Wird eine Klage namens der "Hauseigentümer" eines bestimmten Hauses erhoben, so liegt nicht mangelnde Parteifähigkeit vor, sondern ungenügende Parteibezeichnung; das Gericht hat daher nach § 84 ZPO vorzugehen. Hat das Erstgericht diesen Mangel nicht wahrgenommen, so kann die zweite Instanz nicht mehr die Klage zur Verbesserung zurückweisen, sondern hat von Amts wegen die Parteibezeichnung richtig zu stellen.
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