Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 17. Februar 2026, BE*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und fünf Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 15. September 2025, Hv*, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3, 15 Abs 1 StGB verhängt wurde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 12. Juli 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 27. April 2026 erreicht sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Linz als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) - nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 8) - dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab (ON 9). Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (AS 2 in ON 8) und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10), der im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.
Zu Recht verweist die Beschwerde darauf, dass durch die ab 1. Jänner 2026 wirksame ersatzlose Aufhebung der Bestimmung des § 46 Abs 2 StGB (Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I Nr. 25/2025) die bedingte Entlassung aus generalpräventiven Gründen (auch vor Vollzug von zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe) nicht mehr verweigert werden darf. Wenngleich aber die Anwendung dieser Rechtswohltat nach erkennbarer Intention des Budgetbegleitgesetzes 2025 weiter forciert werden soll (ErlRV 69 BlgNR XXVIII. GP, S. 20), steht ihr beim Beschwerdeführer – wie vom Erstgericht zutreffend dargestellt - ein evidentes Rückfallrisiko unüberwindbar entgegen.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15, 15/1).
Dem Urteil des Landesgerichts Linz vom 15. September 2025 zufolge, hat A* unter anderem als Mitglied einer kriminellen Vereinigung schwere Diebstähle gewerbsmäßig durch Einbruch in Wohnstätten begangen, und zwar:
1. am 12. Februar 2025
a) in ** zum Nachteil von B*, wobei die Tat beim Versuch blieb,
b) in ** zum Nachteil von C* und D* (Beute: ein Tresor samt Goldmünzen und Schmuck im Gesamtwert von EUR 57.927,41),
2. am 26. Dezember 2024 in E* zum Nachteil von F* G* (Beute: Schmuck im Gesamtwert von EUR 35.659,40),
3. zwischen 23. und 26. Dezember 2024 in E* zum Nachteil von H* und I* G* (Beute: Bargeld, Uhren und Schmuck im Gesamtwert von EUR 8.100,00),
4. am 10. Februar 2025 in ** zum Nachteil von J* (Beute: Bargeld in Höhe von EUR 600,00, Golddukaten im Wert von EUR 3.000,00 und Schmuck im Gesamtwert von EUR 2.000,00).
Zu Recht wurde in diesem Zusammenhang vom Vollzugsgericht hervorgehoben, dass es sich beim Verurteilten um ein Mitglied einer höchst professionell agierenden und international tätigen nordmazedonischen Tätergruppe handelte, die – spezialisiert auf den Einbruch in Wohnstätten – alleine deshalb mehrfach nach Österreich einreiste, um derartige - mit einem hohen sozialen Störwert und einem oft außergewöhnlich beträchtlichen Beutewert verbundene - Delikte zu begehen (vgl US 7ff in Hv* des Landesgerichts Linz). Wenngleich der Beschwerdeführer bislang strafgerichtlich ansonsten noch nicht in Erscheinung getreten ist, lässt die Ausgestaltung und die Art der Tat das Vorhandensein von beträchtlicher krimineller Energie und einer deutlichen Negativeinstellung beim Strafgefangenen gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft erkennen, was gegen die Annahme spricht, dass der Beschwerdeführer bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen oder Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Hinzu kommt, dass im Falle einer Entlassung weiterhin mit Beschäftigungs-, Einkommens- und Vermögenslosigkeit des A* zu rechnen ist (von ihm wird bloß die vage Möglichkeit in den Raum gestellt, zukünftig eine Arbeitsstelle antreten zu können [AS 9 in ON 2]), sich sohin die Verhältnisse seit der Tat in keiner Weise positiv geändert haben.
Dieser negativen Prognose vermag der Strafgefangene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Dass er ein tadelloses Vollzugsverhalten aufweist (AS 2 in ON 2), stellt im Hinblick auf §§ 25 ff StVG den Normalfall im Vollzug dar.
Somit erweist sich die Einschätzung des Erstgerichts, wonach eine persönlichkeitsverändernde Wirkung beim Beschwerdeführer nur durch die Fortsetzung des Strafvollzugs zu erreichen ist, im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen als unbedenklich, sodass eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt an den dargestellten individualpräventiven Erfordernissen scheitert.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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