Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. a Andrea Arbeithuber (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Klaus Leibetseder (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Justizwachebeamter, ** Straße **, **, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Mag. a Lisa-Maria Landl, Rechtsanwälte in Enns, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Josefstädter Straße 80, 1080 Wien, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, wegen Feststellung eines Dienstunfalles, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. September 2025, Cgs*-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 18. April 2025 hat die beklagte Partei den Unfall des Klägers vom 6. Dezember 2024 nicht als Dienstunfall anerkannt, weil sich in einer ruckartigen Bewegung des Kindes des Klägers bei dessen Verbringung in den Kindersitz, wodurch der Kläger zu Boden gestürzt sei und sich dabei verletzt habe, keine Weggefahr verwirklicht hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Klage, mit der der Kläger, gestützt auf § 90 Abs 2 Z 9 B-KUVG, die Feststellung begehrt, dass die am 6. Dezember 2024 erlittenen Gesundheitsstörungen, und zwar bursaseitige SSP Partialruptur links und SLAP-Läsion links, Folgen eines Dienstunfalles seien. Dazu brachte der Kläger zusammengefasst vor, er sei bei der Justizanstalt C* als Gruppeninspektor beschäftigt und habe am Unfallstag seinen Dienst planmäßig bis 12:20 Uhr verrichtet. Unmittelbar nach Dienstende sei er von seinem Arbeitsplatz in C* nach Hause gefahren und habe auf dem Heimweg seinen minderjährigen Sohn von einer konkret benannten Kinderbetreuungseinrichtung in seinem Wohnort abgeholt, um anschließend zu seiner Wohnung zurückzukehren. An diesem Tag habe Glatteis geherrscht. Beim Hineinsetzen seines Sohnes in den Kindersitz sei der Kläger infolge einer ruckartigen Bewegung des Kindes und des bestehenden Glatteises ausgerutscht, zu Sturz gekommen und habe sich beim Versuch, sich abzufangen bzw. den Sturz zu verhindern, den linken Arm verdreht. Dabei habe er eine Verletzung der Rotatorenmanschette in Form einer bursaseitigen SSP-Partialruptur links sowie eine Labrumverletzung im linken Schultergelenk erlitten, welche am 26. März 2025 operativ behandelt habe werden müssen; der deshalb erforderliche stationäre Krankenhausaufenthalt habe vom 25. bis 29. März 2025 gedauert. Nach § 90 Abs 2 Z 9 B-KUVG seien Dienstunfälle auch solche Unfälle, die sich auf einem Weg zu oder von der Dienststelle mit dem Zweck ereigneten, ein Kind zu einer Betreuungseinrichtung zu bringen oder von dort abzuholen, sofern eine Aufsichtspflicht bestehe. Der Kläger sei obsorgeberechtigt und somit aufsichtspflichtig für seinen Sohn gewesen. Der Unfall habe sich auf dem Heimweg von der Arbeit über die Kinderbetreuungseinrichtung ereignet und stelle daher einen Wegunfall im Sinne des § 90 Abs 2 Z 9 B-KUVG dar. Der Kläger sei vom versicherten Weg nicht abgewichen und habe keine Sorglosigkeit gezeigt. Eine plötzliche Bewegung des Kindes beim Anschnallen sei keine selbstgeschaffene Gefahr und auch bei größter Vorsicht nicht vermeidbar. Daher bestehe ein kausaler und adäquater Zusammenhang zwischen dem Sturz und dem geschützten Weg im Sinne des § 90 Abs 2 Z 9 B-KUVG, weshalb dem Klagebegehren stattzugeben sei. Ein Sturz bei der Abholung eines Kindes sei als typischer Wegunfall zu qualifizieren.
Die beklagte Parteibestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte vor, für das Vorliegen eines Dienstunfalls müsse ein zeitlicher, örtlicher und insbesondere ursächlicher Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis bestehen. Nur wenn das Dienstverhältnis ursächlich für den Unfall und der Unfall ursächlich für die Gesundheitsschädigung gewesen sei, könne von einem Dienstunfall gesprochen werden. Zwar unterliege das Risiko eines Wegunfalles grundsätzlich der gesetzlichen Unfallversicherung, jedoch würden Unfälle im Zusammenhang mit dem Kontakt zu eigenen Kindern nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vom Versicherungsschutz erfasst. § 90 Abs 2 Z 9 B-KUVG sehe eine solche Ausnahme nur dann vor, wenn der Unfall beim Hinbringen oder Abholen des Kindes von der Betreuungseinrichtung selbst eintrete. Nach dem Schutzzweck der Wegunfallversicherung solle der Versicherte ausschließlich vor typischen Gefahren des Verkehrsweges geschützt werden. Das Hantieren im eigenen Fahrzeug in Kombination mit einer unvorhersehbaren Bewegung des Kindes stelle jedoch eine besondere, atypische Gefahr dar, die nicht vom Schutzbereich erfasst sei. Die gesetzliche Unfallversicherung habe nicht dort einzustehen, wo die Risikosphäre lediglich den Schauplatz, nicht aber die Ursache des Unfalls bilde. Da sich der Unfall nach dem Klagsvorbringen durch eine spontane Bewegung des Kindes ereignet habe, handle es sich nicht um eine typische Weggefahr, sondern um ein der privaten Sphäre zuzurechnendes Risiko. Die Beschäftigung mit dem eigenen Kind sei als eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu werten, die den versicherten Heimweg unterbrochen habe. In dieser eigenwirtschaftlichen Phase habe sich keine allgemeine Weggefahr verwirklicht, weshalb kein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliege. Es bestehe aber auch kein Zusammenhang zwischen Sturzgeschehen und der Unfallfolge. Der Kläger sei spätestens mit 10. Oktober 2024 in ärztlicher Behandlung gewesen. Von dem Krankenhaus, in dem nach dem Unfall im März 2025 die Operation erfolgt sei, sei bereits damals eine aktivierte AC-Arthrose linksseitig festgestellt worden. Es sei weiters ein Impingementsyndrom linksseitig festgestellt bzw. diagnostiziert worden. In einem weiteren Arztbrief vom 12. Dezember 2024 sei ein unveränderter Zustand festgehalten worden. Es sei ein Scheitern von Therapieversuchen festgehalten und daher zu einer Operation angeraten worden. Das Klagebegehren sei daher mangels Vorliegens der anspruchsbegründenden Voraussetzungen als rechtlich unbegründet abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Urteilhat das Erstgericht der Klage stattgegeben und dazu die auf den Urteilsseiten zwei und drei ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, auf welche grundsätzlich verwiesen wird (§ 500a ZPO). Für das Berufungsverfahren sind davon insbesondere noch nachstehende Feststellungen relevant:
Am 6.12.2024 herrschte Glatteis. Als der Kläger seinen Sohn in den Kindersitz setzen wollte, machte das Kind eine ruckartige Bewegung. Der Kläger rutschte dadurch auf dem glatten Boden aus. Beim Versuch, seinen Sohn aufzufangen und den Sturz zu verhindern, verdrehte er sich den linken Arm. In der Folge traten starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in der linken Schulter auf.
Der Kläger war von 25. bis 29. März 2025 in stationärer Behandlung. Die Verletzungen an der linken Schulter wurden am 26. März 2025 operativ versorgt. Die Verletzungen heilten folgenlos aus; eine Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht nicht.
Der Kläger leidet jedoch weiterhin an subjektiven Restbeschwerden. Zudem besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Abnützung des Schultergelenkes, die zu einem geringen Teil unfallkausal, überwiegend jedoch den vorbestehenden Befunden zuzuschreiben ist.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass ein von § 90 Abs 2 Z 9 B-KUVG umfasster Dienstunfall vorliege, weil der Weg nicht an der Tür zur Betreuungseinrichtung ende, sondern notwendigerweise auch das Hinein- und Herausheben des Kindes sowie das ordnungsgemäße Sichern im Fahrzeug einschließe. Diese Verrichtungen seien unmittelbar mit dem Zurücklegen des Weges verbunden und stünden in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Auch das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung sei zu bejahen, weil der Kläger nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen weiterhin an subjektiven Beschwerden leide und zudem eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Abnützung des Schultergelenks bestünde, die zumindest teilweise auf den Dienstunfall zurückzuführen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Urteilsbestätigung an.
Die Berufung ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt.
1. Die Berufung beanstandet einerseits die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, wonach die zur Fortsetzung des Heimweges erforderliche Sicherung des Kindes unmittelbar mit dem Zurücklegen des Weges verbunden sei und daher in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünde, mit teils grotesk anmutenden Vergleichen zur bislang zu atypischen Risiken ergangenen Rechtsprechung (etwa durch die Gleichsetzung von Kindern mit Sport- und Spielgeräten, wie E-Scootern) und moniert andererseits, dass die Voraussetzungen für die erfolgte Feststellung fehlen würden, weil das Erstgericht in seinen Sachverhaltsfeststellungen ausdrücklich davon ausgegangen sei, dass die Verletzungen folgenlos ausgeheilt seien und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht bestehe.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
2. Die Berufungswerberin vermeint zusammengefasst, dass es sich beim „Hantieren“ mit dem eigenen Kind im eigenen Fahrzeug und den Folgen einer Verletzung aufgrund der Bewegungen des Kindes um keine allgemeine, ganz typische und gewöhnliche Weggefahr handle, der man beim Zurücklegen des Weges jedenfalls ausgesetzt sei. Der Sinn der Erweiterung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf Wegunfälle bestehe schließlich (nur) in der unbedingt notwendigen Zurücklegung des unmittelbaren Weges zur oder von der Dienststelle. Unfälle, die etwa auf atypische Risiken von Sport- und Spielgeräten zurückzuführen seien, würden daher nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs jeglichen (gesetzlichen) Unfallversicherungsschutz beseitigen, weil die gesetzliche Unfallversicherung dafür nicht gedacht sei. Ähnlich diesen Fällen sei auch die Gefahr einzuordnen, die vom eigenen Kind ausgehe. So wäre etwa auch ein Unfall aufgrund einer unvorhersehbaren ruckartigen Bewegung eines Tieres im Fahrzeug des Versicherten ebenfalls nicht geschützt. Selbst das kurze Anhalten auf dem Heimweg zur Verrichtung der dringenden Notdurft sei vom Höchstgericht als klare Unterbrechung des direkten Weges und als privatwirtschaftliche Tätigkeit gewertet worden. Gleiches gelte auch für Einkäufe am Heimweg, die möglicherweise sogar für das Überleben notwendig seien; auch diese seien als eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu werden.
2.1 Der Unfall hat sich aber weder unter Verwendung eines Trendsportgerätes noch im Zuge der Notdurftverrichtung ereignet und wurde auch nicht durch ein im Fahrzeug befördertes Tier oder bei einer sonstigen mit der Kindesabholung nicht unmittelbar zusammenhängenden Verrichtung verursacht, sondern hat sich bei der Sicherung eines-wie sich aus der Homepage der Betreuungseinrichtung, von der der Kläger seinen Sohn abgeholt hat, eindeutig entnehmen lässt-Kindergartenkindes für die ordnungsgemäße Fortsetzung der Fahrt nach erfolgter Abholung aus einer Kinderbetreuungseinrichtung ereignet.
2.2 Mit der 50. Novelle zum ASVG bzw. der 21. Novelle zum B-KUVG wurde über Anregung des Österreichischen Arbeiterkammertages und unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofes der Unfallversicherungsschutz auf Wegunfälle von erwerbstätigen Aufsichtspersonen, die Kinder zum Kindergarten usw. bringen oder von dort abholen, erweitert (RV 284 XVIII. GP, 32 f). Mit dem SVÄG 2012 wurde der Anwendungsbereich in der Folge ausgedehnt, um damit den gesamten Bereich der außerhäuslichen Kinderbetreuung im Sinn eines umfassenden Versicherungsschutzes abzudecken . Ein Verwandtschaftsverhältnis zur versicherten Begleitperson ist seither nicht mehr erforderlich. Diese kann gegenüber dem Kind gesetzlich, rechtsgeschäftlich oder auch nur gefälligkeitshalber zur Aufsicht verpflichtet sein (RV 2001 XXIV. GP, 5 f; Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG 16 [2025] § 175 Rz 40 ff).
2.3 Gemäß § 106 Abs 5 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die entsprechenden Rückhalteeinrichtungen verwenden. Die Sicherstellung dieser gesetzlichen Vorgabe durch den Lenker-hier den Kläger-für (s)ein Kindergartenkind, für das er die Aufsicht ausübt und das dazu noch nicht selbständig in der Lage ist, zählt daher-in Übereinstimmung mit dem Erstgericht-zweifelsohne zur versicherten Weggefahr und ist daher vom Versicherungsschutz umfasst. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist daher in diesem Umfang zu bestätigen (§ 500a ZPO).
3. Wie die Berufung allerdings zutreffend aufzeigt, setzt die Stattgebung eines Feststellungsbegehrens im Sinne des § 65 Abs 2 ASGG voraus, dass als Folge eines Arbeits- bzw. Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit eine bestimmte Gesundheitsstörung besteht (SSV-NF 8/14). Dazu muss zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz eine bestimmte Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeits- bzw. Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bestehen (RS0114852 [T6]).
3.1 Ein bloß aktuelles Fehlen von Beschwerden beseitigt den Anspruch auf die Feststellung aber nicht (RS0114852 [T8]; Neumayr in ZellKomm 4§ 82 ASGG Rz 13 mwN).
3.2 Ob bzw. welche Unfallfolgen nunmehr tatsächlich beim Kläger verblieben sein sollen, kann aber den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht eindeutig entnommen werden. Sollten die Verletzungen tatsächlich-wie vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt und worauf die Berufungswerberin auch einen Teil ihrer Berufungsargumentation stützt-folgenlos ausgeheilt sein, so stehen die subjektiven Restbeschwerden ebenso wie die festgestellte erhöhte Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Abnützung des Schultergelenkes, die bloß zu einem geringen Teil unfallkausal und überwiegend jedoch den vorbestehenden Befunden zuzuschreiben sein soll, damit in einem für das Berufungsgericht unaufklärbaren Widerspruch und bedarf daher einer entsprechenden Klarstellung.
4. Feststellungsmängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (RS0042333).
Ergebnis:
5. Dies macht in Stattgabe der Berufung eine Urteilsaufhebung und Rückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht zur allfälligen Ergänzung, jedenfalls aber Klarstellung der Sachverhaltsgrundlage im aufgezeigten Umfang (liegt eine folgenlose Ausheilung der Verletzung vor oder sind noch realistischerweise dem Unfall vom 6. Dezember 2024 zuordenbare Verletzungsfolgen zu erwarten?) für eine abschließende rechtliche Beurteilung unumgänglich.
6. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt mit Blick auf den damit potentiell verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht.
7. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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