr Lebensgefährte hätten ausgesagt, dass er der Klägerin beim Anziehen, Duschen und Umsitzen geholfen und ihr das Essen gebracht habe.
1.2 Dass der Lebensgefährte die erforderliche Pflege der Klägerin wie im häuslichen Umfeld tatsächlich erbrachte, hat das Erstgericht entsprechend den Angaben der Klägerin und ihres Lebensgefährten ohnehin festgestellt (Urteil S 2). Trotzdem war er nicht als Pflegeperson anwesend und mit den Aufenthaltskosten belastet, sondern hielt sich auf Rechnung der Österreichischen Gesundheitskasse im Rehazentrum C* auf (Blg ./C = Blg ./6, Blg ./5). Dies bestätigte die Klägerin selbst gegenüber der Beklagten (AV Blg ./4).
Die vom Erstgericht getroffene Feststellung ist daher nicht zu beanstanden.
2.1 Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 BPGG ruht der Anspruch auf Pflegegeld während eines stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation [...] ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung […] für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt.
2.2 Durch die Formulierung „überwiegend aufkommt“ wird klargestellt, dass ein Ruhen auch dann eintritt, wenn von der pflegebedürftigen Person Eigenleistungen in Form von Zuzahlungen bzw Spitalskostenbeiträge zu leisten sind. Zu bedenken ist hierbei auch, dass vom Spital nicht nur Pflegeleistungen, sondern auch Aufwendungen für bloße Unterbringungskosten erbracht werden ( Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 4.152).
Ob daher die Klägerin – wie ihr Lebensgefährte – für die vier Wochen einen Verpflegskostenbetrag von EUR 700,00 zu leisten hatte, ist rechtlich irrelevant. Ein Ruhenstatbestand liegt unstrittig vor. Streitpunkt ist vielmehr, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Ruhen erfüllt sind.
2.3 Das Pflegegeld ist nämlich gemäß § 12 Abs 3 Z 3 BPGG während des stationären Aufenthaltes gemäß Abs 1 Z 1 weiter zu leisten, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.
2.4 Bei der Formulierung “weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre” ist insbesondere an Kuraufenthalte gedacht, bei denen das erforderliche Pflegepersonal in der jeweiligen Einrichtung nicht vorhanden ist. Bei stationärem Aufenthalt von Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten wird manchmal auch eine Begleitperson stationär mit aufgenommen. Die Anwesenheit einer vertrauten Betreuungsperson liegt im Interesse des Pflegebedürftigen, weil damit bessere Aussichten auf Genesung und intensivere Betreuungsmaßnahmen gewährleistet werden. Das Ruhen des Pflegegelds in diesen Fällen stellt zweifellos eine Härte dar, zumal die anwesende Pflegeperson häufig einen Teil der Pflege (zB tägliche Körperpflege, Füttern) erbringt. Außerdem erwachsen der Begleitperson in vielen Fällen wesentliche zusätzliche Aufenthaltskosten, die der jeweilige Rechtsträger einer Krankenanstalt wegen der Unterbringungsleistungen für diese Begleitperson verrechnet (RV 1186 BlgNR 20. GP 15; vgl Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 4.158).
3 In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Klägerin, sie hätte ohne die Begleitung ihres Lebensgefährten auf der Pflegestation der - Reha Klinik aufgenommen werden müssen. Die Anwesenheit einer vertrauten Betreuungsperson und ihrer Tochter sei im Interesse der Klägerin gelegen. Die zeitgleiche Absolvierung eines Rehabilitationsaufenthalts aufgrund seiner Bandscheibenbeschwerden schließe die Funktion des Lebensgefährten als Begleitperson nicht per se aus und, da er die Pflege wie zu Hause übernommen habe, würde das Ruhen des Pflegegelds eine Härte darstellen. Die vom Erstgericht vorgenommene strenge Auslegung des § 12 Abs 3 Z 3 BPGG entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers.
4.1 Bei diesen Ausführungen beachtet die Klägerin den Zweck des Pflegegelds zu wenig. Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe sichern. Es geht um eine Hilfestellung im persönlichen und sachlichen Bereich zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz, aber nicht um die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz (RIS-Justiz RS0106398, insb [T2]). Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten (RIS-Justiz RS0106555).
4.2 Abgegolten werden mit dem Pflegegeld also nicht die jedermann treffenden Lebenshaltungskosten, sondern die zusätzlichen, aufgrund der Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten. Deshalb gibt es auch Ausnahmen vom Ruhen des Pflegegelds bei pflegebedingten Mehraufwendungen, die etwa dadurch anfallen, dass eine Pflegeperson während des Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalts weiter entlohnt oder versichert werden muss. Auch für eine Begleitperson fallen zusätzliche Aufenthaltskosten an. So waren das beim Lebensgefährten der Klägerin während ihres letzten Reha-Aufenthalts EUR 2.500,00.
4.3 Beim nunmehr strittigen Reha-Aufenthalt sind diese pflegebedingten Mehraufwendungen hingegen nicht angefallen, vielmehr absolvierte der Lebensgefährte selbst auf Kosten des Krankenversicherungsträgers einen Rehabilitationsaufenthalt. Inwieweit es mit einer Rehabilitationsmaßnahme wegen eines Bandscheibenleidens vereinbar ist, mit Hebe- und Tragebelastungen verbundene Pflege- und Kinderbetreuungsleistungen zu erbringen, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Erörterung.
Ohne konkrete Mehraufwendungen für Pflegeleistungen – der tageweise zu leistende Kostenbeitrag für die Verpflegung in der Reha-Einrichtung ist kein solcher Mehraufwand, da sich zu Hause sowohl die Klägerin als auch ihr Lebensgefährte und die Tochter ebenfalls ernähren hätten müssen – stellt es auch keinen Härtefall dar, wenn das Pflegegeld während der dreiwöchigen Rehabilitation ruht.
4.4 Zweifellos war es im Interesse der Klägerin, von ihrem Lebensgefährten unterstützt zu werden und zusammen mit der Tochter die Zeit zu verbringen, doch darauf stellt § 12 Abs 3 Z 3 BPGG nur bei stationären Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten von Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig behinderten Personen ab (vgl Greifeneder , Kann trotz stationärer Aufnahme in einer Krankenanstalt Pflegegeld weiterbezogen werden? Oder ruht das Pflegegeld immer? ÖZPR 2015/91, 146). Der Aufenthalt der Klägerin wäre auch ohne die Pflegeleistungen ihres Lebensgefährten möglich gewesen.
5 Zu Recht hat daher das Erstgericht das Klagebegehren auf Gewährung von Pflegegeld auch im Zeitraum 20. Dezember 2024 bis 15. Jänner 2025 abgewiesen. Die Berufung ist nicht berechtigt.
6 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenzuspruch an die Klägerin aus Billigkeit trotz Unterliegens fehlt es schon an tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens; außerdem wurden auch keine berücksichtgungswürdigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargetan.
7 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da sich die Frage des Ruhens von Pflegegeld bei gleichzeitigen Rehabilitationsaufenthalten des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson schon anhand des eindeutigen Gesetzeswortlauts lösen lässt; diese Rechtsfrage ist zudem über den ganz speziell gelagerten Einzelfall hinaus nicht von Bedeutung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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