Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. März 2026, GZ **-64.1, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 25. Juli 2025, GZ **-43, in Verbindung mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. Dezember 2025, GZ 14 Os 127/25w-4 (ON 50.1), wurde A* von der wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 4. Oktober 2024, AZ ** (ON 22), erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Zum weiteren Verfahrensgang wird auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 1) und die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Graz, AZ 10 Bs 58/26v (ON 62.1), verwiesen (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0124017 [T4 und T6]).
Mit dem angefochtenem Beschluss vom 15. März 2026 (ON 64.1) sprach das Erstgericht – nach neuerlicher Antragstellung (ON 51.1) – gemäß § 393a Abs 1 StPO einen Pauschalbetrag iHv EUR 3.000,00 als Beitrag zu den Verteidigerkosten zu.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 18. März 2026 (ON 65.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach § 393a Abs 1 StPO hat der Bund – soweit hier von Bedeutung – einem nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und durch die in Abs 2 leg cit normierten gesetzlichen Höchstbeträge, die nach der sachlichen Zuständigkeit gestaffelt sind, wobei Verfahren vor dem Schöffen- und Geschworenengericht nunmehr gleichgestellt sind, begrenzt. Darüber hinaus sind für in Dauer, Komplexität oder Umfang über das „durchschnittliche Strafverfahren“ („Grundstufe“) hinausgehende Verfahren zwei „Steigerungsstufen“ vorgesehen, bei denen das jeweilige Höchstmaß um die Hälfte („Stufe 2“) oder sogar das Doppelte überschritten werden kann („Stufe 3“).
Die erste Steigerungsstufe wird bereits bei längerer Dauer des Hauptverfahrens ausgelöst. Als Orientierungshilfe sollen dabei – wie schon bisher – die zwischen 1. Jänner 2008 und 17. Juni 2009 im Gesetz normierten § 221 Abs 3 StPO idF BGBl I 2007/93 „mehr als zehn Verhandlungstage“ herangezogen werden (vgl dazu Danek/Mann in Fuchs/Ratz , WK StPO § 221 Rz 28). Die zweite Steigerungsstufe ist auf Verfahren mit „extremen Umfang“ beschränkt und orientiert sich dabei an den Kriterien des § 285 Abs 2 StPO (vgl dazu Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 285 Rz 18; ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 7 f; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 8 f).
Der Verteidigerkostenbeitrag, der schon nach dem eindeutigen und insoweit unverändert gebliebenen Wortlaut des Gesetzes stets nur ein Beitrag sein kann und nicht die gesamten Verteidigungskosten ersetzen soll, ist entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwands zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen ( Lendl in Fuchs/Ratz , WK StPO § 393a Rz 10). Die von der Judikatur entwickelten Kriterien für die Bemessung des Beitrags sind nunmehr ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben und richten sich nach dem Umfang des (Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittel-)Verfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 6; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6). Da der Höchstbetrag der „Grundstufe“ („Stufe 1“) nunmehr aber für alle Verteidigungsfälle gilt, bei denen die Hauptverhandlung nicht länger als zehn Tage gedauert hat oder der Aktenumfang nicht ganz außergewöhnlich ist, kann die bisherige Rechtsprechung, die bei ganz einfachen Verteidigungsfällen den Einstieg bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags fand, nicht aufrechterhalten werden (OLG Graz, 9 Bs 234/25t, 8 Bs 275/25i, 10 Bs 268/25z). Vielmehr ist für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigerkosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags heranzuziehen. Dabei ist immer die Bandbreite der Verfahren, die in die Stufe 1 der jeweiligen Verfahrensart fallen, zu berücksichtigen. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass der durchschnittliche Aufwand eines Verteidigers in einem Standardverfahren vor dem Schöffengericht die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden, die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung und die Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und einen Aufwand von rund 15.000 Euro verursacht. Je nach Umfang und Komplexität des Verfahrens kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich weiter von diesem entfernen (Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 9 f; OLG Graz, 9 Bs 274/25z). Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren wird eine Besprechung mit dem Mandanten bzw der Mandantin, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw ein Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden veranschlagt (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII.GP 5; OLG Linz, 10 Bs 25/26m).
Entgegen der Beschwerde ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass es sich beim gegenständlichen Sachverhalt um einen durchschnittlichen Verteidigungsfall handelte. Der Verteidigungsschwerpunkt fokussierte – wie bei Sexualdelikten nicht untypisch – primär auf die Sachverhaltsebene, sodass eine Komplexität in rechtlicher Sicht nicht erblickt werden kann. Mit rund 40 Ordnungsnummern bis zur Urteilsfällung, darunter jedoch viele Eingaben der Verfahrensbeteiligten, war der Umfang in tatsächlicher Hinsicht – auch unter Einbeziehung der mehrmals unterbrochenen kontradiktorischen Einvernahme (ON 20) – im Vergleich zu gleichgelagerten Verfahren leicht unterdurchschnittlich. Der Verfahrensaufwand durch den Amtsverteidiger bis zu seinem Einschreiten als Verfahrenshilfeverteidiger (ON 40.1) in der Hauptverhandlung (ON 42, 1) und im Rechtsmittelverfahren (ON 47.1) wurde vom Erstgericht zutreffend dargestellt, sodass dieser identifizierend übernommen wird. Die Schwere des Tatvorwurfs (hier primär des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren [ON 22]) ist kein Bezugspunkt der gesetzlich festgelegten Bemessungskriterien (§ 393a Abs 2 StPO [Umfang des Verfahrens, Komplexität, Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers]). Sie wirkt sich insofern aus, als dies die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts begründet und dadurch eine Vergütung in der gegenüber dem Einzelrichterverfahren höheren Grundstufe dieser Verfahrensart nach sich zieht. Nach Maßgabe der Komplexität des Verfahrens und des bereits vom Erstgericht zutreffend dargestellten Verteidigungsaufwands ist der vom Erstgericht zugesprochene Pauschalbeitrag nicht korrekturbedürftig, sodass der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
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