Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 4. Februar 2026, BE1*-5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, die über ihn mit seit 10. November 2023 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz zu Hv1* (ua) wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB verhängt wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die dem Angeklagten im Verfahren BE2* des Landesgerichts Linz gewährte bedingte Entlassung (Strafrest fünf Monate und ein Tag) widerrufen.
Daraus errechnet sich ein Strafende mit 22. September 2027. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 1. April 2026 vollzogen sein (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Februar 2026 (ON 5) lehnte das Vollzugsgericht eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach dessen Anhörung (ON 6) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Die dagegen durch einen Verteidiger ausgeführte Beschwerde (ON 7.2), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist der Verurteilte nach Verbüßung der – mindestens drei Monate betragenden – Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen, sobald spezialpräventiv unter Berücksichtigung der Wirkung von Weisungen und Bewährungshilfe anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Nach § 46 Abs 4 StGB ist bei Entscheidungen nach Abs 1 auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung iSd § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Spezialprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür erheblichen Umstände vorzunehmen, mithin unter Berücksichtigung der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Die Prognose könnte dann im Einzelfall negativ sein, wenn der Rechtsbrecher zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen aufweist, der Vollzug auch empfindlicher Freiheitsstrafen offensichtlich wirkungslos geblieben ist und oftmaliger und zuletzt auch rascher Rückfall vorliegt oder wenn er sonst einen Hang zu strafbaren Handlungen erkennen lässt ( Leukauf/Steininger/Tipold StGB 4 § 46 Rz 7 und 11).
Mit zutreffender Begründung hat das Erstgericht dargelegt, dass eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht kommt. Die Strafregisterauskunft weist insgesamt fünf Eintragungen auf. Bereits bei seiner zweiten Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 19. Juni 2019 zu Hv2* wegen – strafsatzbestimmend – des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG wurde er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, aus der er bei gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe am 9. Juli 2019 bedingt entlassen wurde. Nur vier Monate später beging er die der Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 2. Dezember 2019 zu Hv3* zugrundeliegenden Urkundendelikte, aus der eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten resultierte. Dies konnte ihn nicht davon abhalten, wiederum nur wenige Monate später die der folgenden Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 9. September 2020 zu Hv4* zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, (ua) wiederum das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall , zu begehen. Dafür wurde über ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt, aus der er am 3. Februar 2023 bedingt entlassen wurde. Nur einen Monat später beging er die absichtliche schwere Körperverletzung und weitere Vergehen nach dem , dem Waffengesetz und dem , die zur Verurteilung durch das Landesgericht Linz vom 10. November 2023 zu Hv1*, die dem gegenständlichen Strafvollzug zugrunde liegt, führte. Hält man sich dieses Verhalten vor Augen, wird deutlich, dass sich der Angeklagte bislang von teilbedingten und unbedingten Freiheitsstrafen samt Strafvollzug völlig unbeeindruckt zeigte und jeweils im raschen Rückfall neuerlich delinquierte.
Das aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers nach staatlichen Sanktionen sowie die in seinen Vorstrafen zum Ausdruck kommende erhöhte kriminelle Energie lassen die nach § 46 Abs 1 StGB gebotene Abwägungsfrage nicht zu seinen Gunsten lösen. Der Umstand, dass der Strafgefangene die ihm in der Vergangenheit gewährten Rechtswohltaten bedingter Entlassungen nicht genutzt hat, legt nahe, dass er durch die bedingte Entlassung – auch bei Anordnung flankierender Maßnahmen – nicht weniger als durch den weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, an welcher Einschätzung auch die während des Strafvollzugs absolvierte störungsbezogene forensische Psychotherapie in Einzelsitzungen im Ausmaß von 21,5 Einheiten (ON 3) und die Beteuerungen des Strafgefangenen während der Haft zu einem Umdenken gelangt zu sein, nichts zu ändern vermag.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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