Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe und jene der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Steyr vom 11. Juni 2025, Hv*-11, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts HR Mag. Daxecker, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 26. Februar 2026 zu Recht erkannt:
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Im Übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Kirgise A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er am 17. März 2025 in ** B* gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber mit der Hand das Durchschneiden der Kehle andeutete.
Dagegen meldete der Angeklagte unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung das in der Folge inhaltlich nicht ausgeführte Rechtsmittel der „Berufung“ an (ON 8, 7), womit ein umfassender Anfechtungswille im Sinne einer Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe zum Ausdruck gebracht wird (vgl RIS-Justiz RS0099951; auch § 467 Abs 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Berufung (ON 14) die Verhängung einer „strengeren“ Freiheitsstrafe über den Angeklagten an.
Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung erklärte, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, noch die Berufung deutlich und bestimmt ausführte (RIS-Justiz RS0133774, RS0101925), ist auf seine Nichtigkeitsberufung gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Von Amts wegen zu Gunsten des Angeklagten wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.
Im Übrigen sind die Berufungen nicht berechtigt.
Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht berechtigt, weil das Erstgericht in seiner lebensnahen Beweiswürdigung schlüssig dargelegt hat, dass es den entscheidenden Feststellungen insbesondere die Angaben des Zeugen B* zugrundelegte und die auch durch die Anmeldung der Berufung dokumentierte leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt ansah. Gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen bestehen daher gemessen am Prüfungsumfang des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0132299) keine Bedenken.
Dabei ist zunächst zu beurteilen, dass sich das Erstgericht, das sich einen persönlichen Eindruck sowohl von dem Angeklagten als auch von den Zeugen machen konnte, mit allen, auch inkonsistenten Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt und diese einer lebensnahen Wertung unterzogen hat. Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck (der sich auch auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann (lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss daher im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden ( Lendl in Fuchs/RatzWK StPO § 258 Rz 27).
Berücksichtigend, dass das Erstgericht ausgehend vom persönlichen Eindruck, den der Zeuge B* in der Hauptverhandlung hinterlassen hat (US 2), dessen Angaben für nachvollziehbar und glaubhaft bewertete, ist der daraus gezogene Schluss, der Angeklagte habe die inkriminierte Geste gezeigt und dabei mit der erforderlichen subjektiven Tatseite (vgl auch RIS-Justiz RS0116882) gehandelt (US 3), nicht korrekturbedürftig.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten mildernd und keinen Umstand erschwerend. Erschwerende Umstände sind entgegen der Berufungsargumentation der Staatsanwaltschaft auch nicht auszumachen.
Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten bei dem gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von 720 Tagessätzen (§ 107 Abs 1 StGB) weder anhebungsbedürftig noch reduktionsfähig sondern tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend. Das Erstgericht hat mit der maßvollen Freiheitsstrafe zutreffend berücksichtigt, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Drohung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dieses Falles im Zusammenhang mit der Beladung des Lkw des Angeklagten um eine im doch eher unteren deliktsspezifischen Bereich handelt. Die Verhängung einer grundsätzlich gebotenen, wahlweise angedrohten Geldstrafe war nicht möglich, weil der Angeklagte im Berufungsverfahren dazu nicht befragt werden konnte.
Bedingte Strafnachsicht wurde ohnedies bereits vom Erstgericht gewährt. Die Bestimmung der Probezeit im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß ist angezeigt, um einen ausreichenden Bewährungszeitraum zu ermöglichen.
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