Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Höpfl als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie den Richter Mag. Graf im Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung gemäß §§ 39 ff EU-JZG betreffend A* über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 18. März 2026, Ns*-6.1, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Beim Landesgericht Ried im Innkreis ist betreffend des ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* ein Verfahren wegen Vollstreckung von zwei Freiheitsstrafen nach den §§ 39 ff EU-JZG anhängig. Grundlage dafür bilden zwei Bescheinigungen der Staatsanwaltschaft Passau nach Art 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke der Vollstreckung in der Europäischen Union (ON 2.3, ON 3.6).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6.1) hat das Erstgericht die Anerkennung und Vollstreckung dieser beiden Freiheitsstrafen mit der Begründung abgelehnt, dass zum Zeitpunkt des Einlangens der Übernahmeersuchen bei einem konkret zu errechnendem Strafende per 30. Mai 2026 weniger als sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafen zu vollstrecken seien und somit der Ausschlussgrund nach § 40 Z 2 EU-JZG vorliege.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des in Deutschland inhaftierten Verurteilten, in der er vorbringt, dass er durch das (bislang nicht aktenkundige) Urteil des Amtsgerichts Passau vom 5. November 2025 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei, sodass auf Grund seines tatsächlichen Haftendes per 27. September 2026 das in § 40 Z 2 EU-JZG normierte Hindernis nicht gegeben sei.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T 1], RS0124017 [insb T2]). Insbesondere kam es rechtsrichtig zum Schluss, dass zum Zeitpunkt des Einlangens der in § 41a Abs 1 angeführten Unterlagen beim zuständigen Gericht nach dem 12. Februar 2026 bei einem – den relevanten Vollstreckungsunterlagen ableitbaren - Strafende per 30. Mai 2026 (vgl AS 7 in ON 2.3) weniger als sechs Monate zu verbüßen sind, sodass die Übernahme der Vollstreckung der beiden Freiheitsstrafen nach § 40 Z 2 EU-JZG unzulässig ist (vgl insb AS 6 in ON 2.3, AS 6 in ON 3.6).
Der vom Verurteilten in seiner Beschwerde angesprochene (und durch Vorlage einer Haftzeitübersicht [AS 3 in ON 8] belegte) Vollzug einer weiteren Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten (laut Angaben des Beschwerdeführers resultiert dieser aus dem Urteil des Amtsgerichts Passau vom 5. November 2025) führt nicht zum Wegfall des vorliegenden Ausschlussgrundes nach § 40 Z 2 EU-JZG, weil hinsichtlich dieser Freiheitsstrafe seitens der deutschen Behörden um eine Übernahme der Strafvollstreckung nicht ersucht wurde (zum obligatorischen Geschäftsweg siehe § 14 EU-JZG) und deshalb auch kein Fall vorliegt, der das (inländische) Gericht dazu veranlassen könnte, eine Frist zur Nachreichung oder Vervollständigung von Vollstreckungsunterlagen gem § 41a Abs 1 EU-JZG zu gewähren (vgl Wirth/Hinterhofer in Höpfel/Ratz, WK2 EU-JZG § 41a Rz 17).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO)
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