Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den (Kosten-)Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 21. November 2025, GZ **-19, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der dem freigesprochenen A* gemäß § 393a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 2.500,00 bestimmt wird.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung:
In diesem Verfahren wurde A* mit Einzelrichterurteil vom 14. November 2025 (ON 16) von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen je des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.
Hierauf beantragte A*, gestützt auf eine Leistungsaufstellung seines Rechtsvertreters über insgesamt ca. EUR 4.400,00, ihm einen angemessenen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung von zumindest EUR 3.000,00 zuzusprechen (ON 17).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 19) setzte das Erstgericht den Verteidigerkostenbeitrag mit EUR 3.000,00 fest.
Dagegen wendet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 20), die auf eine Reduktion des Pauschalbeitrags abzielt.
Die Beschwerde, zu der sich A* nicht äußerte, ist berechtigt.
Wird ein im Offizialverfahren Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der unter Bedachtnahme auf den gesamten Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen ist und – hier interessierend – im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts in der Grundstufe („Stufe 1“) EUR 13.000,00 nicht übersteigen darf (§ 393a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StPO). Auch nach Neugestaltung der Kriterien (BGBl I 2024/96) mit dem Ziel deutlicher betraglicher Anhebung wird aber weiterhin an der Bemessung in Form von Pauschalbeiträgen zu den Verteidigungs(gesamt)kosten festgehalten (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 6 ff).
Der reformierten Rechtslage zufolge ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren (der jeweiligen Verfahrensart) auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbass für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen; je nach Verfahrensumfang und -komplexität kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder sich von diesem weiter entfernen. In einem einfachen Standardverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts umfasst der durchschnittliche Verteidigungsaufwand die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes und wird damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) Kosten von rund EUR 6.500,00 verursachen, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8; vgl dazu auch: Öner in LiK-StPO² § 393a Rz 24).
Gemessen an den obigen Kriterien ist von einem unterdurchschnittlichen Verteidigungsaufwand in einem Standardverfahren der Stufe 1 auszugehen: Das Verfahren umfasst bis zum rechtskräftigen Freispruch 15 Ordnungsnummern. Die (notwendige und zweckmäßige) Tätigkeit des Verteidigers beschränkte sich auf eine Vollmachtsbekanntgabe nach Einbringung des Strafantrags, einen damit verbundenen Privatbeteiligtenanschluss (vgl dazu allerdings: Lendlin WK-StPO § 393a Rz 12) und Antrag auf elektronische Akteneinsicht sowie einen weiteren Schriftsatz, mit welchem drei Zeugen namhaft gemacht wurden. Es fanden zwei Hauptverhandlungen statt, wobei jede 2/2 Stunde dauerte und neben den beiden Angeklagten vier Zeugen einvernommen wurden (ON 13 und 16). Auch die Komplexität der zu lösenden Sach- und Rechtsfragen beim Vorwurf der Vergehen der Sachbeschädigung nach und der gefährlichen Drohung nach ist im untersten Bereich anzusiedeln.
Alles in allem ist daher ein Pauschalbetrag von EUR 2.500,00 angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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