Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 27. Februar 2026, Hv*-90, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 21. Oktober 2025 wurde A* mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und uAd § 28 StGB nach § 201 Abs 1 StGB zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 78). Die Strafe wurde von ihm noch am 21. Oktober 2025 angetreten (ON 80).
Mit am 18. Februar 2026 bei Gericht eingelangter Eingabe begehrte der Verurteilte einen Aufschub des Strafvollzugs konkret nach § 39 SMG, weil er von seiner Medikamenten-Sucht loskommen wolle und eine Therapieplatzzusage habe (ON 88).
Dieser Antrag wurde vom Erstgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass er verspätet gestellt worden sei und es sich vorliegend um keine Straftaten im Sinne des § 39 Abs 1 SMG handeln würde (ON 90).
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde, die eine antragsgemäße Erledigung seines Begehrens anstrebt (ON 92), ist nicht berechtigt.
Richtig ist, dass A* bereits in einer zurückliegenden Eingabe (bei Gericht eingelangt am 16. September 2025 [ON 69]) wie auch in der Hauptverhandlung am 21. Oktober 2025 (S 3 f in ON 77) angegeben hat, aufgrund seiner Medikamentenabhängigkeit eine Therapie absolvieren zu wollen.
Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 SMG nicht vorliegen.
Nach § 39 Abs 1 SMG kommt ein solcher (bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen) nur dann in Betracht, wenn die Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe nach dem Suchtmittelgesetz (außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5) oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, verhängt wurde.
Da schon diese Kriterien hier nicht erfüllt sind (sh auch S 7 in ON 53.10), musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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