Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom (richtig:) 6. Februar 2026, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt (einschließlich Vorhaftanrechnung) seit 6. Dezember 2024, davon seit 24. September 2025 im elektronisch überwachten Hausarrest, im Erstvollzug Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwei Jahren und acht Monaten, die aus der Verurteilung im Verfahren LG Linz Hv1* wegen §§ 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall; 153d Abs 2; 156 Abs 1, 161 Abs 1 (Hinterziehungssumme von knapp 200.000 Euro); 153c Abs 1 und Abs 2 (vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge iHv knapp 70.000 Euro); 159 Abs 1 iVm Abs 5 Z 4 und Z 5, 161 Abs 1; 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 (Betrugsschaden ca 955.000 Euro) StGB samt Widerrufs der bedingten Strafnachsicht aus der Verurteilung im Verfahren LG Wels Hv2* wegen §§ 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall, 15 (veruntreuter Geldbetrag von knapp 44.000 Euro); 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB resultieren (ON 2, 1 ff; ON 3). Das urteilsmäßige Strafende fällt voraussichtlich auf den 6. August 2027; die Hälfte der Strafzeit wird demnach am 6. April 2026, zwei Drittel werden am 16. September 2026 vollzogen sein (ON 2, 4 f).
Mit dem nun angefochtenen, im Rahmen der Anhörung am 6. Februar 2026 mündlich verkündeten (ON 6, 2) Beschluss vom (richtig:) 6. Februar 2026 (ON 7) lehnte das Strafvollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8), jedoch ohne Erfolg.
Denn zutreffend verweist das Erstgericht, an dessen detaillierte Ausführungen und schlüssige Erwägungen hier uneingeschränkt angeknüpft wird, zur Sozialprognose des Rechtsmittelwerbers auf seine beiden, im engsten Sinn einschlägigen Vorstrafen wegen Vermögens-, insbesondere zuletzt massiv gesteigerter Betrugs- und Kridadelinquenz über einen mehrjährigen Tatzeitraum, teils während anhängigen Strafverfahrens sowie im raschen Rückfall (nach der widerrufskausalen Verurteilung zu Pos 02 der Strafregisterauskunft ON 3), die die Abwägungsfrage iSd § 46 Abs 1 StGB selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB und trotz der Tatsache, dass der Strafgefangenen nun erstmals das Haftübel verspürt, derzeit noch nicht zu seinen Gunsten lösen lassen. Seine nicht ausgeführte Beschwerde gibt dazu nichts Griffigeres als die – ohnedies bereits anerkannten – Hinweise auf Deliktseinsicht und eine bislang unbeanstandete Führung im Vollzug samt Beteuerung aufrechter beruflicher und familiärer Stabilität an die Hand. Damit bleibt aber der Einschätzung des Erstgerichts beizupflichten, dass es angesichts der zuletzt massiv getrübten strafrechtlichen Vergangenheit und des daraus abzuleitenden Persönlichkeitsdefizits des Rechtsmittelwerbers spezialpräventiv noch einer längeren als der bisherigen, etwas mehr als fünfmonatigen Bewährung unter den Vollzugsbedingungen der §§ 156b ff StVG bedarf.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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