Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 4. Dezember 2025, Hv*-15, über Antrag des Berichterstatters (§ 294 Abs 3 und 4 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil vom 4. Dezember 2025 (ON 15) wurde A* des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt und nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 83.000,00 sowie zum Kostenersatz verurteilt; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 Abs 1 FinStrG von drei Monaten festgesetzt. Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe von EUR 41.500,00 unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen. Dem Hauptverhandlungsprotokoll zufolge nahm der vertretene Angeklagte nach Urteilsverkündung drei Tage Bedenkzeit (S 7 in ON 14). Mit ERV-Eingabe vom 10. Dezember 2025 (ON 16) meldete der Angeklagte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an.
Die Berufungsanmeldung ist verspätet.
Eine Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Erstgericht anzumelden. Endet eine Frist – wie hier – an einem Sonntag, so gilt gemäß § 84 Abs 1 Z 5 StPO der nächste Werktag als letzter Tag der Frist. Da der (Montag) 8. Dezember 2025 ein Feiertag war, endete fallkonkret die dreitägige Frist mit Ablauf des 9. Dezember 2025. Die erst am 10. Dezember 2025 angemeldete Berufung ist daher verspätet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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