(1) Der Geschäftsverkehr zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls findet grundsätzlich unmittelbar zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde statt.
(2) Hat die vollstreckende Justizbehörde oder die ausstellende Justizbehörde im Europäischen Haftbefehl eine zentrale Übermittlungsbehörde namhaft gemacht, so findet der Geschäftsverkehr im Weg dieser Behörde statt. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste solcher zentraler Übermittlungsbehörden zu verlautbaren.
(3) Ein Europäischer Haftbefehl und sonstige Unterlagen nach diesem Bundesgesetz sind im Postweg, durch Telefax, elektronische Datenübermittlung oder durch jedes andere sichere technische Mittel zu übermitteln, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.
(4) Zur Feststellung der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde können Erhebungen mit Hilfe von Eurojust oder der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes durchgeführt werden.
(5) Die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls und sonstiger Unterlagen kann auch unter Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz stattfinden, wenn Schwierigkeiten bei der Übermittlung oder Prüfung der Echtheit der Unterlagen bestehen, die im unmittelbaren Geschäftsverkehr nach Abs. 1 nicht behoben werden können.
(6) Ist eine österreichische Justizbehörde, an die ein Europäischer Haftbefehl zugestellt wird, für dessen Vollstreckung nicht zuständig, so leitet sie diesen an das zuständige Gericht weiter und verständigt die ausstellende Justizbehörde davon.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 14 Geschäftsverkehr
(1) Der Geschäftsverkehr zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls findet grundsätzlich unmittelbar zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde statt. (2) Hat die vollstreckende Justizbehörde oder die ausstellende Justizbehörde im Europäischen Haftbefehl eine zentrale Üb…
§ 41g Verständigung des Ausstellungsstaats
…Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich auf die in § 14 Abs. 3 angeführte Weise in Kenntnis zu setzen, 1. wenn es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (§ 40a Abs. 3…
§ 42g Erwirkung der Durchbeförderung
…Anlass zur Durchbeförderung des Verurteilten durch einen anderen Mitgliedstaat, so hat das Bundesministerium für Justiz ein Ersuchen um Durchbeförderung, das auf die in § 14 Abs. 3 angeführte Weise übermittelt werden kann, unter Anschluss einer Kopie der Bescheinigung (Anhang VII) an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln…
§ 41i Durchbeförderung
…anderen Mitgliedstaat wird auf Grund eines zuvor gestellten Ersuchens, dem eine Kopie der Bescheinigung (Anhang VII) anzuschließen ist und das auf die in § 14 Abs. 3 angeführte Weise übermittelt werden kann, bewilligt. (2) Ist der Bescheinigung keine Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen, so kann der um Durchbeförderung…
EU-JZV · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 1
…Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die nachstehenden zentralen Behörden benannt, an die ein Europäischer Haftbefehl gemäß § 14 Abs. 2 EU-JZG unmittelbar zu übermitteln ist: Justitsministeriet (Justizministerium) Slotsholmsgade 10; 1216 Kobenhavn, DÄNEMARK Tel: +45-33923340; Fax: +45-33933510 E-mail: jm@jm.dk Justiitsministeerium (Justizministerium) Tõnismägi 5a…
§ 3
…Bei Schwierigkeiten mit der Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls gemäß § 14 Abs. 1 EU-JZG kann die Unterstützung der nachstehenden Behörden in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen ist das Bundesministerium für Justiz von der Befassung der unterstützenden Behörde unter…
§ 2
…Soweit keine zentrale Behörde für die Entgegennahme eines Europäischen Haftbefehls benannt ist, ist ein Europäischer Haftbefehl gemäß § 14 Abs. 1 EU-JZG unmittelbar an die für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständige Justizbehörde zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die nachstehenden, für die Vollstreckung des…