Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel Merten (Kreis der Arbeitgeber) und Martin Niederhammer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **straße **, vertreten durch Mag. Wolfgang Brandstätter, Rechtsanwalt in Bad Hofgastein, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B*, Landesstelle **, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Dezember 2025, Cgs*-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 13. September 2024 lehnte die Beklagte aufgrund des Antrags des Klägers vom 16. Juni 2024 „die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Juli 2024“ ab. (In diesen Zeitraum war der Kläger als Getränkezusteller tätig.)
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren, es werde „festgestellt, dass die vom Kläger geleistete Arbeit bzw die erbrachten Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Juli 2024 als ‚Schwerarbeit‘ anerkannt werden“, und dem Vorbringen, er habe Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 und 4 SchwerarbeitsV verrichtet.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. Juli 2024 innerhalb eines Monats an zumindest 15 Tagen zumindest 8.374 Arbeitskilojoule verbrauchte.
In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, der Kläger habe keine Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 der SchwerarbeitsV verrichtet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die unbeantwortet gebliebene und gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 In der Berufung thematisiert der Kläger ausschließlich die Frage, ob die von ihm verrichtete Tätigkeit als Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV zu qualifizieren ist; das Vorbringen, diese sei (auch) als Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 SchwerarbeitsV zu qualifizieren, hält er – zu Recht – nicht aufrecht.
2 In der Tatsachenrüge bekämpft der Kläger den festgestellten Sachverhalt und begehrt ersatzweise die Feststellung, er habe im strittigen Zeitrahm „innerhalb eines Monats an zumindest 15 Tagen zumindest 8.374 Arbeitskilojoule“ verbraucht. Ob dadurch „Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV“ erbracht wurde, ist keine Frage der Tatsachenfeststellung, sondern eine Rechtsfrage.
2.1 Rein nach dem Wortlaut scheidet die begehrte – und im angestrebten Spruch wiederholte – Ersatzfeststellung schon grundsätzlich aus, weil nur konkrete Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate festgestellt werden können (OGH 10 ObS 58/20g), nicht aber „ein Monat“ in einem bestimmten längeren Zeitraum. Sie könnte auch nicht zum Erfolg führen, weil das gemäß § 247 Abs 2 ASVG erforderliche Feststellungsinteresse zu verneinen ist, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor der Erreichung des Regelpensionsalters nicht erfüllbar sind (jüngst etwa OGH 10 ObS 75/25i).
2.2 Gemeint sein dürfte freilich ohnedies die Feststellung, dass der Kläger – nicht „innerhalb eines“, sondern – „innerhalb eines jeden“ Monats an zumindest 15 Tagen zumindest 8.374 Arbeitskilojoule verbraucht hat.
2.3 Das Erstgericht hat der einzigen von ihm getroffenen Feststellung seine gesamte Beweiswürdigung gewidmet und dabei für jedes einzelne Monat in dem Zeitraum, für den der Kläger letztlich Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt hat – nämlich von Jänner 2020 bis Juli 2024 –, berechnet, an wie vielen Tagen er mindestens 9 Stunden gearbeitet hat, sodass (beinahe) eine ausreichende Menge an Arbeitskilokalorien verbraucht wurde.
2.3.1 Der Kläger unterzieht sich dieser Mühe nicht, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, das Erstgericht habe bei den täglichen Arbeitszeiten „eineinhalb Stunden unberücksichtigt gelassen“.
2.3.2 Mit diesen bloß kursorischen Ausführungen gelingt es ihm nicht, eine Unrichtigkeit der umfangreichen Ausführungen und Erwägungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Insbesondere kritisiert er die – auf einer Hochrechnung des vom Sachverständigen für einen achtstündigen Arbeitstag ermittelten Energieverbrauchs basierende – Annahme nicht, dass der erforderliche Verbrauch an Arbeitsenergie erst ab einer Arbeitszeit von 9,25 Stunden überschritten wird. Sogar unter dieser Prämisse wäre die vom Kläger begehrte Ersatzfeststellung etwa betreffend den November 2020 unrichtig: Selbst bei Berücksichtigung einer zusätzlichen Arbeitszeit von eineinhalb Stunden (mit je 906,25 Arbeitskilojoule) an jedem Tag dieses Monats würde der erforderliche Arbeitsenergieverbrauch nur an zehn Tagen erreicht.
Aus der Argumentation des Klägers ergibt sich freilich, dass er eine Stunde Lenkzeit und eine halbe Stunde „normale“ Arbeitszeit hinzugerechnet haben möchte. Weil in einer Stunde reiner Fahrzeit nur 200 Arbeitskilojoule verbraucht werden (vgl das berufskundliche Ergänzungsgutachten ON 13 S 2 [Pkt 2.3]), ist der für die Qualifikation eines Tages als Schwerarbeitstag erforderliche Energieverbrauch erst bei einer Arbeitszeit von 10 Stunden erreicht.
2.3.3 Anzumerken bleibt, dass nach den eigenen Angaben des Klägers seine Tätigkeit vor dem Jahr 2012 weniger anstrengend war, weil „Zweimannkunden“ zu zweit – und nicht von ihm allein – beliefert wurden (vgl das berufskundliche Gutachten ON 5 S 4 [Antwort 4]).
3 In der Rechtsrüge kritisiert der Kläger weiterhin die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, dass bei der Feststellung der maßgeblichen Kriterien für das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist.
3.1 Nach dieser Bestimmung gelten Tätigkeiten als solche, „die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden“, wenn sie als schwere körperliche Arbeit geleistet werden. Eine solche liegt bei Männern dann vor, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden.
In der Anlage zur SchwerarbeitsV werden die „Grundsätze für die Feststellung des Vorliegens einer schweren körperlichen Arbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4“ definiert. Dabei wird insbesondere festgehalten, dass die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt werden und auf dieser Grundlage Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet werden.
Die Anlage stellt damit klar, auf welchen wissenschaftlichen Methoden und deren maßgebenden Parametern der Begriff der körperlichen Schwerarbeit der Verordnung beruht. Diese Parameter sind dafür maßgebend, wie die einzelnen Belastungselemente beruflicher Tätigkeiten hinsichtlich des dabei auftretenden Kalorienverbrauchs bei einer zunächst abstrakt anzustellenden Durchschnittsbetrachtung zu bewerten und in dieser vergröbernden Bewertung sodann den Einzelfällen – unabhängig vom konkreten Körpergewicht und Freizeitverhalten der versicherten Person im seinerzeitigen Beschäftigungszeitraum – zugrunde zu legen sind. Erst aus der Zusammenschau der einzelnen (Durchschnitts-)Belastungen auf Herz und Kreislauf, auf den Stützapparat (zB Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen) und auf die Muskulatur (Hebearbeiten, Arbeiten auf Leitern, Arbeiten mit einem Arm oder mit beiden Armen, Arbeiten über Kopf usw) im konkreten Einzelfall ist der Kalorienverbrauch der betreffenden Tätigkeit sachverständig zu ermitteln, ohne dass eine Berechnung des tatsächlichen Kalorienverbrauches anhand des Gesamtkalorienumsatzes bzw der im Anhang genannten Teilumsätze im Einzelfall anzustellen wäre (vgl ausdrücklich VfGH G 20/11 ua, V 13/11 ua [Pkt 2.5.1, 2.5.2]; vgl auch OGH 10 ObS 88/18s [Pkt 2.2], wonach eine „Individualisierung nach körperlicher Konstitution [Alter und Körpergewicht]“ nicht zulässig ist).
3.2 Die vom Kläger im Verfahren erster Instanz zitierten Passagen entstammen zwar den von ihm genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Er blendet jedoch dabei den Kontext der Aussagen aus:
3.2.1 Die aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu G 20/11 ua, V 13/11 ua (auch im Berufungsverfahren) zitierte Passage betrifft – wie sich bereits aus dem unmittelbar darauf folgenden Satz ergibt – den „Durchschnittsverbrauch entsprechend den Berufslisten“ und legt klar, dass die Berufslisten „nur als Maßstab (Arbeitsbehelf) für die Verwaltung – ohne zwingenden Charakter – vorzusehen [sind], um so der Vielzahl der im Arbeitsleben auftretenden Tätigkeiten Rechnung zu tragen“.
3.2.2 Gerade in der vom Kläger zitierten Entscheidung zu 10 ObS 87/20x hat der Oberste Gerichtshofs ausdrücklich hervorgehoben, dass „nach der Rechtsprechung der Energieumsatz im Sinn einer Durchschnittsbetrachtung eines achtstündigen Arbeitstags einer Person mit durchschnittlichem Körpergewicht“ maßgeblich ist (Pkt 1). Die vom Kläger zitierte Passage, wonach „die versicherte Person daher nachweisen [muss], zumindest an jeweils 15 Tagen des Kalendermonats mehr als 2.000 Arbeitskilokalorien verbraucht zu haben“ (Pkt 2.2), bezieht sich auf den Nachweis der Dauer der Arbeitszeit, auf deren Basis zu ermitteln ist, ob der geforderte Mindestverbrauch erreicht wurde (insb Pkt 2.3).
4 Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
5 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch im Berufungsverfahren nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (vgl RIS-Justiz RS0085829).
6 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu klären war.
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