Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Mag. Kevin Gerner, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, **straße **, **, Deutschland, wegen EUR 58.863,78 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. November 2025, Cg*-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 11.7.2025 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten als Alleinerbin nach dem Verstorbenen C* die Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von EUR 58.863,78 sA.
Innerhalb der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung beantragte die Beklagte am 26.8.2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang.
Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens, in dem die Beklagte vom Erstgericht unter anderem aufgefordert wurde, Angaben über den Fortbestand des seinerzeit übernommenen Reinnachlasses zu machen (ON 5) bzw aufzuschlüsseln, wofür die aus der Verlassenschaft erlangten Vermögenswerte verwendet wurden, und entsprechende Belege beizulegen (ON 10), wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenshilfeantrag ab. Dazu traf es folgende Feststellungen :
Die Beklagte erhält monatlich eine Pension von EUR 1.842,27, hat zusätzlich einen durchschnittlichen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit von monatlich EUR 151,80 und Einnahmen aus einer Telefontätigkeit von durchschnittlich monatlich EUR 463,11. Die monatlichen Fixkosten für Wohnung und Versicherungen betragen EUR 1.054,71. Die Beklagte hat Schulden (hauptsächlich Kreditkartenschulden) von EUR 14.389,96.
Nach dem Tod ihres Vaters wurde der Beklagten der reine Nachlass von EUR 355.617,49 eingeantwortet. Ihrem Bruder bezahlte sie davon einen Pflichtteil von EUR 88.295,67. Nach der Erbschaft unternahm die Beklagte viele Tagesausflüge mit Freunden und ihren Enkelkindern, sie genoss das Leben und ließ es sich gut gehen; sie spielte auch vermehrt Lotto. Für ihren Lebenswandel gab die Beklagte seit Mai 2022 jedenfalls einen Betrag von EUR 90.552,34 aus. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beklagte die restliche Erbschaft von EUR 176.769,48 verbraucht hat.
In rechtlicher Hinsichtverneinte das Erstgericht die Verfahrenshilfebedürftigkeit. Da die Vorlage der Belege und die Ergänzung des Vermögensbekenntnisses gerichtlich nicht erzwungen werden könne, bleibe hier nur die Sanktion freier Würdigung des Verhaltens. § 381 ZPO sei sinngemäß anzuwenden. Unklarheiten seien im Sinne des § 381 ZPO zu Lasten jener Partei zu würdigen, die die Verfahrenshilfe beantragt. Die Negativfeststellung zum Verbleib des restlichen Vermögens von ca EUR 170.000,00 führe dazu, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vorliegen, da auch keine Gründe genannt worden seien, die eine Verwertung bzw Verwendung des Vermögens unzumutbar machen würden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (erkennbar) mit dem Abänderungsantrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Die Klägerin und der Revisor beim Landesgericht Salzburg haben sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurs wendet sich gegen die vom Erstgericht verneinte Verfahrenshilfebedürftigkeit. Der Beklagten stehe kein Geld mehr aus dem Erbe zur Verfügung, wobei ergänzende Angaben zum Verbleib des Erbes gemacht werden. Auch die neben dem Pensionseinkommen festgestellten Einkünfte seien teilweise niedriger.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
1.2 Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen Unterhalt ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³§ 63 ZPO Rz 2; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 2 [Stand 9.10.2023; rdb.at]; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 63 Rz 3; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom² § 63 ZPO Rz 3). Der notwendige Unterhalt einer Partei ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verfahrenskosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung verbleiben. Eine einfache Lebensführung ist mehr als ein kümmerliches Dasein, ohne jene Grenze zu überschreiten, von der an bei bescheidenem Lebenswandel die Tragung der Kosten bereits zugemutet werden kann. Die Umstände des Einzelfalls, etwa Sorgepflichten (und zwar nicht bloß die gesetzlichen, sondern auch tatsächliche) sind zusätzlich zu berücksichtigen. Allfällige Beeinträchtigungen des Unterhalts sind im Sinn einer ex ante-Betrachtung zu beurteilen ( Weber/PoppenwimmeraaO § 63 ZPO Rz 4).
1.3 Auf Vermögen ist Bedacht zu nehmen, insbesondere wenn es Erträgnisse abwirft oder abwerfen könnte, aber auch, soweit die Substanz zumutbarer Weise belehnt oder verwertet werden könnte ( Fucik aaO; M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 4; SchindleraaO § 63 ZPO Rz 5; Weber/PoppenwimmeraaO § 63 ZPO Rz 13). Die Verwertung oder Belastung von Liegenschaften ist beispielsweise dann nicht zumutbar, wenn diese zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dienen oder eine unerlässliche Einnahmequelle darstellen ( M. Bydlinski aaO; Schindler aaO; Weber/PoppenwimmeraaO § 63 ZPO Rz 15) bzw nicht leicht verwertbar sind ( Fucik aaO; Weber/Poppenwimmer aaO).
1.4 Grundsätzlich bedarf es der Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist. Für Kosten, deren Entstehen zwar in der Zukunft möglich, aber noch ganz ungewiss ist, kann die Verfahrenshilfe nicht im Vorhinein gleichsam pauschal bewilligt werden ( M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 3; Weber/PoppenwimmeraaO § 63 ZPO Rz 1).
2.1 Gemäß § 66 Abs 2 ZPO ist über den (Verfahrenshilfe-)Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
2.2 Die Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrags zur Ergänzung oder Beibringung weiterer Belege kann in sinngemäßer Anwendung des § 381 ZPO frei unter sorgfältiger Würdigung sämtlicher Umstände in der Regel zum Nachteil der säumigen Partei gewürdigt werden. Das gilt auch für den Fall, dass die Partei dem Auftrag nicht oder nur unzulänglich nachkommt. Es bedarf keines weiteren Verbesserungsauftrags. Ein vorangehender Hinweis auf die Rechtsfolge des § 381 ZPO ist nicht notwendig ( SchindleraaO § 66 ZPO Rz 9; FucikaaO § 66 ZPO Rz 3; Weber/PoppenwimmeraaO § 66 ZPO Rz 9).
3.1 Der Rekurs wendet sich nicht dagegen, dass die Beklagte den gerichtlichen Auftrag zur Ergänzung und Beibringung weiterer Belege betreffend den Verbleib des ihr zugekommenen Reinnachlasses nur teilweise erfüllt hat und demnach für das Erstgericht der Verbleib eines Betrags von etwa EUR 170.000,-- ab der zur Jahresmitte 2022 erfolgten Einantwortung nicht nachvollziehbar war.
3.2 Die erstmals im Rekurs enthaltenen Ausführungen zum weiteren Verbleib des Reinnachlasses, so beispielsweise zu einer Schenkung von EUR 50.000,-- an die Tochter der Beklagten, verstoßen gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0042091, RS0108589) und ist daher dieses Vorbringen vom Rekursgericht nicht zu beachten.
3.3 Aufgrund der unzureichenden Befolgung des Verbesserungsauftrags zum Verbleib des der Beklagten zugekommenen Reinnachlasses konnte das Erstgericht unter Anwendung des § 381 ZPO zu Recht davon ausgehen, dass der Beklagten schon aufgrund der Erbschaft nach ihrem Vater ausreichende finanzielle Mittel für die ihr voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten zur Verfügung stehen, zumal nach der derzeitigen Aktenlage nicht mit einem größeren Verfahrensaufwand zu rechnen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Heranziehung des Vermögens für die Verfahrenskosten der Beklagten nicht zumutbar wäre, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wird dies auch vom Rekurs nicht behauptet.
4. Demnach ist bereits aufgrund des der Beklagten zur Verfügung stehenden Vermögens die Verfahrenshilfebedürftigkeit zu verneinen, weshalb schon aus diesem Grund die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausgeschlossen ist. Auf die Rekursausführungen, die sich gegen die Höhe der neben dem-das Existenzminimum übersteigenden-Pensionseinkommen festgestellten Einkünfte wenden, muss damit vom Rekursgericht nicht näher eingegangen werden.
5. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
6. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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