Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den (Kosten-)Beschluss des Landesgerichts Linz vom 16. Dezember 2025, HR*-13, entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben;
der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der, A* gemäß § 196a Abs 1 StPO zu ersetzende Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit 1.500 Euro bestimmt wird.
Begründung:
Gegen A* behing zu StA Linz St* seit 24. August 2025 ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts in Richtung § 201 Abs 1 StGB, welches die Anklagebehörde am 7. Oktober 2025 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.7).
Hierauf beantragte der außer Verfolgung Gesetzte unter Hinweis auf eine anwaltliche Leistungsaufstellung über 7.011,48 Euro, ihm einen angemessenen Pauschalbeitrag zu diesen Kosten seiner Verteidigung zuzuerkennen (ON 12).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 13) setzte das Erstgericht den Verteidigungskostenbeitrag mit 800 Euro fest.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des A* (ON 14), mit der er die Zuerkennung eines Betrags von mindestens 3.000 Euro anstrebt. Das Rechtsmittel ist nur teilweise erfolgreich.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Zu den maßgeblichen Bemessungskriterien und Details dieser seit 1. August 2024 geltenden Rechtslage kann auf die zutreffenden, insoweit ohnedies unkontroversiellen Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. In einem zum Landesgericht ressortierenden Verfahren (hier interessierend) der Grundstufe (Stufe 1) orientiert sich der durchschnittliche Verteidigungsaufwand betraglich an einem mittleren Richtwert von 3.000 Euro (RV 2575 BlgNR 27. GP 5).
Orientiert an jenen Kriterien blieb der konkrete (notwendige und zweckmäßige) Verteidigungsaufwand in dem sechswöchigen Ermittlungsverfahren, das allein gegen A* wegen eines eng umgrenzten Anzeigesachverhalts geführt wurde, damit unter Berücksichtigung der geringen Verfahrenskomplexität, zumal auch keine schwierigeren Tat- oder Rechtsfragen zu lösen waren, sowie eines Aktenumfangs von 10 Ordnungsnummern bis zur Einstellung gemäß § 190 StPO insgesamt noch klar unterdurchschnittlich: neben einer Besprechung mit dem Mandanten, einer Vollmachtsbekanntgabe samt Aktenfreischaltungsersuchen (ON 3) und einem angemessenen Aktenstudium brachte der Verteidiger den de facto entscheidungsrelevanten WhatsApp-Chat-Verkehr zwischen dem Rechtsmittelwerber und der Anzeigerin, ergänzt um kurze zweckdienliche Ausführungen zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen, also im Wesentlichen zwei Zeugenaussagen, (ohne erkennbare prozesstaktische Notwendigkeit) in Tranchen mittels zweier Schriftsätze ein (ON 4 und ON 8); außerdem nahm der Verteidiger an der eineinhalbstündigen Beschuldigtenvernehmung des A* teil (ON 5.4).
Im vorliegenden Fall ist damit alles in allem ein Pauschalbeitrag von 1.500 Euro angemessen.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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