Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen Mag. Dr. A* B* MScund weitere Personen wegen des Vergehens der Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht nach § 63 DSG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Mag. C* D* BSc gegen den Kostenausspruch im Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 28. November 2025, GZ Bl*-12, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte aufgrund einer Anzeige der Mag. D* BSc vom28. Jänner 2025 (vgl ON 2.2, 1, im Ermittlungsakt) zu AZ BAZ* ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen Mag. Dr. B* MSc wegen des Vergehens der Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht nach § 63 DSG und Dr. E* sowie „das F*“ wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, jeweils begangen zum Nachteil der Anzeigerin.
Am 23. Mai 2025 verfügte sie insoweit gemäß § 190 StPO die Einstellung des Verfahrens (ON 1).
Mit ihrer Eingabe vom 10. September 2025 beantragte Mag. D* BSc gemäß § 195 StPO die Fortführung „des Ermittlungsverfahrens“ (ON 5).
Nachdem die Staatsanwaltschaft den Antrag mit ablehnender Stellungnahme dem Landesgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt hatte (ON 7), beschloss dieses am 28. November 2025, den Antrag (wegen Verspätung als unzulässig) zurückzuweisen (Punkt 1./); des Weiteren wurde der Fortführungswerberin die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufgetragen (Punkt 2./; ON 12).
Nur gegen den Kostenausspruch richtet sich deren demgemäß zulässige (vgl 13 Os 113/19w; Nordmeyer in WK-StPO § 196 Rz 1; Huemer-Steiner in LiK-StPO² § 196 Rz 46) und rechtzeitige Beschwerde vom 10. Dezember 2025, in der sie diesen mit dem Argument, dass die Gründe für die verspätete Antragstellung nicht in ihrer Sphäre liegen, als rechtsstaatlich unzulässig und unverhältnismäßig kritisiert (ON 14).
Sie ist nicht berechtigt.
Wird ein Fortführungsantrag (insoweit jedenfalls unanfechtbar) zurück- oder abgewiesen, so ist dem Antragsteller zwingend (erneut 13 Os 113/19w) die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Eine Beschwerde dagegen könnte demnach nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht entweder den Fortführungswerber zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne seinen Antrag zurück- oder abgewiesen zu haben, oder ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen oder diesen mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (Antrag eines minderjährigen Opfers oder des Rechtsschutzbeauftragten) oder gegen § 205 dritter Satz FinStrG (Antrag der Finanzstrafbehörde; wiederum: 13 Os 113/19w).
Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Dass die Erfolglosigkeit des Antrags der Beschwerdeführerin auf Verzögerungen bei der Gewährung von Akteneinsicht zurückgehen mag, macht den Kostenausspruch noch nicht rechtsstaatlich unzulässig. Und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist in diesem Zusammenhang nach dem klaren Gesetzeswortlaut gerade nicht vorgesehen.
Der Beschwerde bleibt damit ein Erfolg versagt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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