Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch Grassner Lenz Thewanger Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, gegen den Beklagten B* , **, **, vertreten durch Mag. Dr. Gregor Erler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, wegen (eingeschränkt) EUR 67.656,03 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19. November 2025, Cg*-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.779,82 (darin EUR 629,97 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte beauftragte die klagenden Bauunternehmerin mit Baumaßnahmen betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses in C* und schloss mit ihr am 22.1.2024 einen Werkvertrag. Die Klägerin legte zahlreiche Teilrechnungen, auf die der Beklagte insgesamt EUR 250.085,68 bezahlte.
Die Klägerin begehrt (zuletzt) weitere EUR 67.656,03 aus ihren zwischen 4.6.2024 und 25.1.2025 gelegten Rechnungen. Sie habe die Leistungen ordnungsgemäß erbracht und dem Vertrag entsprechend nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Eine Schlussrechnung sei nicht vereinbart worden. Die einzelnen Rechnungen seien nachvollzieh- und prüfbar. Die ursprüngliche Auftragssumme habe EUR 236.693,47 betragen, unter Abzug der nicht ausgeführten Teile EUR 221.165,62. Dazuzurechnen seien der Nachtrag mit EUR 72.461,25 (nach Nachlass) und die Regieleistungen mit EUR 9.906,20. Gegenüber der Gesamtsumme von daher EUR 303.533,07 seien EUR 325.477,91 abgerechnet worden, woraus sich eine nur moderate Kostenüberschreitung von 7,2 % ergebe. Sie habe mit den Urkunden Blg./CR - ./CU Gegenüberstellungen erstellt, aus denen ersehen werden könne, was beauftragt und was verrechnet worden sei. Im Nachtragsangebot (Beilage ./CQ) seien das Stundenpaket und zahlreiche Materialleistungen enthalten. Ziehe man die Beilage ./CT heran, gelange man auf den Betrag, was außer dem Stundenpaket aus diesem Nachtrag verrechnet worden sei. Somit seien dort die entsprechenden Materialien vollständig aufgelistet. Die Beilage ./CR enthalte das verrechnete Material mit einer Gegenüberstellung Angebot und tatsächliche Abrechnung. Beilage ./CS enthalte die Gegenüberstellung der bestellten und beauftragen Stunden und Beilage ./CT enthalte das Material der Nachträge. Summiere man die Beträge dieser drei Beilagen, erhalte man den abgerechneten Betrag. Beilage ./CU beinhalte Regiestunden, die auch in der Stundenerklärung Beilage ./CS enthalten seien. So könne der Beklagte nachvollziehen, welche Regiestunden angefallen seien. Der Betrag für Material der Nachträge ergebe sich aus der Beilage ./CT, brutto daher EUR 33.956,20. Das Material für die Nachträge und die Stunden seien in der Stundenaufzeichnung enthalten. In der Beilage ./CS entfielen die EUR 46.000,00, wie sie im Nachtragsangebot enthalten seien, auf die Stunden, abzüglich der Differenz der weniger verrechneten Stunden. Insbesondere durch die Beilagen ./CR bis ./CU könne genau nachvollzogen werden, was in Änderung des Angebots verrechnet worden sei und woraus sich dadurch das angemessene Entgelt ergebe. Mit der Übergabe der Berechnungsunterlagen sei jedenfalls die Forderung ausreichend nachvollziehbar und somit auch die Rechnungen. Die Klageforderung ergebe sich aus der OP Liste Beilage ./CO, indem bei der Differenz zwischen (verrechneten) EUR 325.477,91 und (bezahlten) EUR 250.085,68 auch noch der Skontoabzug in Höhe von EUR 7.106,20 berücksichtigt werde.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete mangelnde Fälligkeit, Unschlüssigkeit der Klage, erhebliche Kostenüberschreitung, Mängel sowie eine Gegenforderung aufrechnungsweise ein. Es fehlten insbesondere eine Aufstellung und Zusammenführung der einzelnen Positionen, um Abweichungen bzw. Änderungen zu den Angeboten (wie etwa Mengenüberschreitungen) transparent und überprüfbar zu machen. Die Auftragssumme sei mit EUR 229.592,67 brutto ohne Abzug festgehalten worden. Auch die von der Klägerin vorgelegten Urkunden ./CR bis ./CU seien unverständlich.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 3 bis 9 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird. Sie enthalten auch die Folgenden, die, soweit sie im Berufungsverfahren bekämpft werden, kursiv dargestellt sind:
Am 16.5.2024 wurde von beiden Parteien ein Nachtragsangebot über EUR 76.275,00 inkl. USt unterfertigt (Beilage ./CQ), dieses wurde nicht als Pauschale, sondern nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Im schriftlichen Nachtragsangebot wurden folgende zusätzliche Leistungen zum Hauptauftrag vereinbart: Drainageschächte zusätzlich, RDS Durchführungen zusätzlich, Deckeneinbaudose zusätzlich, Schneidearbeiten Nachbar-fundament zusätzlich, Purenit für Fenster zusätzlich, Hohlwandstützmauer zusätzlich, Bauplan + Energieausweis, Leihgebühr Bauhilfsstoffe, Fassadenschutzgerüst zusätzlich, Hilfsarbeiter + Lehrling zusätzlich, wobei der Bauplan und der Energieausweis nicht verrechnet werden sollte.
Die Klägerin legte mehrere Teilrechnungen. Die Teilrechnungen ** vom 1.3.2024 über EUR 46.000, ** vom 19.3.2024 über EUR 15.480,68, ** vom 26.3.2024 über EUR 28.156,63, ** vom 2.4.2024 über EUR 21.342,00, ** vom 9.4.2024 über EUR 43.136,52, ** vom 16.4.2024 über EUR 32.788,45, ** vom 23.4.2024 über EUR 21.109,98, ** vom 30.4.2024 über EUR 28.895,00, ** vom 7.5.2024 über EUR 8.392,97, ** vom 14.5.2024 über EUR 2.428,40, ** vom 21.5.2024 über EUR 20.947,03 und ** vom 28.5.2024 über EUR 30.800,27 wurden vom Beklagten vollständig beglichen, wobei von den Teilrechnungen **, **, **, **, **,**, **, **, ** jeweils 3 % Skonto abgezogen wurden. Darüber hinaus wurde bei den Rechnungen **, ** und ** die vom Beklagten geleistete Anzahlung von EUR 46.000,00 berücksichtigt, sodass der Beklagte hinsichtlich der angeführten Rechnungen in Höhe von insgesamt EUR 300.097,93 tatsächlich EUR 250.085,68 leistete.
Darüber hinaus legte die Klägerin [einzeln angeführte] weitere Rechnungen, aus denen [unter Berücksichtigung von Abzügen] EUR 67.656,03 nicht bezahlt wurden.
Insgesamt stellte die Klägerin unter Berücksichtigung der Anzahlung und der Gutschriften EUR 325.477,91 in Rechnung (Beilage ./CO).
Aus den Rechnungen ist nicht ersichtlich, ob diese den Hauptauftrag oder den Zusatzauftrag betreffen. Auch aus den dem Beklagten vorgelegten Lieferscheinen, Rechnungen von Drittunternehmen und Stundennachweisen ist nicht ersichtlich, ob diese den Hauptauftrag oder den Zusatzauftrag betreffen.
Zusätzlich zu den Rechnungen legte die Klägerin eine Gegenüberstellung der Verkaufsmenge laut Auftrag inkl. Nachtrag (exkl. Pool und Terrasse) zu den tatsächlich benötigten Mengen laut Ausgangsrechnung vor. Laut dieser Aufstellung wurde anstatt der angebotenen Menge in Höhe von EUR 161.837,47 (inkl. USt) eine Menge in Höhe von EUR 188.757,84 (inkl. USt) benötigt. Aus der Aufstellung ist jedoch nicht ersichtlich, welche Mengen den Hauptauftrag und welche den Nachtrag betreffen (Beilage ./CR).
Darüber hinaus legte die Klägerin eine Gegenüberstellung der im Hauptauftrag und im Nachtragsangebot verkauften Stunden und der tatsächlich benötigten Stunden vor, wobei ersichtlich ist, dass anstatt der verkauften Stunden im Ausmaß von EUR 112.088,80 (inkl. USt) lediglich Stunden im Ausmaß von 102.763,87 (inkl. USt) benötigt wurden. Auch aus dieser Aufstellung ist nicht ersichtlich, welche Stunden den Hauptauftrag und welche den Nachtrag betreffen (Beilage ./CS).
Weiters wurde eine vom Klagevertreter als „Aufstellung diverser Regieleistungen“ bezeichnete Aufstellung vorgelegt. Laut dieser Aufstellung handelt es sich um eine Gegenüberstellung hinsichtlich des Nachtrags von Auftrag zu tatsächlicher Abrechnung. In der Aufstellung wird für gesamt verrechnete Stunden für Vorarbeiter, Facharbeiter, Lehrling 2. Lehrjahr, Pauschalen für Material Richtpreis, 120 Stück **, 3 Sack **-Mörtel, und Fahrzeiten ein Betrag von gesamt EUR 9.906,20 (inkl. USt) angeführt, wobei die Stunden und Materialaufwendungen für folgende Leistungen erbracht wurden: Bestandskanal erneuern vom 24.9.24, Vormauerung Pool KG, Leerleitungen Pool vom 19.9.24, Schlitze verputzen vom 16.9.24, Schlitze verputzen vom 13.9.24 (Beilage ./CU).
Schließlich wurde eine Gegenüberstellung hinsichtlich des Nachtragsangebots zu den tatsächlichen Leistungen aus dem Nachtragsangebot vorgelegt, wobei nicht nur die im Nachtragsangebot angeführten Positionen bei den tatsächlichen Leistungen angeführt sind, sondern auch ein Wäscheabwurfschacht und Materialien für eine [richtig:] Fensterverschließung (Beilage ./CT).
Aus diesen Gegenüberstellungen ist nicht ersichtlich, welche Leistungen den Hauptauftrag und welche den Nachtrag betreffen (Beilagen ./CU, ./CR, ./CS, ./CT).
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, sei die Höhe des Entgelts für den Besteller bei Übernahme des Werks nicht klar bestimmt, trete Fälligkeit des Werklohns im Allgemeinen erst mit Übermittlung einer detaillierten und nachvollziehbaren Abrechnung ein. Der Einwand mangelnder Fälligkeit sei aber unbeachtlich, wenn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine hinlängliche Erläuterung und Klärung aller offenen Probleme der Abrechnung erfolgt sei. Da die Streitteile einen Werkvertrag in Form eines Einheitspreisvertrags geschlossen hätten und auch für die Zusatzaufträge keine Pauschalpreisvereinbarung vorliege, sei die Höhe des Werklohns vom Umfang der erbrachten Leistungen abhängig und eine genaue Abrechnung erforderlich. Die Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Rechenvorgänge sei objektiv auf der Grundlage der Erkenntnisfähigkeit eines durchschnittlichen Menschen ohne besondere Kenntnisse im Fach des Unternehmers zu beurteilen; korrekte Rechnungslegung umfasse auch die Zumittlung der eine Angemessenheitsprüfung ermöglichenden Unterlagen.
Aus den vorgelegten Rechnungen, Lieferscheinen, Stundenaufzeichnungen und Gegenüberstellungen könne nicht nachvollzogen werden, welche Kosten auf den Zusatzauftrag und welche Mehrkosten in Bezug auf den Grundauftrag entstanden seien, weshalb eine Angemessenheitsprüfung der Rechnungen nicht möglich sei. Mangels Aufmaßunterlagen könne kein Bezug hergestellt werden, welche der abgerechneten Leistungen für die ursprünglich angebotenen Leistungen angefallen seien; mit den vorgelegten Unterlagen lasse sich ohne spezielle Kenntnisse und Erfahrung in der Baubranche die Angemessenheit der Rechnungen nicht überprüfen. Eine Prüfung, ob und bei welchen Positionen Kostenüberschreitungen vorlägen, sei einem durchschnittlichen Menschen ohne besondere Kenntnisse in Bauangelegenheiten nicht möglich. Da nicht klar sei, welche Kosten auf den Hauptauftrag und welche auf den Nachtrag entfielen und die Angemessenheit weder der Kosten des Hauptauftrags noch der des Nachtrags geprüft werden könne, sei die gesamte restliche Werklohnforderung nicht fällig und das Klagebegehren abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagestattgabe gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte tritt dem mit seiner Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Verfahrensrüge ortet einen Stoffsammlungsmangel, der darin gelegen sei, dass das Erstgericht keinen Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob und inwieweit die Rechnungen prüfbar seien, beigezogen und die von ihr angebotenen Zeugen nicht befragt habe.
1.1. Im Zivilprozess sind Beweise nicht von Amts wegen aufzunehmen. Stellt die Partei einen Parteiantrag im erstinstanzlichen Verfahren nicht, kann sie dessen Nichtaufnahme nicht als Verfahrensmangel geltend machen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde im erstinstanzlichen Verfahren nur vom Beklagten – zum Beweis eines von ihm erstatteten Vorbringens, das dem Standpunkt der Klägerin entgegenläuft – beantragt, nicht aber von der Klägerin. Sie kann das Unterbleiben nun nicht als Verfahrensmangel geltend machen; ein Gerichtsfehler liegt nicht vor.
Zur Beurteilung dessen, was der Durchschnittsmensch aus den vorgelegten Urkunden ersehen und ableiten kann, bedarf es überdies weder besonderer Sachkunde, noch der Wahrnehmungen Dritter. Ein Beweisantrag auf Einvernahme von Zeugen wäre unerheblich, weil diese nur ihre Wahrnehmungen wiederzugeben hätten. Aufgabe eines Zeugen ist es, seine Wahrnehmungen über konkrete Tatsachen zu bekunden, nicht aber, diese Tatsachen zu beurteilen oder aus ihnen Schlussfolgerungen abzuleiten; ein solcher Zeugenbeweis ist untauglich, wenn die von dem Zeugen vorgenommene Wahrnehmung durch Urkundeneinsicht und Augenscheinnahme noch möglich ist (RIS Justiz RS0040548; RS0040531). Die Auffassung, das Erstgericht habe sich nicht in der Lage gesehen, die Prüffähigkeit der Rechnungen zu beurteilen, trifft nicht zu; vielmehr verneinte sie das Erstgericht. Inhaltlich kritisiert die Rüge die Verneinung der Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und damit die rechtliche Beurteilung; darauf ist später einzugehen.
Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.
2. Mit der Beweis- und Tatsachenrüge bekämpft die Berufungswerberin die oben kursiv dargestellten Feststellungen und einzelne beweiswürdigende Erwägungen als dislozierte Feststellungen. Ihre Ausführungen legen aber – bis auf eine Ausnahme, die eine nicht relevante Feststellung betrifft (unten 2.2.), nicht dar, dass und aus welchem Grund die bekämpften Feststellungen unrichtig seien; vielmehr streben sie im Wesentlichen (inhaltliche) Ergänzungen an.
2.1. Die als erste bekämpfte Feststellung zum Nachtragsangebot (Beilage ./CQ) soll nach Auffassung der Berufungswerberin durch den Zusatz ergänzt werden, dass das zusätzliche Stundenkontingent lediglich erforderlich gewesen sei, um den Auftrag Blg./A iVm dem Angebot Blg./C abzuarbeiten, die in diesem Zusammenhang erbrachten Stunden nicht Nachtragsleistungen zuzuordnen und in der Aufstellung Beilage ./CS enthalten seien.
Diese Ergänzung bliebe aber ohne eine dem Standpunkt der Klägerin zuträgliche Konsequenz. Zur Beurteilung steht, ob die Abrechnung nachvollziehbar und überprüfbar ist. Das ist anhand der vorgelegten Urkunden, allenfalls unter Berücksichtigung der dazu bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergänzten Aufklärungen zu beurteilen. Die begehrte Ergänzung, wofür welche Stunden (tatsächlich) erforderlich gewesen seien, könnte erst bei der Überprüfung der Richtigkeit der Abrechnung eine Rolle spielen; diese setzt aber eine überprüfbare Abrechnung voraus. Die – nicht auch bekämpfte – Feststellung, wonach aus den Rechnungen nicht hervorgeht, was den Hauptauftrag und was den Zusatzauftrag betrifft, könnte weder geändert werden, noch entfallen, wie die Berufungswerberin meint. Im Bezug auf die Rechnungen hatte das auch auch der Klagevertreter zugestanden (ON 8.4, S. 3), weshalb es das Erstgericht als unstrittig annahm; er betrachtete die Gegenüberstellungen als erhellend.
2.2. An der als zweite bekämpften Feststellung beanstandet die Berufungswerberin, dass der Beklagte EUR 250.085,68 nicht von – wie festgestellt – EUR 300.097,93 bezahlt habe, sondern von vorgeschriebenen EUR 325.477,91, und übersieht dabei offensichtlich, dass die Feststellung nicht auf den insgesamt vorgeschriebenen Betrag abstellt, sondern auf bestimmte, nämlich die zuvor im zweiten Satz des Absatzes angeführten Rechnungen. Dabei unterlief dem Erstgericht erkennbar ein Rechenfehler, weil die Summe der festgestellten Rechnungsbeträge EUR 299.477,93 ausmacht. Diese Differenz von EUR 620,00 bleibt aber ohne Relevanz, weshalb eine Änderung oder Berichtigung nicht anzeigt erscheint. Dass gerade diese Rechnungen – unter Berücksichtigung verschiedener Abzüge – bezahlt wurden, entspricht im Übrigen dem Vorbringen der Klägerin im vorbereitenden Schriftsatz ON 5, S.15, wobei angemerkt sei, dass der im Urteil enthaltenen Rechenfehler womöglich aus der Addition der im Schriftsatz angeführten Rechnungsbeträge resultieren könnte – die Beilage ./CW weist einen Rechnungsbetrag von EUR 46.000,00 und nicht, wie die Tabelle des Schriftsatzes, EUR 46.620,00 aus.
2.3. An der Feststellung betreffend die Gegenüberstellung Beilage ./CR kritisiert die Berufungswerberin den letzten Satz, wonach aus dieser nicht ersichtlich sei, welche Mengen den Hauptauftrag und welche den Nachtrag beträfen. In der Begründung gesteht sie allerdings zu, dass die Feststellung an sich richtig ist. Sie argumentiert damit, dass und warum aus ihrer Sicht in der Zusammenschau der Beilagen ./CR und ./CT eine Abgrenzung der Mengen zwischen Hauptauftrag und Zusatzleistungen möglich sei. Die Unrichtigkeit der bekämpften Feststellung lässt sich damit nicht aufzeigen.
2.4. Ebenso setzt sie der entsprechenden Feststellung zur Beilage ./CS entgegen, dass sich die Stunden in einer Zusammenschau der Beilagen ./C und ./CS sowie ./CQ und ihrem Vorbringen (daher ihrer Erläuterung im Verfahren) aufklären ließen. Auch damit wird keine Unrichtigkeit der bekämpften Feststellung aufgezeigt.
2.5. Die Kritik an der Feststellung, wonach (auch) aus den vier Gegenüberstellungen Blg./CR, ./CS, ./CT und ./CU nicht ersichtlich sei, welche Leistungen den Hauptauftrag und welche den Nachtrag beträfen, geht nicht darauf ein, aus welchem Urkundentext sich dennoch die Zuordnung ableiten ließe, sondern erklärt, dass die Beilage ./CR sämtliche Materialien samt Leihgebühren, Transport etc. enthalte, die zur Durchführung des Gesamtauftrags erforderlich gewesen seien, die Beilage ./CS sämtliche Stunden betreffe und daher auch die im Nachtragsangebot ./CQ angeführten, aber nicht für den Nachtrag angefallenen, die Beilage ./CT sämtliche Materialien des Nachtrags (Positionen 1 bis 9 der Beilage ./CQ), wohingegen die Beilage ./CU ausschließlich Regieleistungen betreffe. Sie bringt noch vor, dass die Klägerin schließlich auch Regieleistungen erbracht habe. Nun sind auch diese Ausführungen nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Feststellung zu erläutern, denn wieso diese behauptete Zuteilung aus den Urkunden hervorgehe, stellen sie nicht dar. Darüberhinaus setzen sie sich – gemeinsam mit den Behauptungen zu den zuvor angefochtenen Feststellungen – in erheblichen Widerspruch zum Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, das die Nachvollziehbarkeit der Gegenüberstellungen in den Beilagen ./CR bis ./CU zu erklären suchte.
Nun führt sie nämlich aus, dass in der Gegenüberstellung Blg./CR sämtliche Materialien, daher auch die der Nachtragsleistungen, enthalten seien. Nur die Materialen des Nachtragsangebots seien in Beilage ./CT aufgelistet. Mittels Subtraktion (./CR minus ./CT) könnten daher die Materialen nur des Hauptauftrags ermittelt werden. Sämtliche Stunden fänden sich in Beilage ./CS. Stunden für Nachtragsleistungen seien darin aber nicht enthalten, weil die im Nachtragsangebot genannten Stunden schon den Hauptauftrag betroffen hätten, aber erst im Nachtragsangebot zugekauft worden seien. Die Beilage ./CU beträfe hingegen – zusätzlich beauftragte – Regieleistungen.
Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Klägerin die Nachtragsmaterialien (./CT) hingegen nicht als in der Beilage ./CR enthalten angesehen. Wohl aber sollten die Regiestunden der Beilage ./CU in der Stundenaufstellung der Beilage ./CS enthalten sein (ON 8.4, S. 2). Demzufolge seien die Beträge der Beilagen ./CR (verrechnetes Material), ./CS (Stunden) und ./CT (Material der Nachträge) zusammenzurechnen, um den abgerechneten Betrag zu erhalten. Das lässt sich zumindest rechnerisch insoweit nachvollziehen, als die Summe der Bruttogesamtbeträge der tatsächlich benötigten Mengen (rechte Spalte) von EUR 188.757,84 (./CR), EUR 102.763,87 (./CS) und EUR 33.956,20 (./CT) die insgesamt verrechneten und in der OP-Liste ausgewiesenen EUR 325.477,91 beträgt. Soll nun aber der in der Beilage ./CT ausgewiesene Betrag schon in der Beilage ./CR enthalten sein, ließe sich ein Zusammenhang zwischen den Gegenüberstellungen und den Rechnungen (insgesamt, über die OP-Liste) nicht mehr herstellen. Mit welchen Rechnungen Regieleistungen abgerechnet worden wären, bliebe völlig offen. Die Summe aus ./CR, ./CS und ./CU findet keine Entsprechung in der OP-Liste. Auch deshalb gelingt es der Berufung nicht, die Unrichtigkeit der Feststellungen darzulegen.
2.6. Als dislozierte Feststellungen bekämpft die Berufung mehrere im Rahmen der Beweiswürdigung festgehaltene Überlegungen des Erstgerichts zu den Gegenüberstellungen Beilagen ./CS, ./CT, ./CU und den Erklärungen der Klägerin dazu. Sie stellen keine Tatsachenfeststellungen dar und sind daher einer Änderung nicht zugänglich. Die Argumentation der Berufungswerberin, die ihre Unrichtigkeit darlegen möchte, sucht dies erneut aus der Bezugnahme auf weitere Urkunden – daraus lässt sich aber nicht begründen, weshalb die Beurteilung, etwas sei aus einer bestimmten Urkunden nicht zu ersehen, unrichtig sein sollte. Sie behauptet nun auch, die Beilage ./CU beinhalte Regieleistungen, die gesondert, losgelöst von Nachtrag und Hauptauftrag beauftragt worden seien – weder zu den konkreten Aufträgen, noch zu den Rechnungen lässt sich dann aber ein Zusammenhang herstellen. Weshalb sich dies überdies aus den Urkunden ergebe, ist nicht zu sehen.
3. Im Rahmen der Rechtsrüge moniert die Berufungswerberin einen sekundären Feststellungsmangel, nämlich das Fehlen einer Feststellung, wonach aus den vorgelegten Gegenüberstellungen Beilagen ./CR bis ./CU in der Zusammenschau ersichtlich sei, welche Materialien und welche Stunden jeweils für Hauptauftrag, Nachträge und Regieleistungen betraglich wie auch der Anzahl (Menge) nach aufgewendet worden seien.
Für die ersten drei der genannten Urkunden steht das Gegenteil fest. Zur Beilage ./CU behauptet die Klägerin gar nicht, dass sie auf diese anderen Urkunden Bezug nähme, sondern sie soll gesondert beauftragte und abgerechnete Regieleistungen zeigen. Die Rüge zielt daher erneut auf die Änderung der Tatsachengrundlage ab, sodass damit ein dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnender sekundärer Feststellungsmangel nicht dargetan wird. Umso weniger erfüllt die Behauptung, es stelle einen sekundären Feststellungsmangel dar, dass das Erstgericht nicht erkannt habe, dass die Klägerin in Punkt F. des vorbereitenden Schriftsatzes dezidiert auf Nachträge und die behauptete Kostenüberschreitung eingegangen sei, die Anforderungen an eine gesetzmäßige Rechtsrüge.
Die Berufungswerberin argumentiert, aus den Gegenüberstellungen lasse sich die Angemessenheit der Rechnung überprüfen, Aufmaßunterlagen seien nicht erforderlich.
Das Erstgericht stellte die Rechtslage zutreffend dar, das gilt auch für die Darlegung, dass von der Fälligkeit der abgerechneten Leistungen auszugehen ist, wenn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz alle offenen Probleme der Abrechnung erläutert und geklärt wurden. Einzubeziehen in die Beurteilung ist daher nicht nur der Urkundeninhalt, sondern auch die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Erläuterungen. Auch im Rahmen der Rechtsrüge weicht die Berufungswerberin aber von der im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Erklärung zu den Gegenüberstellungen – wie bereits im Rahmen der Beweis- und Tatsachenrüge - erheblich ab. Dass selbst die Klägerin damit zwei verschiedene Versionen ihrer Interpretation behauptet, zeigt deutlich, dass die übermittelten Unterlagen ungeeignet sind, die Überprüfung der Angemessenheit der Abrechnung zu ermöglichen und keine geeignete Abrechnung darstellen, ohne dass es auf Aufmaßunterlagen ankäme. Zwar ließe sich die abgerechnete Gesamtsumme in der OP-Liste, wie gezeigt, aus einer – mittlerweile überholten – Addition der Gesamtbruttobeträge der rechten Spalten der Beilagen ./CR bis ./CT ableiten. Es fehlte aber nicht nur eine Bezugnahme darauf, was in welche Rechnung Eingang fand – immerhin rechnete die Klägerin ja gerade nicht in Form einer Schlussrechnung ab, sodass die einzelnen Rechnungen und nicht nur deren Gesamtsumme nachvollzogen können müssten -, sondern es lässt sich etwa aus der Aufstellung ./CR auch kein Bezug zum Auftrag oder Angebot herstellen, weil die Gruppen anders gebildet wurden. Es ist daher nicht möglich, anhand des Auftrags, der auf dem Angebot aufbaut, zu überprüfen, woraus etwa eine Mehrung an Bauholz, Beton oder Ziegelkosten resultierte, weil einem Vergleich des Angebots mit der Abrechnung die unterschiedliche Einteilung entgegensteht. Auch wenn nach der Beilage ./CS insgesamt weniger Stunden verrechnet wurden als im Hauptauftrag samt Nachtrag kalkuliert, kann die erforderliche Arbeit nicht den einzelnen Teilen zugeordnet und so überprüft werden. Dass tatsächlich die Ausführung der im Nachtrag enthaltenen Leistungen keine Arbeit und damit keine Stunden verursacht haben könnte, ist nicht plausibel. Auch bei einer Unterschreitung der Kalkulation muss der Werkbesteller beim Einheitspreisvertrag aber nachvollziehen können, wo welcher Aufwand angefallen sein soll.
Die Beurteilung, die Klageforderung sei sei mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht fällig, ist nicht zu beanstanden.
Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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