Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Antragstellers A* , geboren am **, Pensionist, ohne Angabe eines Wohnortes, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 14. Jänner 2025, Nc*-26, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit am 12. November 2023 elektronisch eingebrachtem Antrag vom 23. Oktober 2023 begehrt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich. Seinem Ersatzanspruch in Höhe von EUR 42.600,00 liege das Pflegschaftsverfahren Ps* des BG Neusiedl/See zugrunde. Dieses sei schuldhaft nicht eingeschritten, als seine Enkelkinder von deren Vater der obsorgeberechtigten Mutter unter Anwendung physischer Gewalt entzogen worden seien. Ihm werde seither der Umgang mit seinen Enkelkindern auf Wunsch des Vaters entgegen dem Kindeswohl zur Gänze verwehrt. Mit Beschluss vom 8. September 2023 sei auf Antrag des Vaters lediglich ein Kontakt zu den Minderjährigen mit Besuchsbegleitung gewährt worden. Die in § 111 AußStrG geregelte Prüfung der Notwendigkeit einer Besuchsbegleitung aus Sicht des Kindeswohls habe nicht stattgefunden. Auch eine Auswahl und Bestellung einer geeigneten und dazu bereiten Person als Besuchsbegleiter sei nicht vorgenommen worden, sodass ein begleiteter Umgang mit den Minderjährigen nicht möglich gewesen sei. Stattdessen seien vom Gericht lediglich einige Einrichtungen vorgeschlagen worden, die aber die Voraussetzungen des § 111 AußStrG nicht erfüllen würden. Im Ergebnis komme eine solche Vorgangsweise – einer unerfüllbaren Kondition – einer vollständigen Umgangsvereitelung gleich. Dadurch seien seine Persönlichkeitsrechte massiv verletzt worden und ihm, nebst finanziellen Kosten, auch eine hohe psychische Belastung auferlegt worden (ON 1).
Mit Beschluss vom 27. März 2024 wies das nach erfolgter Delegierung zuständige Erstgericht den Antrag vom 23. Oktober 2023 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Amtshaftungsverfahrens gegen die Republik Österreich ab (ON 11).
Dem gegen diese Entscheidung vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, weil der (neuerliche) Verbesserungsauftrag vom 22. Februar 2024 nicht zugestellt werden habe können und demgemäß die (verlängerte bzw neu erteilte) Verbesserungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Der Verfahrenshilfeantrag sei allerdings jedenfalls insoweit verbesserungsbedürftig, als darzustellen sein werde, welcher Schaden konkret eingetreten sei bzw wie sich die behauptete Forderung von EUR 42.600,00 zusammensetze und insbesondere auch, wie der Schaden durch welches konkrete Fehlverhalten von Organen der Beklagten verursacht worden sein solle (ON 19).
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2024 erfolgte ein Verbesserungsversuch des Antragstellers mit ergänzender Vorlage von Eingaben an das Pflegschaftsgericht und dazu ergangenen Beschlüssen (ON 24 und 25).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag vom 23. Oktober 2023 neuerlich ab.
Nach der wesentlichen Begründung des Erstgerichtes sei der Antragsteller dem konkreten Auftrag zur Verbesserung wiederum nicht nachgekommen. Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, welcher Schaden ihm konkret entstanden sein solle. Er berufe sich auf eine Anzahl von Schreibarbeiten, die Wahrnehmung von Einsichtsterminen, die sodann nicht stattgefunden hätten, da der Akt nicht zur Verfügung gestanden sei, und auch auf den persönlichen Kontakt mit den beiden Minderjährigen. Er führe aus, dass der Aufwand summenmäßig kaum bezifferbar sei, aber sicherlich mindestens im fünfstelligen Bereich liege. Darüber hinaus führe er die hohe psychische Belastung an, und dass sich sein begehrter Ersatzbetrag an Schmerzengeld und Schadenersatz im tiefen unteren Rahmen des Zustehenden bewege. Welcher Schaden konkret eingetreten sei, lege er nicht dar. Eine pauschale Berufung auf Schmerzengeld und Schadenersatz sei nicht hinreichend konkret. Der Antragsteller konkretisiere auch nicht, wie sich die behauptete Forderung von EUR 42.600,00 zusammensetze. Schließlich bleibe der Auftrag unerfüllt, welches konkrete Fehlverhalten von Organen der Beklagten gesetzt worden sein solle. Es könne daher nach wie vor nicht beurteilt werden, ob die angestrebte Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos sei, weshalb der Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben (gemeint abzuändern) und ihm die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu gewähren.
Die Revisorin beim Oberlandesgericht Linz erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber führt zusammengefasst aus, dass ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe eine formgerechte Klagsführung nicht ersetzen könne. In der einzubringenden Klage würden selbstverständlich die Klagsgründe ausführlich dargelegt werden. Der eingetretene Schaden ergebe sich eindeutig aus den Umständen. Die erhobene Forderung könne logischerweise nicht detailliert aufgeschlüsselt werden. Es werde für jedes Monat der gezielten Umgangsvereitelung durch die mutwillig vorgeschobene „Begleit“-Hürde eine Entschädigung von rund EUR 1.000,00 (bis zur Einbringung des Antrages vom 23. Oktober 2023, wobei jedoch mittlerweile diese Vereitelung bis 2025 fortgesetzt worden sei) verlangt. Hinzu kämen Kosten für Aufwand, darunter diverse Anreisen. Die Frage eines immateriellen Schadenersatzes sei im österreichischen Recht nur sehr unzureichend verankert. Wesentlicher Bestandteil des entstandenen - und materiell quasi nicht messbaren - Schadens seien die Umstände, dass gesetzwidrig Beschlüsse und Eingaben im Pflegschaftsverfahren nicht an die Parteien zugestellt würden und seit mindestens September 2020 bis zuletzt der gesamte Verfahrensakt nicht am Bezirksgericht Neusiedl/See aufliege. Die sogenannte Rechtsprechung sei daher während dieses Zeitraums ohne Kenntnis der Aktenlage erfolgt. Unrichtig sei, dass er am 4. November 2024 „kommentarlos ein Konvolut aus verschiedenen Eingaben ans Gericht und Beschlüssen vorgelegt“ habe, da die Beilagen in der Eingabe vom 31. Oktober 2024 vollständig aufgelistet und bezeichnet gewesen seien. Da ihm der Gesamtakt des Vorverfahrens nicht zugänglich sei und große Teile des Verfahrens nicht bekannt seien, könnte das Gericht die Umstände zur Beurteilung der „Erfolgsaussicht“ auch nur durch Anforderung des Aktes und gegebenenfalls Anhörung des Rekurswerbers prüfen.
Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Offenbar mutwillig ist eine Prozessführung dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt oder wenn sie zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zwecks prozessiert (RS0121463). Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falls von der Führung des Verfahrens absehen würde ( M. Bydlinsk i in Fasching/Konecny 3§ 63 ZPO Rz 19; OLG Linz 4 R 72/19i uva).
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel als erfolglos erkannt werden kann ( M. BydlinskiaaO Rz 20; RS0117144).
Da eine Partei nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 Abs 1 ZPO Anspruch auf Verfahrenshilfe hat, liegt es an ihr, die persönlichen, vermögensrechtlichen und verfahrensbezogenen Voraussetzungen als anspruchsbegründende Elemente für die Verfahrenshilfe darzutun (OLG Linz 1 R 121/15t, 4 R 72/19i). Ist das Vorbringen für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit zu unklar oder unvollständig, so hat das Gericht auf eine Klarstellung und Vervollständigung hinzuwirken, wobei die betreffende Partei eine Mitwirkungspflicht trifft ( M. Bydlinski aaO Rz 22). Zwar ist vom Verfahrenshilfewerber nicht zu verlangen, bereits ein derart substantiiertes Vorbringen zu erstatten, wie in einer Klage, allerdings hat er den Sachverhalt, aus dem er - hier - einen Amtshaftungsanspruch abzuleiten beabsichtigt, jedenfalls insoweit darzulegen, dass eine Prüfung der angeführten Voraussetzungen der Verfahrenshilfe möglich ist (OLG Linz 4 R 179/18y, 4 R 55/20s ua).
Da eine derartige Prüfung allein auf Grundlage der Angaben im Verfahrenshilfeantrag nicht möglich war, wurde zu Recht ein entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt. In seiner Verbesserung führt der Antragsteller zwar umfassend zum seiner Ansicht nach rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten der richterlichen Organe iZm dem „begleiteten Kontaktrecht“ bzw dessen Notwendigkeit und Prüfung der Voraussetzungen aus, seinen Schaden stützt er neben einem hohen Aufwand durch Schreibarbeiten und „frustrierte“ aufwendige Anreisen nach ** im Wesentlichen aber nur auf immaterielle Belastungen.
Soweit er sich auch im Rekurs auf einen immateriellen Schadenersatz - in Höhe von EUR 1.000,00 für jedes Monat der „Umgangsvereitelung“ - beruft, ist ihm allerdings zu entgegnen, dass für einen derartigen Anspruch keine Rechtsgrundlage erkennbar ist. Der bloße Umstand der Verweigerung des Kontaktrechts begründet ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen noch nicht per se einen Schaden bzw einen (immateriellen) Schadenersatzanspruch. Dass allfällige - ohnehin nicht konkretisierte - Fahrtkosten im vorliegenden Fall auch nur annähernd den geltend gemachten Betrag von EUR 42.600,00 erreichen, ist derart unwahrscheinlich, dass eine nicht die Verfahrenshilfe genießende Partei eine derartige Forderung nicht einklagen würde, was der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach ständiger Rechtsprechung entgegensteht. Davon abgesehen ließen sich derartige Fahrkosten ohnehin nicht überprüfen, weil mangels Angabe eines Wohn- bzw Aufenthaltsortes durch den Antragsteller unklar wäre, welche konkreten Strecken er bewältigen musste.
Schon aus diesem Grund hat das Erstgericht daher zu Recht die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Verfahrenshilfe verneint. Es braucht daher nicht mehr abschließend geprüft werden, ob das behauptete Fehlverhalten von richterlichen Organen ausreichend konkretisiert wurde bzw grundsätzlich einen Amtshaftungsanspruch tragen könnte, zumal sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Beschlüssen ergibt, dass die angeordnete Besuchsbegleitung ihren Grund darin hat, dass sich der Antragsteller weigert, seine Adresse bzw seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben, sodass nicht beurteilt werden könne und auch dem Obsorgeberechtigten nicht bekannt wäre, wo sich die Kinder während allfälliger unbegleiteter Kontakte befinden, sowie dass seit längerer Zeit keine Kontakte zwischen dem mütterlichen Großvater (Antragsteller) und seinen Enkelkindern stattgefunden haben, sodass begleitete Kontakte zunächst zur Anbahnung erforderlich seien. Diese Begründung ist zumindest nachvollziehbar.
Letztlich kommt es für die Prüfung dieses Rekurses auch nicht darauf an, warum nach der Aktenlage mehrere (auch elektronische) Zustellversuche an den Antragsteller missglückt sind.
Insgesamt musste dem Rekurs daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden