Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Steyr (im Ermittlungsverfahren) vom 11. Dezember 2025, HR*-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Nach seiner Vernehmung zur Sache und zu den Voraussetzungen dazu in Anwesenheit eines Verteidigers (aus dem rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst; ON 1.7) und der gesetzlichen Vertreterin (ON 10, 1) wurde über den ** geborenen A* über Antrag der Staatsanwaltschaft mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Dezember 2025 (ON 11) die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b StPO iVm § 35 Abs 1 JGG mit längster Wirksamkeit bis zum 29. Dezember 2025 verhängt. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger verzichteten sowohl der Beschuldigte als auch die gesetzliche Vertreterin auf ein Rechtsmittel gegen den Beschluss (ON 10, 4).
Die dennoch über die Verfahrenshilfeverteidigerin eingebrachte Beschwerde ist – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen, weil ein ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist. Umstände, die diesen Rechtsmittelverzicht unwirksam erscheinen lassen, liegen nicht vor (RIS-Justiz RS0099945).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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