Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 27. Februar 2026, BE*-18, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine dreijährige Freiheitsstrafe, die über ihn im Verfahren LG Krems an der Donau Hv* wegen gewerbsmäßiger Einbruchsdelinquenz (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB) verhängt worden war (ON 11). Das urteilsmäßige Strafende fällt voraussichtlich auf den 19. November 2027; die Hälfte der Strafzeit wird demnach am 19. Mai 2026 vollzogen sein (ON 10, 2).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 18) lehnte das Strafvollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des A* (ON 17, 2), jedoch ohne Erfolg.
Denn mit Recht verweist das Erstgericht darauf, dass die massiv verdichtete, bereits mit mehrjährigen Freiheitsentzügen einhergegangene einschlägige Vorstrafenbelastung des Rechtsmittelwerbers in Tschechien (ON 15.2; ON 17, 2) – ungeachtet des aktuell bislang tadellosen Vollzugsverlaufs und der befürwortenden Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 3, 4) – noch keine ausreichend nachhaltige Persönlichkeitswandlung annehmen lässt, um die Abwägungsfrage iSd § 46 Abs 1 StGB selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB schon zu seinen Gunsten lösen zu können. Dies umso mehr, als die bisherige Dauer des Vollzugs an die Summe der vorangegangenen Hafterfahrungen des Strafgefangenen nicht einmal annähernd heranreicht, sodass sich auch unter diesem Aspekt keine für ihn positivere Sicht ableitbar ist.
Die nicht ausgeführte Beschwerde gibt für eine geänderte Einschätzung ebenso wenig an die Hand.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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