Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* eGen , FN **, **platz **, **, vertreten durch Rechtsanwälte Grassner Lenz Thewanger Partner in Linz, gegen die beklagte Partei C* D* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Weinhäupl Edtbauer Tremel Anwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen EUR 89.549,74 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 1. Jänner 2026, Cg1*-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht wird die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bezüglich des Widerspruchs ON 5 unter Bestimmung einer Verbesserungsfrist aufgetragen.
Begründung:
Das klagsstattgebende Versäumungsurteil (ON 4) wurde dem Beklagten (nach den vorliegenden Zustellnachweisen) am 18. Dezember 2025 durch Hinterlegung zugestellt und am 21. Dezember 2025 ausgefolgt.
Der Beklagtenvertreter brachte dagegen am 24. Dezember 2025 einen Schriftsatz ein, in dem er gegen das Versäumungsurteil Widerspruch erhob und gleichzeitig eine Klagebeantwortung erstattete. In diesem Schriftsatz bezeichnete er die von ihm anwaltlich vertretene Person mit „E* D*, geboren am **, **, **“. Während er im Rubrum dieses Schriftsatzes anführte, Vertreter von „E* D*“ zu sein, führte er in Punkt „I. Vollmachtsbekanntgabe“ an, die „klagende Partei“ habe ihm Vollmacht erteilt, auf die er sich berufe. In Punkt „II. Widerspruch“ führte er aus, dass die „beklagte Partei“ Widerspruch gegen das Versäumungsurteil vom 8. Dezember 2025 erhebe. In Punkt „III. Klagebeantwortung“ führte der Beklagtenvertreter aus, vom Versäumungsurteil erst am 23. Dezember 2025 um 19.00 Uhr Kenntnis erhalten zu haben. Der Inhalt der Klage sei ihm nicht bekannt und er könne sich davon auch nicht rechtzeitig Kenntnis verschaffen, da er selber von 29. Dezember 2025 bis 12. Jänner 2026 „urlaubsabwesend“ sei. Die klagende Partei habe bereits zu Cg2* des Landesgerichtes Wels EUR 130.000,00 gegen den Beklagten geltend gemacht. Es werde daher eingewandt, dass die Streitsache bereits gerichtsanhängig sei (ne bis in idem). Darüber hinaus werde der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten, insbesondere werde bestritten, dass eine aufrechte wirksame Bürgschaftsverpflichtung vorliege. Es werde beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Widerspruch zurück. Begründend führte das Erstgericht aus, „E* D*, geboren am **“ sei nicht Partei dieses Verfahrens. Der Beklagte sei C* D*, geboren am **.
Dagegen erhebt der Beklagte Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuverweisen.
Die Klägerin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Wird ein Verbesserungsauftrag vom Gericht nicht erteilt, so kann dies im Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbeschluss als Mangelhaftigkeit geltend gemacht werden (vgl Gitschthaler in Klicka/Koller ZPO 6§§ 84, 85 ZPO Rz 26b; Kodek in Fasching/Konecny 3II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 286). Da auch die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes (hier: unrichtige rechtliche Beurteilung statt Mangelhaftigkeit des Verfahrens) gemäß § 84 Abs 2 Satz 2 unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist, sind die inhaltlichen Rekursausführungen dem Rekursgrund der „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ zuzuordnen.
2. Im Rekurs hat der Beklagtenvertreter im Rubrum klargestellt, dass ihm der Beklagte Vollmacht erteilt hat.
3. Der Beklagte releviert, es liege im Widerspruch lediglich eine unrichtige Bezeichnung der beklagten Partei vor, die dem Beklagtenvertreter deshalb unterlaufen sei, weil er „ohne Unterstützung seiner Kanzleikräfte“ nicht im Stande sei, einen fehlerfreien Schriftsatz einzubringen. Er habe nämlich den Schriftsatz am 24. Dezember 2025 Vormittag selbst verfasst. Dem Schriftsatz ON 5 sei jedoch klar zu entnehmen, dass der Beklagte und nicht eine dritte Person, konkret der Vater des Beklagten, einen Widerspruch erheben habe wollen.
Dazu ist dem Beklagten zunächst zu erwidern, dass der Beklagtenvertreter in seinem Schriftsatz ON 5, konkret in „III. Klagebeantwortung“ explizit auf den bereits anhängigen Prozess gegen den „Beklagten“ beim Landesgericht Wels zu Cg2* Bezug genommen hat. Beklagter in diesem Verfahren ist jedoch E* D*, geboren am **, **, **. Dennoch ist nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes nicht ausreichend klar, dass dem Beklagtenvertreter beim Verfassen dieses Schriftsatzes keine Personenverwechslung unterlaufen ist, hat er doch auch bei der „Vollmachtsbekanntgabe“ die „klagende Partei“ als Vollmachtsgeberin angeführt und darauf hingewiesen, dass ihm der Inhalt der Klage nicht bekannt sei und er sich diesen wegen einer urlaubsbedingten Abwesenheit auch nicht verschaffen könne. Außerdem entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die Verbesserungsvorschriften nicht einschränkend, sondern sogar eher ausdehnend ausgelegt und anzuwenden sind. Der Prozesserfolg soll nicht an Formalismen scheitern (vgl Gitschthaler aaO §§ 84, 85 ZPO Rz 2). Nach der Rechtsprechung sollen die Verbesserungsvorschriften auch anwendbar sein, wenn es sich um sehr mangelhafte Schriftsätze handelt, denen gerade noch entnommen werden kann, was mit ihnen bezweckt werden soll (; ), sofern der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich agiert hat, was hier nicht anzunehmen ist. Da nicht klar ist, ob im Widerspruch (ON 5) eine verfehlte Bezeichnung der beklagten Partei vorliegt, wird doch „E* D*, geboren am **,“ als Beklagter angeführt (siehe ON 5 Punkt II.), was dagegen spricht, dass dieser als ein Dritter einen Widerspruch erheben will, wäre daher das Erstgericht verpflichtet gewesen ein Verbesserungsverfahren durchzuführen (vgl ; [T1]; Gitschthaler aaO §§ 84, 85 Rz 6 lit b sowie Rz 7/2; vgl auch Kodek in Fasching/Konecny
Indem das Erstgericht den Widerspruch ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen hat, ist ihm daher ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht dem Beklagten im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens Gelegenheit zu bieten haben, den angeführten Bezeichnungsfehler richtigzustellen. Dabei wird das Erstgericht auch § 85 Abs 2 ZPO zu beachten haben.
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