Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* B* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch die LACKNER Rechtsanwalt GmbH in Linz, gegen den Beklagten Ing. C* A* D* , geboren am **, **straße **, **, Deutschland, vertreten durch die Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in Linz, wegen EUR 30.637,00 sA, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 21. November 2025, Cg1*-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.962,78 (darin EUR 327,13 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit seiner am 6. Juni 2025 beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten EUR 30.637,00 aus dem Titel des Schadenersatzes, wobei es sich um Vater und Sohn handelt.
Der Kläger bringt dazu vor, er habe seinen Geschäftsanteil an der E* GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Potsdam (Sitz in **, Deutschland) mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 30. Juni 2021 an DI F* A* G* und DI H* F* G* übertragen. Der Beklagte sei bei der Unterfertigung dieses Vertrags anwesend gewesen und habe vollständig von diesem Kenntnis gehabt. Der Kläger habe im Anteilskaufvertrag in § 3 Z 7 eine Garantiezusage dahin abgegeben, dass die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftige. Wegen dieser Garantiezusage habe der Kläger das vor dem 30. Juni 2021 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zum 30. Juni 2021 zunächst mündlich aufgelöst und dies nachfolgend mit Auflösungsvereinbarung vom selben Tag schriftlich dokumentiert.
In der Folge habe der Beklagte jedoch (tatsachenwidrig und wider besseren Wissens) gegenüber der E* GmbH das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses behauptet und am 20. Oktober 2021 beim Arbeitsgericht Passau eine Kündigungsschutzklage erhoben. Die nochmalige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Beklagten habe nach intensiven Verhandlungen bei den Übernehmern (DI F* und DI H* G*) zu einem zusätzlichen Gehaltsaufwand für den Beklagten von EUR 15.821,00 sowie zu Anwalts- und Prozesskosten von EUR 9.003,00 geführt. Der Beklagte habe weiters eine irrtümlich über den 30. Juni 2021 hinaus aufrechte Bankvollmacht der E* GmbH in rechtswidriger Weise verwendet und Zahlungen von EUR 5.813,00 für private Zwecke durchgeführt. Wegen der Einbindung in die Erstellung des Anteilskaufvertrags habe der Beklagte gewusst, dass ihm ab 1. Juli 2021 weder Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis noch Befugnisse gegenüber der E* GmbH zustünden. Die Käufer der E* GmbH hätten die ihnen daraus entstandenen Schäden in einem Gesamtbetrag von EUR 30.637,00 gegenüber dem Kläger vor dem Landesgericht Linz im Verfahren AZ Cg2* geltend gemacht. Im Verfahren habe der Kläger zur Vermeidung weiterer Schäden einen Vergleich über EUR 54.000,00 abgeschlossen. In diesen Betrag sei der durch den Beklagten verursachte Schaden von EUR 30.637,00 zur Gänze enthalten gewesen. Der Beklagte sei gegenüber dem Kläger zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützte der Kläger auf Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012. Der dem Kläger zugefügte Schaden sei in Österreich eingetreten. Das angerufene Gericht sei dafür international zuständig.
Der Beklagte erhob in seiner Klagebeantwortung die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Der Kläger mache einen reinen deliktischen Schadenersatzanspruch geltend. Die Beeinträchtigung eines absolut geschützten Rechtsguts liege nicht vor, sondern ein bloßer Vermögensschaden. Der Schadenseintritt liege diesbezüglich nicht in Österreich. Der Beklagte habe seinen Wohnsitz in Deutschland und seine Arbeitstätigkeit von dort aus entfaltet. Der Schaden sei weder in Österreich eingetreten noch sei in Österreich eine schädigende Handlung durch den Beklagten vorgenommen worden. Es liege kein Bezug zu Österreich vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte sich das Erstgericht für international unzuständig und wies die Klage zurück.
Es begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass nach dem Vorbringen des Klägers die dem Beklagten vorgeworfenen rechtswidrigen Handlungen jedenfalls zur Gänze in Deutschland gesetzt worden seien, weshalb der Handlungsort keinen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts darstelle. Unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-220/88, Dumez France – Hessische Landesbank, liege beim hier zu beurteilenden reinen Vermögensschaden des Klägers aber auch kein Erfolgsort iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO vor. Es komme nur auf den Ort an, an dem der Erstschaden eingetreten sei, dh der Ort, an dem der unmittelbare Betroffene direkt geschädigt worden oder an dem das geschützte Rechtsgut (ursprünglich) verletzt worden sei und sich die Rechtsgutverletzung direkt ausgewirkt habe. Ohne Bedeutung sei diesbezüglich jener Ort, an dem es zu Folgeschäden gekommen sei oder jener Ort, an dem der Schaden festgestellt worden sei. Es könne somit unter dem Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht jener Ort subsumiert werden, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Mitgliedsstaat entstandenen und dort erlittenen Erstschadens gehabt haben solle. Der dem Kläger nachfolgend durch die im Regressweg geltend gemachten Forderung im Verfahren Cg2* des LG Linz entstandene Schaden sei nur mittelbare Folge dieses ursprünglich unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung des Beklagten hervorgerufenen Erstschadens. Auf mittelbare Schäden oder Folgeschäden sei die Zuständigkeitsnorm des Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 nicht anwendbar.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht werde.
Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den erstinstanzlichen Beschluss zu bestätigen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger bringt vor, das Erstgericht habe den Begriff des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, zu eng ausgelegt. Der Schaden sei unmittelbar beim Kläger in Österreich eingetreten, weil er sich aufgrund der rechtswidrigen Handlungen des Beklagten danach im Verfahren vor dem Landesgericht Linz zu einer Vergleichszahlung verpflichten habe müssen. Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-220/88, Dumez France – Hessische Landesbank , sei nicht einschlägig. Dieser Entscheidung sei ein Sachverhalt zugrunde gelegen, bei dem den Klägerinnen Schäden durch finanzielle Verluste und durch Auflösung einer in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaft entstanden sein sollen. Hier liege der Schaden nicht in der Entwertung von Geschäftsanteilen oder sonstigen finanziellen Verlusten in Deutschland, die sich nur mittelbar in Österreich auswirkten, sodass die Rechtsprechung nicht einschlägig sei. Der Kläger sei nicht mehr Anteilseigner/Gesellschafter der E* GmbH in Deutschland, sodass denklogisch kein mittelbarer (Folge-)Schaden durch Entwertung dieser Geschäftsanteile oder finanziellen Verluste dieser Gesellschaft entstanden sein könne. Der Schaden des Klägers sei kein bloßer Vermögensschaden oder ein Reflexschaden. Der Kläger sei wegen Verletzung der Garantiezusage beim Landesgericht Linz in Anspruch genommen worden. Der Schaden sei damit – wie ausgeführt – kein mittelbarer (Folge-)Schaden/Vermögensverlust, sondern erst im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses aufgrund der Inanspruchnahme des Klägers am Landesgericht Linz wegen Garantieverletzung entstanden. Die Zuständigkeitszuweisung zum Wohnsitz des Klägers ergebe sich aus der Verwirklichung des Schadenerfolgs im Sinne der Entscheidung EuGH C-375/13, Kolassa . Im Übrigen rechtfertigten selbst finanzielle Verluste, die sich bloß mittelbar in Österreich auswirkten, was ausdrücklich bestritten werde, bei spezifischen Gegebenheiten eine Zuweisung der Zuständigkeit an die österreichischen Gerichte, wie sich aus der Entscheidung des EuGH C-304/17, Löber, und 10 Ob 36/19w ergebe. Das Landesgericht Linz sei international zuständig.
Dazu ist auszuführen:
1. Nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
1.1. Der Zweck dieses Gerichtsstandes liegt darin, dass, wer einen anderen rechtswidrig schädigt, am Ort der Tat rechenschaftspflichtig ist. Dem Geschädigten soll nicht zugemutet werden, dem Schädiger an dessen (Wohn-)Sitz zu folgen. Die Klägerinteressen haben daher gegenüber dem Interesse des Beklagten, nur an seinem (Wohn-)Sitzstaat geklagt werden zu können (Art 4 Abs 1 EuGVVO), Vorrang ( Simotta in Fasching/Konecny 3 , V/I, Art 7 EuGVVO Rz 217).
1.2. Anwendungsvoraussetzung für die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO ist grundsätzlich, dass der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat; nach dem Einleitungssatz des Art 7 EuGVVO darf dieser aber nicht gerade in jenem Mitgliedstaat liegen, zu dem nach dieser Bestimmung ein Anknüpfungspunkt besteht. Demnach darf im Fall des Art 7 Nr 2 EuGVVO der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in jenem Mitgliedstaat haben, in dem der Deliktsort gelegen ist. Hat der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, in dem der Deliktsort liegt, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art 4 EuGVVO oder einem anderen Gerichtsstand der EuGVVO ( Simotta, aaO, Rz 219f).
1.3. Maßgeblich für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind die Klagsangaben (RS0115860; RS0050455). Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Handlung des Beklagten nach dem schlüssigen Vortrag des Klägers als unerlaubte Handlung oder Quasidelikt zu qualifizieren ist und ob der Deliktsort im Gerichtssprengel liegt. Denn bei einem Zusammenfallen der zuständigkeitsbegründenden und der klagebegründenden Tatsachen (dh bei doppelrelevanten Tatsachen) genügt die schlüssige Behauptung der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen, damit nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer weitgehenden Sachprüfung belastet wird. Das Gericht hat daher keine Erhebungen darüber anzustellen, ob der vom Kläger behauptete Geschehensablauf, der uU die Klage begründen könnte, auch tatsächlich stattgefunden hat. Die Beurteilung der Zuständigkeit hat im Fall doppelrelevanter Tatsachen allein aufgrund der Klagebehauptungen zu erfolgen, deren Richtigkeit zu unterstellen ist (RS0115860[T4]). Sie sind auch dann der Zuständigkeitsentscheidung zugrundezulegen, wenn sie vom Beklagten bestritten wurden (vgl RS0050455[T1]), soweit sie nicht durch das bereits durchgeführte Beweisverfahren und die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eine Änderung erfahren haben (8 Ob 23/19v, 8 Ob 45/19d). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach das angerufene nationale Gericht im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten zwar nicht verpflichtet ist, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen, aber alle vorliegenden Informationen zu würdigen hat, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören (vgl. C-12/15, Universal Music , Rn 44f; RS0050455 [T9]; 4 Ob 96/23f [Rz 9]).
2. Die damit ausschlaggebenden doppelrelevanten Tatsachen der Klagebehauptungen des Klägers führen zu folgender Beurteilung:
2.1. Wie schon das Erstgericht zutreffend festhielt, scheidet im vorliegenden Fall der Handlungsort als zuständigkeitsbegründendes Kriterium aus, weil weder behauptet wurde noch sonst aktenkundig ist, dass der Beklagte im Sprengel des Erstgerichts (oder anderswo in Österreich) konkret schadensursächlich gehandelt hätte oder schadensvermeidend handeln hätte müssen.
2.2. Der damit verbleibende Anknüpfungspunkt des Erfolgsortes wird vom Europäischen Gerichtshof einschränkend ausgelegt, um die Gefahr der Annäherung an einen Klägergerichtsstand zu verhindern, zumal nach Art 4 Z 1 EuGVVO grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet die beklagte Partei ihren (Wohn-)Sitz hat. Demnach kommt als Erfolgsort nur jener Ort in Betracht, an dem es zu einem direkten Eingriff in das Rechtsgut des/der Geschädigten kommt und sich die Schädigung zuerst auswirkt; Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen (Wohn-)Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie sich gleichzeitig verwirklichen (RS0119142; 4 Ob 185/18m mwN). Ein zuständigkeitsbegründender Erfolgsort ist daher weder dort gegeben, wo der/die Geschädigte(n) einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaats entstandenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet, noch dort, wo die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist ( Simotta, aaO, Rz 341).
2.3. Dieses Konzept des Erfolgsorts bereitet allerdings Schwierigkeiten bei reinen Vermögensschäden. Da die Vermögensminderung in letzter Konsequenz immer am Wohnsitz des/der Geschädigten eintritt, würde ein (alleiniges) Abstellen auf dessen/deren „Vermögenszentrale“ regelmäßig zu einem Klägergerichtsstand führen. Der Vermögensabfluss am Sitz des Geschädigten ist deshalb nach der Rechtsprechung des EuGH für sich genommen nicht ausreichend, einen Schadenseintrittsort zu etablieren (vgl auch Simotta in Fasching/Konecny ³ V/I Art 7 EuGVVO 2012 Rz 341ff und 355). Vielmehr wird für den Bereich der reinen Vermögensschäden vertreten, dass der Geschädigte an seinem Interessenmittelpunkt (Wohnsitz) nur dann klagen kann, wenn neben der Vermögensbeeinträchtigung an diesem Ort ein weiteres Element der unerlaubten Handlung in diesem Staat eingetreten ist oder hier gesetzt wurde . Erst wenn dieses weitere Element, das je nach unerlaubter Handlung verschiedene Ausprägungen erfahren kann, im Staat des Geschädigten gelegen ist, kommt es zum zuständigkeitsrechtlich beachtlichen Schadenseintrittsort in diesem Staat (8 Ob 75/18i mwN; EuGH C-375/13, ECLI:EU:C:215: 37, Kolassa , Rn 50; C-709/19 Rn 29 ua; 8 Ob 30/19y).
3.1. Ausgehend von diesen Grundsätzen und den Klagebehauptungen zeigt sich, dass hier ein bloßer Vermögensschaden geltend gemacht wird. Die Verneinung eines solchen wird im Rekurs nicht substantiiert begründet.
3.2. Das Klagsvorbringen (1) der Beklagte habe jedoch (tatsachenwidrig und wider besseren Wissens) gegenüber der E* GmbH das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses behauptet und am 20. Oktober 2021 beim Arbeitsgericht Passau eine Kündigungsschutzklage erhoben, (2) die nochmalige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Beklagten habe nach intensiven Verhandlungen bei den Übernehmern (DI F* und DI H* G*) zu einem zusätzlichen Gehaltsaufwand für den Beklagten von EUR 15.821,00 sowie zu Anwalts- und Prozesskosten von EUR 9.003,00 geführt, (3) der Beklagte habe weiters eine irrtümlich über den 30. Juni 2021 hinaus aufrechte Bankvollmacht der E* GmbH in rechtswidriger Weise verwendet und Zahlungen von EUR 5.813,00 für private Zwecke durchgeführt, (4) wegen der Einbindung in die Erstellung des Anteilskaufvertrags habe der Beklagte gewusst, dass ihm ab 1. Juli 2021 weder Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis noch Befugnisse gegenüber der E* GmbH zustünden, führt als doppelrelevante Tatsache zum Deliktsort in Deutschland, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. In diesem Fall richtet sich die internationale Zuständigkeit aber nach Art 4 EuGVVO und nicht nach Art 7 Nr 2 EuGVVO (oben 1.2.).
Das weitere Vorbringen des Klägers, (1) die Käufer der E* GmbH hätten die ihnen daraus entstandenen Schäden in einem Gesamtbetrag von EUR 30.637,00 gegenüber dem Kläger vor dem Landesgericht Linz im Verfahren AZ Cg2* geltend gemacht, (2) im Verfahren habe der Kläger zur Vermeidung weiterer Schäden einen Vergleich über EUR 54.000,00 abgeschlossen, und (3) in diesen Betrag sei der durch den Beklagten verursachte Schaden von EUR 30.637,00 zur Gänze enthalten gewesen und der Beklagte sei gegenüber dem Kläger zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet, (4) der Schaden sei daher in Österreich eingetreten, beschreibt lediglich eine Vermögensbeeinträchtigung des Klägers in Form eines Folgeschadens, ohne dass in Österreich ein weiteres Element der unerlaubten Handlung des Beklagten eingetreten ist oder hier gesetzt wurde. Der Kläger bringt zu seiner Behauptung, der Schaden sei in Österreich durch den Vergleichsabschluss im Regressprozess entstanden, gerade widersprüchlich vor, der durch den Beklagten verursachte Schaden sei im Vergleichsbetrag zur Gänze enthalten gewesen, was logisch voraussetzt, dass der Schaden durch den Beklagten zuvor bereits in Deutschland entstanden sein soll.
Da sich der Schaden damit bloß mittelbar in Österreich ausgewirkt hat und keine spezifischen Gegebenheiten für eine Zuweisung der Zuständigkeit an die österreichischen Gerichte vorliegen, ist der Klägergerichtsstand nicht eröffnet. Die Zuweisung eines Klägergerichtsstands für einen bloßen Vermögensschaden scheitert daran, dass es an einem weiteren Element der unerlaubten Handlung in Österreich durch den Beklagten fehlt, das neben der Vermögensbeeinträchtigung an diesem Ort gesetzt wurde. Allein deshalb, dass sich die Vermögenszentrale des Klägers in Österreich befindet und der Schaden sich letztlich dort auswirkt, reicht für eine Begründung der Zuständigkeit an deren Wohnsitz nicht aus ( Simotta, aaO Rz 355). Eine Berufung auf die Entscheidung C-375/13, Kolassa , scheitert hier, weil sich die Verwirklichung des Schadenserfolgs nicht unmittelbar auf dem Bankkonto des Klägers niedergeschlagen hat. Es bedurfte vielmehr der Geltendmachung des Schadens durch den erstgeschädigten Dritten mittels Klage vor dem Landesgericht Linz und führte erst der Vergleich über den behauptetermaßen schon in Deutschland entstandenen Schaden vor dem Landesgericht Linz mit diesem zum Vermögensabfluss. Aus den selben Gründen ist die Entscheidung C-304/17, Löber , hier nicht einschlägig.
Soweit sich die Klage im Umfang von EUR 5.813,00 auf die ungerechtfertigte Verwendung einer Bankvollmacht stützt und eine ungerechtfertigte Bereicherung geltend macht, kann ihre Zuständigkeit ohnedies nicht auf Art 7 Nr 2 EuGVVO gestützt werden, weil mit ihr nicht die Haftung für einen eingetretenen Schaden, sondern die Rückgängigmachung unberechtigter Vermögensverschiebung erreicht werden soll ( Simotta , aaO Rz 260 mwN).
Dem Rekurs muss damit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil das Rekursgericht die vorliegende Zuständigkeitsfrage nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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