Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richter Mag. Graf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Kuranda und Mag. Höpfl über die Beschwerde des Erwachsenenvertreters des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 18. März 2026, BE*-85, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht ausgesprochen, dass mit den im Verfahren BE* des Landesgerichts Steyr – im Zuge seiner bedingten Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch therapeutsichen Zentrum - erteilten Weisungen verbundene Kosten nicht mehr gemäß § 179a Abs 2 StVG vom Bund getragen werden, sondern A* diese selbst zu tragen hat (ON 85). Der Beschluss wurde dem Genannten am 23. März 2026, seinem Erwachsenenvertreter am 20. März 2026 zugestellt.
Am 8. April 2026 wurde durch den Erwachsenenvertreter dagegen Beschwerde erhoben (ON 89).
Diese ist unzulässig:
Zum einen wurde sie erst nach Ablauf der 14-tägigen Beschwerdefrist elektronisch eingebracht. Zum anderen ist der Erwachsenenvertreter zur Erhebung einer solchen nicht berechtigt.
Einem gesetzlichen Vertreter des Verurteilten – wie hier dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter – stehen im Rahmen seines Wirkungsbereichs nur im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnete (eigene) Rechte zu. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter übt jedoch nicht die Verfahrensrechte der von ihm zwar gesetzlich vertretenen, jedoch im Strafverfahren deshalb nicht prozessunfähigen Person aus und kann darüber auch nicht disponieren (vgl RIS-Justiz RS0059304; Soyer/Schumann, WK StPO § 58 Rz 78).
Die vom Erwachsenenvertreter namens des Betroffenen erhobene Beschwerde ist daher sowohl verspätet als auch per se unzulässig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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