Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der 1. im führenden Verfahren Cg1* des Landesgerichts Salzburg (erst)klagenden Partei A* B* „C*“ registrierte Genossenschaft mbH , FN **, ** C*, **-Straße **, und 2. im verbundenen Verfahren Cg2* des Landesgerichts Salzburg (zweit)klagenden Partei MMag. D* , geboren am **, Geschäftsführer, **, **, beide vertreten durch Mag. Andreas Engler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei E* GmbH , FN **, ** C*, **gasse **, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen (zuletzt) ad 1. EUR 85.613,99 sA und 2. EUR 36.233,99 sA sowie jeweils Feststellung (Streitwert je EUR 5.000,00) über den Kostenrekurs (Rekursinteresse: EUR 2.269,92) der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. Dezember 2025, Cg1*-74, verbunden mit Cg2*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 259,13 (darin EUR 43,19 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die zweitklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 111,06 (darin EUR 18,51 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Streitteile führten einen Schadenersatzprozess in zwei verbundenen Verfahren. Bei einem Vorfall am 27. Mai 2022 im Lokal „F*“ wurde der bei der Erstklägerin beschäftigte Zweitkläger von einem Mitarbeiter der Beklagten verletzt. Zuletzt begehrten die Kläger unter anderem an Schmerzengeld und Entgeltfortzahlung eine Leistung in der Höhe von insgesamt EUR 121.847,98 sA sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden (Streitwert insgesamt EUR 10.000,00). Den Klagebegehren wurde vollumfänglich stattgegeben und den Klägern wurden gemäß § 41 ZPO an Prozesskosten EUR 35.813,30 (darin EUR 4.190,87 USt und EUR 10.669,00 Barauslagen) zuerkannt.
Die Parteien tauschten nach dem Schluss der Verhandlung am 11. Juni 2025 die Kostennoten aus. Der Zweitkläger verzeichnete in seiner Kostennote für die Einbringung der Klage am 20. November 2023 im verbundenen Verfahren Cg2* Kosten nach TP3A RATG (Bemessungsgrundlage EUR 34.798,29) in Höhe von EUR 943,30 zuzüglich 100 % Einheitssatz, Pauschalgebühr in Höhe von EUR 792,00, ERV-Kosten von EUR 5,00 sowie 20 % USt; insgesamt somit – ohne Pauschalgebühren – EUR 2.269,92 an Verdienst (ON 66.3). Für das Verfahren Cg1* verzeichnete die Erstklägerin weitere EUR 42.124,63 (ON 66.2).
Binnen offener Frist wurden wechselseitig Kosteneinwendungen erhoben (ON 70 und ON 71). Den Einwendungen der Beklagten teilweise folgend nahm das Erstgericht eine Kürzung der von den Klägern verzeichneten Kosten vor. In seiner Kostenentscheidung führte es (durch das Rekursgericht zur Klarstellung um die Ordnungsnummern ergänzt) aus, dass der Schriftsatz vom 1. Juni 2023 (ON 8), die Replik vom 15. April 2024 (ON 41), die Urkundenvorlage vom 8. September 2024 (ON 48) sowie der Schriftsatz vom 13. Mai 2025 (ON 62) nicht zu honorieren und die Anträge auf Gutachtenserörterung/-ergänzung (ON 29 und 56) auf TP1 RATG herabzusetzen seien.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Kläger mit dem Antrag, das Urteil im Kostenpunkt dahingehend abzuändern, die Beklagte zu einem weiteren Betrag von EUR 2.269,92, somit insgesamt EUR 38.083,22, zu verpflichten und den Klägern die Kosten des Rekursverfahrens zuzusprechen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.1 Im Kostenrekursverfahren fordert die Judikatur nicht nur einen ziffernmäßig bestimmten Rekursantrag, sondern die begehrten oder bekämpften Kosten sind auch rechnerisch darzulegen (alternativ zu berechnen), um das Ausmaß der Anfechtung und damit den Umfang einer allenfalls eingetretenen Teilrechtskraft genau bestimmen zu können ( Sloboda in Fasching/Konecny³ § 514 ZPO Rz 72; G.Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 514 ZPO Rz 15/1 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; OLG Linz 3 R 32/24g je mwN). Es muss also klar erkennbar sein, welche der konkret verzeichneten Leistungen aus welchen konkreten Gründen nicht oder mit einem bestimmten geringeren oder mit einem bestimmten höheren Betrag oder überhaupt honoriert werden sollen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.88; vgl M.Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 55 ZPO Rz 3).
1.2Ein unbestimmter Rechtsmittelantrag bildet ebenso einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel wie das Fehlen der Darlegung, warum das Erstgericht eine Kostenposition zu Unrecht (nicht) zugrunde gelegt hat (OGH 3 Ob 159/02g; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.88 mwN).
2.1 Der Rekursantrag ist zwar mit EUR 38.038,22 (darin EUR 4.569,10 USt und EUR 10.668,00 Barauslagen) ziffernmäßig konkret bestimmt, allerdings begehren die Kläger mit diesem Betrag nicht mehr sämtliche in erster Instanz verzeichneten Kosten, sondern nur noch weitere Kosten in Höhe von EUR 2.269,92. Ihrer Meinung nach seien für die Klage vom 20. November 2023 im verbundenen Verfahren Cg1* nur die Pauschalgebühren in Höhe von EUR 792,00 zugesprochen worden, die tariflichen Kosten hingegen nicht. „Dies ergebe sich aus der vom Erstgericht unter Berücksichtigung der vorgenommenen Abzüge zugesprochenen Kostensumme im Vergleich zu den gelegten Kostenverzeichnissen.“
2.2 Wie dieser Vergleich ausschauen soll, bleibt offen. Das Erstgericht legte nämlich – wie vorstehend aufgelistet – in seiner Kostenentscheidung dar, welche Kürzungen an welchen Positionen vorgenommen wurden. Aus dieser Kostenentscheidung ergeben sich aber keine Anhaltspunkte, dass eine Kürzung der verzeichneten Kosten der anwaltlichen Vertretung für die am 20. November 2023 eingebrachte Klage im verbundenen Verfahren vorgenommen worden wäre. Dies wäre auch wenig plausibel, da das Erstgericht, wie die Kläger in ihren Rekursausführungen selbst festhalten, die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 792,00 zuerkannt hat.
2.3 Damit ist aber völlig unklar, welche der konkret verzeichneten Leistungen aus welchen konkreten Gründen zu honorieren gewesen wären und welche nicht, um rechnerisch zu den nunmehr begehrten EUR 38.038,22 zu gelangen. Selbst unter Heranziehung der vom Erstgericht angeführten Kostenkürzungen gelangt man nicht – wie von den Klägern behauptet – zur im Kostenrekurs begehrten Differenz in Höhe von EUR 2.269,92.
Die Kläger bleiben die für eine gesetzmäßige Ausführung eines Kostenrekurses erforderliche Darlegung schuldig, welche (weiteren) Kostenpositionen ihnen das Erstgericht zu Unrecht nicht oder nicht in der begehrten Höhe zuerkannt hat. Die einzig geltend gemachten Kosten für die Klage im verbundenen Verfahren rechtfertigen jedenfalls keinen weiteren Zuspruch an Prozesskosten; sonstige Fehler der erstinstanzlichen Kostenentscheidung werden nicht aufgezeigt.
3 Ist aber mangels alternativer Berechnung nicht erkennbar, welche Abänderungen aus welchem Grund beantragt werden, ist auch unklar, in welchem Umfang die Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist. Der von den Klägern erhobene Kostenrekurs ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodass es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu bleiben hat.
4Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Kläger sind formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO, weil die Klagsforderungen auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhen (vgl auch RIS-Justiz RS0110982). Als solche haften sie für die Kosten nicht solidarisch, sondern im Verhältnis ihrer Beteiligung am Verfahren (RIS-Justiz RS0125635 [T1] = OGH 2 Ob 110/12h; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.347). Vom Gesamtstreitwert entfallen auf die Erstklägerin EUR 90.613,99 (EUR 85.613,99 Leistung zuzüglich Feststellungsbegehren) und auf den Zweitkläger EUR 41.233,99 (EUR 36.233,99 Leistung zuzüglich Feststellungsbegehren). Das entspricht einer Quote von 70 zu 30, sodass die Kläger in diesem Verhältnis die Kosten der Rekursbeantwortung anteilig zu tragen haben.
5Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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