Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 21. Oktober 2025, GZ Hv*-16, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Dr. Obermayr als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. Februar 2026 zu Recht erkannt:
Die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird den Berufungen keine Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zum Kostenersatz verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A* B* am 11. August 2025 in ** den C* D* durch die mündliche Aufforderung: „Gib mir den Schlüssel oder ich bringe dich um!“, demnach durch gefährliche Drohung zumindest mit Körperverletzungen, zu einer Handlung, und zwar zur Ausfolgung eines Hausschlüssels zu nötigen versucht.
Gegen dieses Urteil richten sich einerseits die vom Angeklagten unmittelbar nach Urteilsverkündung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 15, 8) angemeldete und in der Folge nicht weiter schriftlich ausgeführte Berufung, sowie andererseits die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft Salzburg (ON 17), welche primär auf die Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe, eventualiter auf eine Anhebung der Geldstrafe abzielt.
Den Berufungen kommt jeweils keine Berechtigung zu.
Der Angeklagte hat weder bei der Anmeldung seiner Berufung noch – mangels schriftlicher Ausführung – in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt erklärt, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, sodass auf die Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen ist. Amtswegig wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe (§ 290 StPO) haften dem Urteil nicht an.
Bei der Berufung wegen Schuld und Strafe genügt hingegen die bloße Angabe, das Urteil anzufechten. Das Rechtsmittelgericht muss – auch ohne Vorbringen – alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Argumente aus eigenem in Anschlag bringen, außer der Berufungswerber hätte hinsichtlich einzelner Argumente unmissverständlich eine Einschränkung gemacht ( Ratz , WK-StPO § 467 Rz 2).
Was die den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen anbelangt (US 2 f; hinsichtlich der subjektiven Tatseite vgl auch US 4 und 5 f), so hat sich das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung (US 3 ff) ausführlich mit der jegliche Drohäußerung abstreitenden Verantwortung des Angeklagten (ON 2.5; ON 15, 2 f; vgl auch ON 6) sowie den Angaben der vernommenen Zeugen auseinandergesetzt und sowohl schlüssig als auch lebensnah begründet, warum es primär die – frei von erkennbaren Belastungstendenzen gewerteten und sich mit den Angaben der Zeugin E* D* (ON 2.6, 3; ON 15, 3) sowie des Opfers C* D* (ON 2.9, 4; ON 15, 5) deckenden – Schilderungen der unbeteiligten Zeugin F* (ON 2.7, 3; ON 15, 4), wonach sie von ihrem Balkon aus laut und deutlich die inkriminierte Drohung gehört habe, als überzeugend einstufte, wobei der Erstrichter den glaubhaften, unparteiischen und seriösen Eindruck sowie das fehlende Naheverhältnis dieser Zeugin explizit hervorstrich (US 3 f). Dass das Erstgericht hingegen den Aussagen der weiteren Zeugen G* und H* B*, wonach sie keine Drohäußerung gehört hätten, – insbesondere aufgrund deren Entfernungen vom Tatgeschehen – nicht folgte, begegnet keinen Bedenken.
Das Erstgericht hat die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite mit der gebotenen Dringlichkeit – methodisch gerechtfertigt und auch rechtsstaatlich zulässig (vgl RIS-Justiz RS0098671 und RS011688) – aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet (US 4 f), und die verbale Todesdrohung lebensnah als vom bedingten Vorsatz umfasste Androhung von zumindest Körperverletzungen qualifiziert. In Anbetracht der Aussagen zur Bedrohlichkeit der Situation (ON 15, 3 f) sind die Konstatierungen zur vom Vorsatz umfassten Ernstlichkeit der gefährlichen Drohung sowie zum Nötigungsvorsatz (US 3 und 5 unten) nicht zu beanstanden, woran auch der – in der Berufungsverhandlung eingewendete – Invaliditätsgrad des Angeklagten nichts Entscheidendes zu ändern vermag.
Gegen die somit auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite, welche den Schuldspruch tragen, bestehen keine Bedenken (vgl §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes vgl RIS-Justiz RS0132299). Da die (unausgeführte) Berufung keine weiteren Argumente an die Hand gibt, die der erstrichterlichen Beweiswürdigung tatsächlich entgegenstehen würden, teilt das Berufungsgericht die in der Beweiswürdigung angestellten eingehenden und umfangreichen Erwägungen des Erstgerichts ausdrücklich, sodass die entscheidenden Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen und zur subjektiven Tatseite Bestand haben.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend, und berücksichtigte als einzigen Milderungsgrund, dass die Tat beim Versuch geblieben ist. Vor dem Hintergrund dieser nicht ergänzungsbedürftigen Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion sowohl nach ihrer Art als auch Höhe als tat- und schuldangemessen. Insbesondere bedarf es fallkonkret keiner Freiheitsstrafe, zumal die – nicht rechtsguteinschlägige – Verurteilung durch das Bezirksgericht Hallein (ON 14) bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt, wobei die (kurz bevorstehende) Tilgung lediglich aufgrund des späten Vollzugs der Geldstrafe (§ 2 Abs 1 TilgG) im April 2021 noch nicht eingetreten ist. Gleichsam steht diese Vorverurteilung (zu einer unbedingten Geldstrafe) einer teilbedingten Nachsicht (§ 43a Abs 1 StGB) der im unteren Bereich ausgemittelten Geldstrafe noch spezialpräventiv entgegen. Die Notwendigkeit einer unbedingten Geldstrafe als ausreichender Anreiz für künftige Deliktsfreiheit resultiert zudem aus der laut Angeklagten weiterhin aufrechten zivilrechtlichen Streitlage mit D* hinsichtlich des Geschäftslokals am Standort **platz **.
Somit bleibt beiden Berufungen ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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