Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 12. Jänner 2026, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt **eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die über ihn mit seit 12. Dezember 2025 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels zu Hv1* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB verhängt wurde (ON 2.3).
Das Strafende errechnet sich mit 30. April 2026. Die Hälfte der Strafzeit wird am 30. Jänner 2026, zwei Drittel der Strafe am 28. Februar 2026 vollzogen sein (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Jänner 2026 (ON 7) lehnte das Vollzugsgericht eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach dessen Anhörung (ON 6.1) und Einholung eines Berichts der Bewährungshilfe (ON 4.2) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Die dagegen bereits in der Anhörung vom 12. Jänner 2026 vom Strafgefangenen erhobene, jedoch nicht ausgeführte Beschwerde (ON 6.1, 2), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist der Verurteilte nach Verbüßung der – mindestens drei Monate betragenden – Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen, sobald spezialpräventiv unter Berücksichtigung der Wirkung von Weisungen und Bewährungshilfe anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist bei Entscheidungen nach Abs 1 auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung iSd § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Spezialprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür erheblichen Umstände vorzunehmen, mithin unter Berücksichtigung der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Die Prognose könnte dann im Einzelfall negativ sein, wenn der Rechtsbrecher zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen aufweist, der Vollzug auch empfindlicher Freiheitsstrafen offensichtlich wirkungslos geblieben ist und oftmaliger und zuletzt auch rascher Rückfall vorliegt oder wenn er sonst einen Hang zu strafbaren Handlungen erkennen lässt ( Leukauf/Steininger/Tipold StGB 4 § 46 Rz 7 und 11).
Mit zutreffender Begründung hat das Erstgericht dargelegt, dass eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht kommt. Die Strafregisterauskunft weist insgesamt neun Eintragungen auf, wobei die letzten fünf Verurteilungen aus Schuldsprüchen wegen Betrugsdelinquenz resultieren und der Strafgefangene dabei einmal zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe (Position 5 der Strafregisterauskunft ON 2.5), in der Folge jedoch nur mehr zu gänzlich unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde (Positionen 6 bis 9 der Strafregisterauskunft ON 2.5). Er ist daher bereits Rückfallstäter iSd § 39 Abs 1 StGB. Die bedingte Nachsicht des Teils der Freiheitsstrafe aus der Verurteilung des Landesgerichts Linz vom 18. März 2018 zu Hv2* musste widerrufen werden. Zuletzt wurde er aus einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei diese unmittelbar im Anschluss an die aus den früheren Verurteilungen resultierenden Freiheitsstrafen (insgesamt daher 5 Jahre und ein Monat) vollzogen wurde (vgl. ON 3) am 19. April 2025 bedingt entlassen und für die Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. Die Haftdauer von insgesamt 3 Jahren, 4 Monaten und 18 Tagen konnte ihn dennoch nicht davon abhalten, nur wenige Wochen später, daher äußerst rasch rückfällig, das dem gegenständlichen Strafvollzug zugrundeliegende Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 zu begehen. Die Bewährungshelferin berichtete außerdem, dass der Strafgefangene seit seiner bedingten Entlassung nur vier Termine wahrgenommen, dagegen über zehn Termine versäumt hat. Aufgrund fehlender Verantwortungsübernahme und dem nicht vorhandenen Problembewusstsein können keine Gründe für die bedingte Entlassung vorgebracht werden (ON 4.2).
Das aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers nach staatlichen Sanktionen sowie die in seinen Vorstrafen zum Ausdruck kommende erhöhte kriminelle Energie lassen die nach § 46 Abs 1 StGB gebotene Abwägungsfrage nicht zu seinen Gunsten lösen. Der Umstand, dass der Strafgefangene die ihm in der Vergangenheit gewährten Rechtswohltaten nicht genutzt und die zur angestrebten Resozialisierung erteilten Maßnahmen negiert hat, legen nahe, dass er durch die bedingte Entlassung – auch bei Anordnung flankierender Maßnahmen – nicht weniger als durch den weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, an welcher Einschätzung auch sein gesichertes Entlassungsumfeld (ON 2.4) nichts zu ändern vermag.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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